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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2019 C-3331/2018

June 26, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,053 words·~5 min·8

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 4. Mai 2018)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3331/2018

Urteil v o m 2 6 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, (Verfügung vom 4. Mai 2018).

C-3331/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Mai 2018 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23. Juni 2014 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2018 erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 13. Juli 2018 eine Vernehmlassung sowie die vorinstanzlichen Akten eingereicht hat (BVGer-act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht zulässig sind gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Behörden (Vorinstanzen), zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Elisabeth Maier als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht und zur Begründung seines Gesuchs am 11. September 2018 das entsprechende Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen sowie – auf richterliche Aufforderung vom 1. November 2019 hin – am 21. Januar 2019 weitere Unterlagen eingereicht hat (BVGer-act. 1, 9, 10 und 13),

C-3331/2018 dass mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zu leisten verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 14), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 26. März 2019 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 27. März 2019 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 15), so dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist bzw. die 30-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.- am 28. März 2019 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern sowie des Umstands, dass sich eine nach Tagen berechnete und – wie vorliegend – an einem Samstag (hier: 11. Mai 2019) endende Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, am 13. Mai 2019 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG sowie Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG), dass gegen die mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Beschwerde erhoben wurde (vgl. BVGer-act. 21), dass der Beschwerdeführer jedoch mit Eingabe vom 23. April 2019 um Erstreckung der in der Zwischenverfügung vom 26. März 2019 angesetzten 30-tägigen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.- ersucht hat (BVGer-act. 16), dass mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2019 das Fristerstreckungsgesuch vom 23. April 2019 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.- gutgeheissen und die mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern um 30 Tage bis zum 12. Juni 2019 erstreckt wurde (BVGer-act. 17), dass die eingeschrieben versandte Instruktionsverfügung vom 29. April 2019 dem Beschwerdeführer gemäss Auszug Track&Trace der Schweizerischen Post am 30. April 2019 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 20), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 18 f.),

C-3331/2018 dass er auch nicht um eine weitere Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss (vgl. BVGer-act. 14: Zwischenverfügung vom 26. März 2019, Dispositiv-Ziff. 3) im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-3331/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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