Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-325/2022
Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A._______, (…) (vormals wohnhaft gewesen in den USA) (…) Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Beiträge für das Jahr 2020, Einspracheentscheid der SAK vom 23. November 2021.
C-325/2022 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…), ist schweizersicher Staatsangehöriger und wohnte im Jahr 2020 in (…)/USA, wo er einen Sprachaufenthalt absolvierte (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse nachfolgend: SAK oder Vorinstanz [SAKact.] 37). Er wurde per 1. Mai 2017 von der SAK als Nichterwerbstätiger in die freiwillige Versicherung aufgenommen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 8; Akten der SAK-act. 5, 10 und 16). B. B.a Mit Beitragsverfügung vom 14. Januar 2021 (SAK-act. 38-40) setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2020 basierend auf einem Vermögen von Fr. (Betrag 1).- (Konti und Guthaben) auf Fr. 1'060.50 fest. B.b Am 3. Mai 2021 (SAK-act. 41) übermittelte der Versicherte elektronisch ein Schreiben vom 2. Mai 2021 und teilte – nunmehr unter Angabe einer Adresse in Antigua und Barbuda – der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS (nachfolgend: ZAS) beziehungsweise der SAK mit, dass die für die Beitragsbemessung massgeblichen Vermögenswerte gemäss seiner Deklaration ca. Fr. (Betrag 2) betragen müssten. Auch im Vorjahr (2019) sei ein tieferes als das deklarierte Vermögen für die Beitragsbemessung berücksichtigt worden. Gleichzeitig ersuchte er um Erklärung für die Abweichungen, denn im Jahre 2018 habe er noch ein Vermögen von Fr. (Betrag 3) deklariert. B.c Nach weiterer Korrespondenz erhöhte die SAK mit neuer Beitragsverfügung vom 19. November 2021 (SAK-act. 61) die Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 2'969.40. Die Bemessung basierte auf einem Vermögen in der Höhe von Fr. (Betrag 4). (Konti, Geldanlagen und kapitalisiertes Renteneinkommen). Ferner hiess sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2021 («als Begleitschreiben bezeichnet», SAK-act. 62) die Beschwerde gut. Diese Dokumente wurden vorerst elektronisch an den Versicherten versandt, konnten aber nicht zugestellt werden (SAK-act. 63 und 68). Ebenfalls am 23. November 2021 erfolgte der postalische Versand (SAK-act. 68) an die Adresse in Antigua und Barbuda. Die Sendung war am 3. Januar 2022 zur Abholung bereit (SAK-68; BVGer-act. 3). B.d Der Versicherte übermittelte derweil mit elektronischer Eingabe vom 27. Dezember 2021 (SAK-act. 64) weitere Unterlagen zu einer Beteiligung
C-325/2022 an einem Konsortium und ersuchte um eine weitere Erhöhung seines für die Beitragsbemessung pro 2020 zu berücksichtigenden Vermögens um Fr. 72'000.-. Mit elektronischer Eingabe vom 11. Januar 2022 (SAK-act. 65) deklarierte der Versicherte abermals weitere Vermögenswerte nach, womit sich der Wert seines nachdeklarierten Vermögens auf rund Fr. 170'000.erhöhte. Diese zusätzlichen Vermögenswerte setzten sich aus drei Steuerguthaben (Steuerrückbehalte, FIRPTA) gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde (IRS) zusammen, die aus Liegenschaftsverkäufen resultierten (Steuerrückbehalt für den Verkauf der Wohnung in B._______ im Betrag von USD 45'000.-, Steuerrückbehalt für den Verkauf der Cabana/Bootsplatz in B._______ im Betrag von USD 6'900.- [recte: USD 6’750.-], Steuerrückbehalt für den Verkauf des Grundstücks in C._______ im Betrag von USD 45'000.-). C. C.a Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob der Beschwerdeführer mit postalischer Eingabe vom 12. Januar 2022 (BVGer-act. 1, der schweizerischen Post übergeben am 21. Januar 2022, eingegangen am 24. Januar 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die korrigierte Beitragsverfügung erneut zu korrigieren und zusätzliche Vermögenswerte zu berücksichtigen, mithin seine Beteiligung am Konsortium D._______ im Betrag von Fr. 72'000.-, sowie den Steuerrückbehalt FIRPTA für die Wohnung in B._______, im Betrag von USD 45'000.- und den Steuerrückbehalt FIRPTA für die Cabana, das heisst den Bootsplatz in B._______ im Betrag von USD 6‘900.- [recte: USD 6'750.-] und schliesslich den Steuerrückbehalt FIRPTA für das Grundstück in C._______im Betrag von USD 45'000.-, welche Vermögenswerte – je nach Umrechnungskurs – den Betrag von rund Fr. 170'000.