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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2010 C-3339/2009

March 4, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 words·~12 min·4

Summary

Einreise | Einreisebewilligung für Saengjan Samkampang

Full text

Abtei lung II I C-3339/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean- Daniel Dubey, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3339/2009 Sachverhalt: A. B._______ (geboren [...] 1954, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), thailändische Staatsangehörige, beantragte im Februar 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. April 2009 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2009 sowie Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 14. August 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. F. Der Beschwerdeführer reichte am 24. September 2009 eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-3339/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf C-3339/2009 Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, BVGE 2007/27 E. 4). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der infrage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. C-3339/2009 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU und China). Überlagert wurde der Ende 2008 Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen damaliger Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Ergänzt wurde dieses Sofortprogramm durch ein vom Kabinett am 20. Januar 2009 verabschiedetes Massnahmenpaket mit einem Volumen von rund 890 Mio. Euro. Weitere Massnahmen zur Unterstützung von mehrjährigen Infrastrukturprojekten (42,2 Mrd. Euro) sollten in der zweiten Jahreshälfte 2009 wirksam werden. Dennoch ist unübersehbar, dass der wirtschaftliche Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts belief sich im Jahr C-3339/2009 2008 – trotz der Einbrüche im letzten Quartal – immerhin noch auf 2,3%. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, sind die Prognosen für das Jahr 2009 aber vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote (sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4%) auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: http://www. auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen>Thailand>Wirtschaft, Stand: Oktober 2009, besucht im Februar 2010). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 6.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6.5 6.5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine geschiedene Frau, welche gemäss ihren Angaben im Visumsantrag ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin bestreitet. Gegenüber dem Migrationsamt Kanton Aargau erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009, die Gesuchstellerin führe zusammen mit ihrer Schwester ein kleines Restaurant mit Partyservice. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die geschiedene Gesuchstellerin verfüge in Thailand nicht über zwingende, verbindliche familiäre Verpflichtungen, sei doch ihre Tochter bereits 28 Jahre alt und somit selbständig. Genügend zwingende, verbindliche berufliche Verpflichtungen lägen offensichtlich auch nicht vor, da sich ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt nicht mit solchen zwingenden C-3339/2009 Verpflichtungen vereinbaren lasse. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2009 sowie der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 nichts Substanziiertes entgegen, sondern führt im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin habe in früheren Jahren bereits mehrmals ein Visum für die Schweiz erhalten, und es habe sich seither weder an der Herkunftsregion noch an der familiären und beruflichen Situation etwas geändert. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vom 11. August 2009 erneut auf die wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand und den damit zusammenhängenden starken Migrationsdruck für breite Bevölkerungsschichten Thailands. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin gehöre einer sozialen Schicht an, bei welcher ein besonders starker Migrationsdruck bestehe. Das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise sei in jedem Fall grundsätzlich hoch einzuschätzen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin schon mehrfach in der Schweiz gewesen sei, nichts zu ändern, hätten diese Reisen doch, wie den nachvollziehbaren Ausführungen der schweizerischen Auslandsvertretung entnommen werden müsse, der Heiratsvorbereitung gedient. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 24. September 2009 im Wesentlichen geltend, es werde der Gesuchstellerin unterstellt, dass sie in erster Linie in die Schweiz einreisen wolle, um einen Lebenspartner oder Ehemann zu finden. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits mehrmals in die Schweiz eingereist und auch wieder problemlos ausgereist sei, genüge der Vorinstanz nicht für die Annahme, die Wiederausreise sei gesichert. Zudem habe er ein Garantieversprechen bezüglich der rechtzeitigen Wiederausreise abgegeben, dieses werde aber offensichtlich nicht ernst genommen. Es entspreche nicht der Wahrheit, wenn behauptet werde, die früheren Reisen hätten der Heiratsvorbereitung gedient. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, woher die Botschaft das Recht nehme, zu behaupten, die Gesuchstellerin habe ihren "Boyfriend C._______" und anschliessend ihren "new Boyfriend D._______" besucht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Aufenthaltszweck genügend belegt werden könne, schliesslich sei bei der Beantragung eines Visums lediglich ein Standardformular auszufüllen, was die Gesuchstellerin auch getan habe. 6.5.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers zur beruflichen Situation, kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen C-3339/2009 Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Der geplante Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz von 90 Tagen und die damit verbundene lange Abwesenheit lassen nicht auf berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen schliessen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Solche Verpflichtungen werden denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, vielmehr wird aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin schon mehrmals in der Schweiz war und jeweils fristgerecht wieder ausgereist ist, abgeleitet, die fristgerechte Ausreise sei auch dieses Mal als gesichert zu erachten. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die bisherigen Aufenthalte der Gesuchstellerin in der Schweiz auffällig häufig auf Einladung von Männern erfolgten. Auch erscheint die Begründung des zu beurteilenden Gesuchs um Erteilung eines Schengen Visums nicht eindeutig. So führt der Beschwerdeführer im Auskunftsbogen an das Migrationsamt Kanton Aargau vom 16. Februar 2009 als Grund für die geplante Einreise der Gesuchstellerin an, es gefalle ihr in der Schweiz sehr gut und ausserdem möchte seine Frau wieder einmal Zeit mit einer Landsfrau (Sprache, Essen) verbringen. Es erstaunt allerdings, dass die Frau des Beschwerdeführers, welche bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt, ausgerechnet die Gesuchstellerin einladen und mit dieser Zeit verbringen möchte, hat die Frau des Beschwerdeführers doch 8 Geschwister im Heimatland, welche sie noch nie eingeladen hat. In seinem E-Mail vom 5. Dezember 2008 an die schweizerische Vertretung in Bangkok führt der Beschwerdeführer aus, er sei ein Bekannter von D._______, dem letzten Gastgeber der Gesuchstellerin. Dieser arbeite zurzeit auswärts und sei nicht zuhause, weshalb dieser verhindert sei, die Gesuchstellerin aufzunehmen. Diese Ausführungen hegen gewisse Zweifel am angegebenen Grund für die geplante Einreise der Gesuchstellerin. Verstärkt werden diese noch durch den Umstand, dass die Gesuchstellerin bereits fünfmal in der Schweiz war, gemäss Ausführungen der Botschaft vom 26. Januar 2009 sich aber an keine Orte, welche sie besucht habe, erinnern könne. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Einschätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen des Beschwerdeführers und seiner Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Ver- C-3339/2009 pflichtungserklärung nicht grundlegend infrage stellen. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität des Gastgebers – welche im Falle des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln ist – kann daher nicht ausschlaggebend sein. 8. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-3339/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück) - das Migrationsamt Kanton Aargau [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 10

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