Abtei lung II I C-3303/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. E._______, vertreten durch Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Ann Ifeoma O._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3303/2009 Sachverhalt: A. Am 19. Februar 2009 beantragte die aus Nigeria stammende O._______ (geb. 1974, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizerbürger E._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), ebenfalls aus Nigeria stammend, besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 22. April 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge, unverheiratete Frau. Der als Beweismittel eingereichte "Letter of Leave Approval" genüge den Anforderungen an eine seriöse Bestätigung nicht und sei daher ohne Beweiswert. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher nicht davon auszugehen, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Eingeladenen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, Zweck des Besuches sei die Prüfung, ob zwischen ihm und der Gesuchstellerin eine längerfristige Lebensgemeinschaft in Frage käme. C-3303/2009 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Indem auf die fehlenden beruflichen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin hingewiesen worden sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt worden. So verfüge die Eingeladene über eine solide Ausbildung als medizinische Laborantin und arbeite als solche seit mehr als zehn Jahren im Spital, die letzten sieben Jahre beim gleichen Arbeitgeber. Nebst ihrer Teilzeitstelle im Krankenhaus sei sie seit drei Jahren in einem Modegeschäft angestellt. Als älteste Tochter von insgesamt neun Kindern sei die Gesuchstellerin zudem traditionsgemäss für die Pflege und den Unterhalt ihrer betagten Eltern sowie die Bewirtschaftung des väterlichen Grundstücks verantwortlich. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel, unter anderem zwei weitere, die Gesuchstellerin betreffende Arbeitsbestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben eines nigerianischen Rechtsvertreters, zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die von einem Modegeschäft ausgestellte Urlaubsbestätigung enthalte keinerlei Angaben zu Art oder Dauer der Beschäftigung und wirke eher wie eine freundschaftliche Empfehlung als eine seriöse Arbeitsbestätigung. Dasselbe gelte für das Bestätigungsschreiben des "Adeshina Hospital" in Lagos, mit welchem eine zuvor im Visumsverfahren (noch) nicht erwähnte weitere Teilzeitstelle der Gesuchstellerin in einem Krankenhaus belegt werden solle. Ohnehin deute die ursprünglich geplante Aufenthaltsdauer von drei Monaten nicht auf eine verbindliche berufliche Stellung hin. Schliesslich weist das BFM darauf hin, dass in der Beschwerdeschrift erstmals von der Prüfung einer längerfristigen Lebensgemeinschaft bzw. einem Verlöbnis die Rede sei, nachdem die Gesuchstellerin im Einladungsschreiben bloss als "eine Freundin" bezeichnet worden sei. Aus den gesamten Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach sich die Eingeladene und der Gastgeber näher kennen würden. E. In seiner Replik vom 12. Oktober 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und C-3303/2009 wendet ein, in Nigeria seien schriftliche Arbeitsverträge nicht üblich. Die Gesuchstellerin könne deshalb den Nachweis einer "verbindlichen beruflichen Stellung", den die Vorinstanz verlange, schlichtweg nicht erbringen. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Eingeladene – im Gegensatz zu einem grossen Teil anderer Gesuchsteller vom afrikanischen Kontinent – eine Bindung und ein soziales Netz sowie einen Status in Nigeria aufzuweisen vermöge. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- C-3303/2009 schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu C-3303/2009 BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Nigeria ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Ölund Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsident Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die C-3303/2009 genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2010, besucht im Juli 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7306/2008 vom 18. November 2009 E. 8). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte. 6.3 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Nigeria im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellten. Auch im 1. und 2. Quartal 2010 war erneut Nigeria mit 408 bzw. 421 Asylgesuchen wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (vgl. kommentierte Asyl statistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, sowie kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010, je S. 2 und 8, im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch, Themen > Statistiken). 6.4 Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. C-3303/2009 7. 7.1 Die in Lagos, der grössten Stadt Nigerias, lebende Gesuchstellerin ist 36-jährig und ledig. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren zu den familiären Verhältnissen keine näheren Angaben gemacht worden sind, wird auf Beschwerdeebene auf die persönlichen Verpflichtungen der Eingeladenen im Heimatland hingewiesen. Diese sei als älteste Tochter von insgesamt neun Kindern traditionsgemäss für die Pflege und den Unterhalt ihrer betagten Eltern sowie für die Bewirtschaftung des väterlichen Grundstücks verantwortlich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argument schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern laut den Angaben der Gesuchstellerin gleich von drei Monaten angestrebt wird (vgl. Ziff. 25 des Einreisegesuches), sowie der Hinweis in der Beschwerde auf eine Prüfung einer längerfristigen Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Eingeladenen sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die von ihr allenfalls geleistete Unterstützung im Elternhaus respektive auf dem väterlichen Grundstück könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch in diesem Zusammenhang vor, während der Abwesenheit der Gesuchstellerin werde ihre jüngere Schwester vorübergehend für die Eltern sorgen. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag vom 19. Februar 2009 führte die Gesuchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, sie sei als "fabric desingner" bei "Chi Stain Fashion" in Lagos tätig und reichte eine Urlaubsbestätigung ("Letter of leave approval") des besagten Modegeschäfts zu den Akten. Auf Beschwerdeebene, rund drei Monate nach Gesuchseinreichung, wird ein weiteres, diesmal mit "Letter of assistance" bezeichnetes Schreiben des gleichen Kleiderladens sowie – erstmals – ein Bestätigungsschreiben eines Spitals in Lagos (vgl. Bst. D des Sachverhalts) zu den Akten gereicht, wonach C-3303/2009 die Eingeladene über eine zehnjährige Erfahrung als Labortechnikerin verfügen und seit sieben Jahren im fraglichen Krankenhaus auf teilzeitlicher Basis angestellt sein soll. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist der Umstand, dass auf dieses angeblich unbefristete Arbeitsverhältnis im Gesuchsverfahren weder von der Eingeladenen selber noch vom Gastgeber hingewiesen wurde. Kommt hinzu, dass entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen hätten, von den Beteiligten bisher nicht vorgewiesen wurden. Als wenig überzeugend erweist sich das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, in Nigeria seien schriftliche (Arbeits-)Verträge nicht üblich. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. 7.3 Im Weitern ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat – in der Beschwerdeschrift erstmals von der Prüfung einer längerfristigen Lebensgemeinschaft bzw. einem Verlöbnis die Rede, nachdem der Beschwerdeführer seinen Gast im vorinstanzlichen Verfahren noch als "eine Freundin" bezeichnet hatte. In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer denn auch ein, er habe sich beim Ausfüllen des Formulars aus Schamgefühl bedeckt halten wollen. Angesichts dieser Ungereimheiten müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach die Eingeladene die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Vielmehr bestehen aufgrund der Aktenlage gewisse Migrationsabsichten und demzufolge auch Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV), welche sich durch die vom Beschwerdeführer abgegeben Erklärungen jedenfalls nicht ausräumen lassen. 7.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt C-3303/2009 sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei hierzulande eingebürgert und geniesse einen einwandfreien Leumund, nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Mit der Unterzeichnung einer Garantieerklärung kann der Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen. 8. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – richtig und vollständig fest gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflicht gemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). C-3303/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 11