- ausmachen würden. Ferner beantragt er die Korrektur der Beiträge für das Jahr 2019 und begründet letzteres damit, dass er bereits in seiner Einsprache vom 2. Mai 2021 auch die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2019 wegen zu tiefer Vermögenswerte bemängelt habe. Dieser Antrag sei bis heute nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde die Beitragsverfügung vom 19. November 2021, das «Begleitschreiben» hierzu vom 23. November 2021, die Jahresrechnung des Konsortiums C._______ in E._______ für das Jahr 2020, ein Settlement Statement für seine Wohnung in B._______ vom 27. Juli 2020, ein Settlement Statement für die Cabana/Bootsplatz in B._______ vom 28. Oktober 2019, ein Settlement Statement für das Grundstück in C._______ vom 27. Juni 2019 sowie seine
C-325/2022 Einsprache an die ZAS vom 2. Mai 2021 (alle jeweils in Kopie) ins Recht (BVGer-act. 1 Beilagen 1-7). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 4) erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wurde von der Gerichtskasse am 21. März 2022 verbucht (BVGer-act. 6). C.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 (BVGer-act. 8) die Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf die Beiträge pro 2020 und Rückweisung zwecks Neuverfügung sowie sinngemäss zwecks Neuberechnung. Mit Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2019 erklärte die Vorinstanz ferner, dass sie das entsprechende Wiederwägungsgesuch ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behandeln werde. C.d Mit Replik vom 12. Juni 2022 (BVGer-act. 10) ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung eines weiteren Vermögenswertes für die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2020, mithin seinem Verrechungssteuerguthaben gemäss Steuerbescheid für das Jahr 2016 des Kantons F._______ vom 21. April 2021 in der Höhe von Fr. 92'648.45, womit sich die zu berücksichtigenden Vermögenswerte auf rund Fr. 260'000.- erhöhen würden. Die entsprechende Steuerveranlagung lag der Replik bei (BVGeract. 10 Beilage 5). C.e Die Vorinstanz duplizierte in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 (BVGeract. 12) und lehnte die Berücksichtigung des Verrechnungssteuerguthabens ab, da die Steuerveranlagung des Kantons F._______ für das Jahr 2016 erst im Jahre 2021 ergangen sei und folglich frühestens in jenem Jahr in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der entsprechende Anspruch für die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden könne. C.f Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. April 2023 (BVGeract. 14, inkl. Beilagen) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe im Nachgang zur Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2022 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beiträge für das Jahr 2019 gestellt. Dieses sei jedoch in der Folge nicht behandelt, sondern ohne weitere Begründung abgelehnt worden. Darauf habe er am 22. November 2022 ein weiteres Schreiben an die ZAS gerichtet, worin er gebeten habe, auf sein Wiederwägungsgesuch betreffend die Beiträge für das Jahr 2019 einzutreten. Er habe hierauf – trotz Nachfrage –
C-325/2022 noch keine Antwort erhalten. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Beitragsverfügung 2019 entspreche nicht den deklarierten Vermögenswerten und sei offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesverwaltungsgericht zudem, die Abweisung des Wiederherstellungsgesuches vom 5. September 2022 durch die ZAS sei aufzuheben und es sei die Revision der Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2020 (Beiträge 2019) anzuordnen. C.g Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Eingabe in der Folge an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme (BVGer-act. 15). D. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Artt. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG [SR 830.1] auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat aufgrund der geltend gemachten Berücksichtigung von weiteren Vermögenswerten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5436/2014 vom 25. Februar 2016 E. 2.2) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Es ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
