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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2019 C-3335/2019

August 30, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,191 words·~6 min·8

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Schadenminderungsauflagen, Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2019

Full text

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Abteilung III C-3335/2019

Abschreibungsentscheid v o m 3 0 . August 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien Stiftung A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. André Baur, Advokat, Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Schadenminderungsauflagen, Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2019.

C-3335/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) B._______ mit zwei Verfügungen vom 5. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) samt zwei Kinderrenten zugesprochen hat, dass die Stiftung A._______ als Versichererin der beruflichen Vorsorge (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Juni 2019 gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin beantragt hat, die Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Juni 2019 seien dahingehend abzuändern, als dass der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG als Schadenminderungsauflage eine stationäre, den Leitlinien entsprechende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine nachfolgende tagesklinische Behandlung, einschliesslich indizierter Pharmakotherapie, aufzuerlegen sei, dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Juli 2019 sinngemäss geltend gemacht hat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer act. 7), dass die Beschwerdegegnerin der Eingabe vom 24. Juli 2019 das Schreiben der SVA C._______ an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 beigelegt hat, womit diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 21 ATSG zur Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassenahmen, insbesondere zur Aufnahme einer stationären, den Leitlinien entsprechenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich indizierter Pharmakotherapie, wie vom Gutachter gefordert, aufgefordert hat (BVGer act. 7, Beilage), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 16. August 2019 infolge Gegenstandslosigkeit zurückgezogen und die Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Vorinstanz beantragt hat (BVGer act. 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-3335/2019 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Kostenantrags im Wesentlichen geltend macht, die verlangte Schadenminderungsauflage sei von der SVA C._______ am 9. Juli 2019 und somit nach Beschwerdeerhebung erlassen worden, obwohl die im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangten medizinischen Massnahmen korrekterweise als Auflage im Vorbescheid vom 15. März 2019 und in der Verfügung vom 5. Juni 2019 hätte aufgenommen werden müssen, dass auch dann kein Anlass zur Beschwerdeerhebung bestanden hätte, wenn die Aufforderung zur Schadenminderungspflicht zwar separat, aber gleichzeitig mit Erlass der Verfügung erfolgt wäre, dass vorliegend jedoch weder das Eine noch das Andere erfolgt sei, sodass der Beschwerdeführerin nichts Anderes übriggeblieben sei, als gegen die beiden Verfügungen vom 5. Juni 2019 Beschwerde zu erheben, dass die Gegenstandslosigkeit somit durch das Verhalten der Vorinstanz bewirkt worden sei, weshalb ihr die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung aufzuerlegen seien, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und daher unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 4.56), dass die Notwendigkeit der auferlegten medizinischen Massnahmen unbestritten bereits vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen des Abklärungsverfahrens festgestellt wurde, dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die erst nach Verfügungserlass und Beschwerdeerhebung erfolgte Schadenminderungsauflage der für die Vorinstanz handelnden SVA C._______ vom 9. Juli 2019 verursacht worden ist,

C-3335/2019 dass der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass – analog zur Verlegung der Verfahrenskosten – diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass daher der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom 24. Juli 2019 für seine Bemühungen eine Parteientschädigung von total Fr. 418.30 (Aufwand von 100 Minuten inkl. nachprozessualem Aufwand, 8 Kopien à Fr. 1.50 und somit total Fr. 12.- sowie Porti von Fr. 6.30; exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht hat (BVGer act. 7, Beilage), dass für Kopien nach Art. 11 Abs. 4 VGKE Fr. 0.50 pro Seite berechnet werden können und die Parteientschädigung somit um Fr. 8.- zu reduzieren ist, dass der geltend gemachte Aufwand im Übrigen nicht zu beanstanden und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 410.30 zuzusprechen ist (exkl. Mehrwertsteuer, die aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdegegner im Ausland nicht geschuldet ist; vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versichererin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 149 E. 4).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C-3335/2019 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 410.30 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.08.2019) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.08.2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

C-3335/2019 Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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