Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.10.2022 C-3433/2022

October 11, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·699 words·~3 min·3

Summary

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 27. Juli 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3433/2022

Urteil v o m 11 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 27. Juli 2022.

C-3433/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juli 2022 über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden verfügt hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein zugestellt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. September 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGeract. 2), dass die Zwischenverfügung vom 22. August 2022 dem Bundesverwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 3), dass das Gericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung am 6. September 2022 nochmals per A-Post zugestellt und ihn darauf hingewiesen hat, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), womit die erneute Zustellung per A-Post keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

C-3433/2022 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-3433/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-3433/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3433/2022 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2022 C-3433/2022 — Swissrulings