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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2026 C-3354/2026

June 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·637 words·~3 min·4

Summary

Rente | AHV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 2. April 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3354/2026

Urteil v o m 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien A._______, (Deutschland),

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 2. April 2026.

C-3354/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 2. April 2026 die Einsprache von A._______ gegen die Altersrentenverfügung vom 7. Januar 2026 abgewiesen hat (BVGer-act. 2), dass A._______ gegenüber der SAK mit Eingabe vom 30. April 2026 namentlich um Überprüfung der Lohnmeldung betreffend das Jahr 2013 gebeten hat (BVGer-act. 1), dass die SAK die Eingabe am 12. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertretung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), woraus folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss, dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen ist (Urteil des BVGer C-3255/2025 vom 7. November 2025 m.w.H.), dass das Gericht A.______ mit Verfügung vom 18. Mai 2026 zwecks Klärung seines Beschwerdewillens aufgefordert hat, schriftlich zu erklären, ob er mit der Eingabe vom 30. April 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben will (BVGer-act. 3), dass A.______ mit Schreiben vom 22. Mai 2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, er habe «kein Interesse an einer Beschwerde gegen die Schweizerische Ausgleichskasse SAK», sich aber dennoch zur Sache geäussert und um Weiterleitung an die SAK gebeten hat (BVGer-act. 5), dass aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung des fehlenden Interesses an einer Beschwerde ein klarer Anfechtungswille fehlt und somit auf die Eingabe vom 30. April 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 VwVG).

C-3354/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A.______ vom 30. April 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A.______, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

C-3354/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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