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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2009 C-3251/2008

March 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·853 words·~4 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Full text

Abtei lung II I C-3251/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. K._______, Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br. 22/8, Postfach 126, MK-1300 Kumanovo, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3251/2008 Nach Einsicht: in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 15. April 2008, mit der die K._______ bis dahin gewährte ganze Invalidenrente per Juni 2008 durch eine halbe Rente ersetzt worden ist, in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2008, mit der K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt hat, die Sache zur Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zurückzuweisen, eventualiter sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren, in die Stellungnahme von Dr. med. P._______ zu Handen der IV-Stelle, wonach gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten neuropsychiatrischen Bericht von Dr. med. D._______ vom 29. September 2008 eine chronische affektive Psychose paranoid-depressiver Art ("une pathologie psychotique paranoïde dépressive chronique") vorliege, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit indiziere, wonach – da Dr. med. H._______ im Gutachten vom 13. August 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit Frühjahr 2006 ausgewiesen habe – eine klärende weitere psychiatrische Meinung eingeholt werden sollte, in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 30. Januar 2009, in der diese beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. In Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, C-3251/2008 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist, dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IVärztlichen Stellungnahme von Dr. med. P._______ die Verfügung vom 15. April 2008 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruhe und sich die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt hatte, die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich – nach Einsicht in die Akten, insbesondere in die divergierende Einschätzung von Dr. med. H._______ im Gutachten vom 13. August 2007 einerseits und von Dr. med. D._______ im Bericht vom 29. September 2008 andererseits – die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens als notwendig erweist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mangels ausreichender Abklärung des Sachverhalts über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invalidenrente zur Zeit nicht entschieden werden kann, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 500.- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem C-3251/2008 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. April 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 mit Kopie der IV-ärztlichen Stellungnahme) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-3251/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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