C-325/2022 eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), vorbehältlich des nachfolgend in E. 1.5 Gesagten, einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid für das Jahr 2020 vom 23. November 2021 beziehungsweise die entsprechende korrigierte Beitragsverfügung vom 19. November 2021 (BVGer-act. 1 Beilagen 2 und 3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2022 (BVGer-act. 1) und später in der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21. April 2023 (BVGer-act. 14) auch die Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 verlangt, sind diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022 betreffend Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 mit E-Mail vom 11. November 2022 nicht eingetreten ist. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-4917/2023 vom 7. Februar 2025 ebenfalls nicht eingetreten. 1.6 Soweit der Beschwerdeführer replicando gestützt auf den Einspracheentscheid der F._______ Steuerbehörden vom 21. April 2021 (BVGer-act. 10 Beilage 2) für die Berechnung der Beiträge 2020 erstmals ein Verrechnungssteuerguthaben aus der Steuerperiode 2016 berücksichtigt haben will, handelt es sich zwar um einen Antrag, der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden ist, indessen geht es vorliegend letztlich um die korrekte Festsetzung der AHV-/IV- beziehungsweise Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2020 respektive deren Höhe, weshalb die hierzu eingereichten Unterlagen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG dennoch zu berücksichtigten sind (Art. 61 Bst. d ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 3 Bst. dbis VwVG; vgl. auch Art. 62 Abs. 1 VwVG; dazu nachfolgend: E. 4.3 ff.). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 49 VwVG).
C-325/2022 2.2 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und lebte im Beitragsjahr 2020 in den USA. Die Prüfung seiner Beitragspflicht in die freiwillige AHV-/IV-Versicherung richtet sich jedoch ungeachtet des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 13 Bst. a Sozialversicherungsabkommen). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 151 II 312 E. 6.1; 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 23. November 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der Beiträge 2020 von Belang sind (vgl. Urteil des BVGer C-3128/2022 vom 6. März 2025 E. 5.1.2). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend für die Beitragsbemessung 2020 sind grundsätzlich die im Beitragsjahr 2020 gültig gewesenen Fassungen, insbesondere die VFV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (soweit spezifisch für die Beiträge 2020 nachfolgend: aVFV; Urteil des BVGer C-411/2019 vom 26. August 2021 E. 3.3 m.H.). Verfahrensvorschriften, welche nicht geradezu eine grundlegend neue Verfahrensordnung schaffen, sind gemäss der Rechtsprechung vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (Urteil des BGer 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3.1, m.H.; Urteil des BVGer B-2595/2024 vom 23. September 2025 E. 5.2.6.2). 3. 3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
C-325/2022 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV; Urteil des BVGer C-411/2019 vom 26. August 2021 E. 4.2). 3.3 Nichterwerbstätige versicherte Männer sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, beitragspflichtig (Art. 13a Abs. 2 aVFV). 3.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 AHVG). 3.5 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVFV). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 aVFV). 3.6 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 aVFV). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist eine nachträgliche Erhöhung der Beiträge für das Jahr 2020 im Streit. 4.2 Die Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Beschwerde betreffend die Beiträge 2020, soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Beteiligung am Konsortium sowie die Berücksichtigung der amerikanischen Steuerrückbehalte für die drei Liegenschaftsverkäufe verlangt. Hinsichtlich der replicando geforderten weiteren Korrektur, mithin der
