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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2010 C-3326/2010

October 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,379 words·~7 min·4

Summary

Freiwillige Versicherung | freiwillige Versicherung

Full text

Abtei lung II I C-3326/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2010 Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 12. März 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3326/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1956 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), österreichische Bürgerin mit Wohnsitz in Belgrad/Serbien, am 23. Oktober 2009 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 30. Oktober 2009) ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellte (act. 14), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beitrittserklärung unter Ziff. 11 angegeben hat, sie habe sich ca. September/Oktober 2008 im Ausland niedergelassen, dass die Beschwerdeführerin mit Beilagebrief vom 23. Oktober 2009 zur Beitrittserklärung ausgeführt hat, dass sie der Meinung gewesen sei, die Frist zur Anmeldung für die freiwillige Versicherung sei bis Ende 2009, da sie die Rechnung für die AHV-Beiträge für das ganze Jahr erhalten habe (act. 15), dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Abmeldebestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich (datiert vom 7. Juli 2008) per 25. Juli 2008 von Zürich nach Serbien abgemeldet hat (act. 12), dass die Vorinstanz das Gesuch vom 23. Oktober 2009 mit Verfügung vom 19. November 2009 abgewiesen hat mit der Begründung, der Beitritt sei nicht mehr möglich, da die Jahresfrist gemäss Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) abgelaufen sei (act. 18), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 17. Dezember 2009 Einsprache erhoben hat (act. 21), die mit Entscheid vom 12. März 2010 abgewiesen worden ist (act. 23), dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit undatierter Beschwerde (am 4. Mai 2010 eingegangen bei der SAK [nachfolgend: Vorinstanz] und weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht) angefochten und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2010 beantragt hat mit der Begründung, sie sei aufgrund der erfolgten Beitragszahlung bis Ende 2008 ordentlich versichert gewesen. Sie habe Schicksalsschläge hin- C-3326/2010 nehmen müssen und schwere gesundheitliche Probleme gehabt, so dass sie unkonzentriert gewesen sei. Es sei deshalb möglich, dass sie den Termin versäumt habe. Sie habe nach 18-jährigem Aufenthalt in der Schweiz ein Recht auf eine freiwillige Versicherung im Sinne des Gesetzes, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt (BVGer act. 5) und zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 12. März 2010 verwiesen hat. Die Beschwerdeführerin habe sich laut Angaben der Einwohnerkontrolle Zürich am 25. Juli 2008 nach Serbien abgemeldet und Beiträge an die AHV seien für das Kalenderjahr 2008 von Januar bis Juli zu verzeichnen. Sie sei demnach bis und mit Juli 2008 der obligatorischen AHV unterstellt gewesen. Die einjährige Beitrittsfrist im Sinne von Art. 8 VFV sei demnach am "31. Juli 2008" abgelaufen und das Beitrittsgesuch vom 23. Oktober 2009 zu spät gestellt worden. Zwar habe die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich zunächst den Jahresbetrag von CHF 458.20 in Rechnung gestellt, aber – nachdem sie vom Wegzug der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten habe – den bis Juli 2008 geschuldeten Betrag fakturiert. Der SVA Zürich sei es bisher nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag zurückzuvergüten. Dem Arztbericht könne weder der gesundheitliche Zustand in der Zeitspanne von Juli 2008 bis Juli 2009 entnommen werden, noch lasse der Bericht erkennen, dass die Beschwerdeführerin so schwer krank gewesen sei, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, selbst zu handeln bzw. einen Vertreter (Beistand) zur Betreuung ihrer Angelegenheiten vorzusehen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, C-3326/2010 dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert sind (Bst. a) und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), dass einzig der Wohnsitz massgebend ist, um obligatorisch versichert zu sein und somit eine allfällige Jahresbeitragszahlung an die AHV/IV nicht relevant ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 VFV) – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend ohne Bedeutung sind (Art. 11 VFV), dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle Zürich die Schweiz am 25. Juli 2008 verlassen hat, dass die Beschwerdeführerin in der Beitrittserklärung als Zeitpunkt der Niederlassung im Ausland lediglich eine ungenaue Angabe von "ca. September/Oktober 2008" gemacht und bis heute keinen Beweis für das tatsächliche Datum ihres Wegzugs aus der Schweiz erbracht hat, dass daher von den Angaben der Einwohnerkontrolle Zürich auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach spätestens seit dem 1. August 2008 die Voraussetzungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV nicht mehr erfüllt hat und aus dieser ausgeschieden ist, C-3326/2010 dass damit die Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen AHV/IV am 31. Juli 2009 abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1 VFV), dass somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beitritt zur frei willigen Versicherung vom 23. Oktober 2009 ohne Zweifel mehr als ein Jahr nach ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und damit verspätet eingereicht worden ist, dass die Beschwerdeführerin allerdings geltend gemacht hat, sie habe schwere gesundheitliche Probleme gehabt, so dass sie unkonzentriert gewesen sei, weshalb es möglich sei, dass sie den Termin versäumt habe, was sie mit einem ärztlichen Bericht belegen könne, dass im eingereichten Arztbericht vom 21. April 2010 Prof. Dr. sci. med. B._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, die Diagnose Depression (ICD-10: F33.2 [Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome]) sowie die Medikation aufgeführt hat. Die 53-jährige, alleinstehende Patientin habe vor 2 Jahren ihren Vater verloren und dies belaste sie immer noch. Sie sei schlechter Laune mit Selbstmordgedanken, sei angespannt, aufgeregt, schlafe wenig und wenn sie einschlafe, sei sie bald wieder wach, dass diese ärztliche Bescheinigung in keiner Art und Weise schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen beweist, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, innerhalb der gesetzlich festgelegten Jahresfrist selbst rechtzeitig zu handeln bzw. eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-3326/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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