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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 C-3254/2008

September 15, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,445 words·~12 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Full text

Abtei lung II I C-3254/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3254/2008 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene thailändische Staatsangehörige T._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 6. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei L._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in M._______ (ZH). Bereits zuvor war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 13. Februar 2007 (recte: 2008), an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er unter anderem aus, dass er die Gesuchstellerin im Dezember 2006 in Pattaya kennen gelernt habe und sie nun bereits zum zweiten Mal in Thailand besuche. Im Gegenzug lade er seine Freundin zu Ferienzwecken für drei Monate in die Schweiz ein. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 8. Mai 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2008 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe sich schriftlich ver- C-3254/2008 pflichtet, für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes besorgt zu sein. Ebenso habe er im Betrag von Fr. 30'000.- eine finanzielle Garantie geleistet. Komme hinzu, dass er schon früher Gäste aus dem Ausland zu sich eingeladen habe, und diese jeweils fristgerecht wieder ausgereist seien. Er garantiere nochmals mit seiner Unterschrift für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Hinweis, wonach frühere Gäste des Beschwerdeführers die Schweiz fristgerecht wieder verlassen hätten, könne mangels konkreter Angaben nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Ohnehin gäbe diese Tatsache allein noch keine Garantie ab dafür, dass auch die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen würde. Sie habe weder gesellschaftliche noch familiäre Verantwortlichkeiten im Heimatland, und auch in der Anstellung als Kellnerin sei keine zwingende Verpflichtung zu erblicken. Diese Einschätzung werde durch den Umstand erhärtet, dass es der Gesuchstellerin möglich wäre, dem Arbeitsplatz während dreier Monate fern zu bleiben. E. In einer Replik vom 8. August 2008 (Datum des Poststempels) hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Der Eingabe und einer beigelegten Garantieerklärung aus dem Jahre 2006 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine philippinische Staatsangehörige mehrmals zu Besuchszwecken eingeladen hat. F. Am 6. September 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin bringt er seinen Unmut über das vor erster Instanz durchgeführte Verfahren zum Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- C-3254/2008 gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). C-3254/2008 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen C-3254/2008 Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% füh- C-3254/2008 ren (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht am 24. August 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil vor allem jüngerer Menschen, die versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Die Gesuchstellerin gab bei ihrem Visumsantrag als ständigen Wohnort Chaiyaphum an, eine Provinz im Nordwesten des Landes. Diese Region gehörte schon vor der Wirtschaftskrise im landesweiten Vergleich zu den wirtschaftlich am wenigsten entwickelten (Quelle: U.S. Department of State, <http://www.state.gov >, Countries > Background Notes > Thailand, Stand: Juli 2009, besucht am 24. August 2009). 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie lebt – wie bereits erwähnt – in der nordöstlichen Provinz Chaiyaphum (in der gleichnamigen Stadt), einer als strukturschwach geltenden Region, und arbeitet im etwa 500 km entfernten Pattaya. Über ihre persönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass an ihrem Herkunftsort Chaiyaphum noch ihre Eltern und http://www.state.gov/

C-3254/2008 ein Bruder leben. Eigentliche persönliche oder familiäre Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; solche ergeben sich auch nicht anderweitig aus den Akten. 8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Im Zeitpunkt ihres persönlichen Visumsantrags arbeitete sie als Kellnerin in einem Restaurant in Pattaya. Seit wann sie dort arbeitet, welchen Lohn sie dabei erzielt und ob es sich um eine befristete oder unbefristete Tätigkeit handelt, ist nicht aktenkundig. In seinem Einladungsschreiben vom 13. Februar 2008 hatte der Beschwerdeführer verneint, die Gesuchstellerin zu unterstützen und ausgeführt, sie könne für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. Unter den gegebenen Umständen kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin sei beruflich derart verwurzelt und eingebunden, dass eine Emigration zurzeit nicht in Frage käme. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sie einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beantragt hat. Eine solche Dauer liegt weit über dem landesüblichen Ferienanspruch und liesse sich wahrscheinlich nur durch Gewährung unbezahlten Urlaubs oder durch eine Aufgabe des Arbeitsplatzes verwirklichen. Die Gesuchstellerin gab zwar gegenüber der Schweizer Vertretung in Bangkok in einem Schreiben vom 6. März 2008 an, sie werde nach ihrem Ferienaufenthalt wieder für ihren jetzigen Arbeitgeber tätig sein. Irgendwelche Bestätigungen des Arbeitgebers liegen indessen nicht vor. 8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 8.3.1 An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rück- C-3254/2008 kehrbereitschaft zu bieten (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4). 8.3.2 Die Risikoeinschätzung lässt sich aus den bereits erläuterten Gründen auch nicht mit dem Umstand in Frage stellen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrmals eine philippinische Staatsangehörige zu Gast hatte, die jeweils fristgerecht wieder ausgereist sei. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-3254/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 150 007 94 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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