C-325/2022 Berücksichtigung seines schweizerischen Verrrechungssteueranspruchs für das Jahr 2016, beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. 4.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung seines Anteils am Konsortium D._______ im Betrag von Fr. 72'000.- wurde von der Vorinstanz nicht bestritten und scheint grundsätzlich in den Akten ausgewiesen (BVGer-act. 1 Beilage 1) und für die Berechnung zu berücksichtigen zu sein. Die Steuerrückbehalte aus den drei Liegenschaftsverkäufen in den USA wurden ebenfalls von der Vorinstanz nicht bestritten und scheinen grundsätzlich durch die eingereichten Settlements Statement ausgewiesen (BVGer-act. 1 Beilagen 4-6) und für die Berechnung zu berücksichtigen zu sein, wobei deren zwei aus dem Jahr 2019 stammen und der einbehaltene Betrag daher vor dem 31. Dezember 2020 bereits zurückerstattet worden und damit in den übrigen Vermögenswerten erfasst sein könnte. Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass der Rückerstattungsanspruch für den Bootsplatz nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – USD 6'900.- beträgt, sondern gemäss Settlement Statement lediglich USD 6'750.-. Beim vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerbescheid für die Veranlagungsperiode 2016 vom 21. April 2021 (BVGer-act. 10 Beilage 5) handelt es sich um einen Einspracheentscheid. Darin wurde der Verrechnungssteuerrückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 92'648.45 bestätigt. Dieser Anspruch war am 31. Dezember 2020 pendent (zur Entstehung des Rückerstattungsanspruchs und dessen resolutiver Bedingtheit siehe: MAJA BAUER-BALMELLI/THOMAS M. FISLER, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, Art. 12 N 6) und wurde vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz scheint deshalb auch dieses Betreffnis grundsätzlich ausgewiesen und für die Berechnung zu berücksichtigen zu sein (der Beschwerdeführer hat auch angegeben, beim Steueramt die Rückforderung eingeleitet zu haben [BVGer-act. 10 S. 2]). Zudem dürfte sich die Rechtskraft beziehungsweise die Rückerstattung ohne Weiteres belegmässig nachweisen lassen. 4.4 Indem die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine vertiefte Prüfung der vorstehenden Punkte vornehmen konnte (hat sie der Beschwerdeführer doch erst im Beschwerdeverfahren eingebracht),
C-325/2022 basiert der angefochtene Entscheid auf einem unvollständigen Sachverhalt und verletzt damit Bundesrecht (vgl. Urteil des BVGer C-1945/2011 vom 23. Mai 2013 E. 3.4.2). 4.5 Von einer Veranlagung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträgen an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2020 im Beschwerdeverfahren direkt durch das Gericht ist in Anbetracht der gesamten vorgebrachten Umstände des konkreten Falles abzusehen. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen, gegebenenfalls zur Vervollständigung des Sachverhaltes, an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Beitragsplicht für das Jahr 2020 zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 Abs. 1 VwVG), zumal auch die Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2021 aufzuheben. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beiträge für das Jahr 2020 bereits im Jahre 2021 geltend gemacht waren und im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht lediglich deren Höhe umstritten war, wobei die Erhöhung vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einige Zeit vor Erreichung des Pensions- bzw. Referenzalters und vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG beantragt worden ist, um höhere Rentenansprüche zu erlangen, gilt die Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG als eingehalten (vgl. dazu: FREY/MOSIMANN/BOLLIN- GER/FRÜH, AHV/IV/ELG, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 16 N 8, N 11, N 13). 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG; Urteil des BVGer C-411/2019 vom 26. August 2021 E. 6.1). Gründe, um davon abzuweichen, liegen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht vor (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHV e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Parteientschädigungen sind trotz des Obsiegens des Beschwerdeführers (vgl. dazu: BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BVGer C-1246/2023 vom 25. November 2025 E. 9.1) – unter den hier gegebenen Umständen – bei denen der Beschwerdeführer sich selbst vertreten hat, nicht erwerbstätig ist und keine verhältnismässig hohe Kosten geltend gemacht hat bzw. solche nicht ersichtlich wären – nicht geschuldet (vgl.
C-325/2022 Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
C-325/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge 2020 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Monique Schnell Luchsinger
C-325/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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