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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2015 C-3244/2015

December 2, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,149 words·~11 min·4

Summary

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 17. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3244/2015

Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 17. April 2015.

C-3244/2015 Sachverhalt: A. Der am (…) 1944 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. SAK-act. 33) von Januar bis November 2009 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular vom 20. November 2013 (SAK-act. 10) meldete sich X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (SAK-act. 39) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (SAK-act. 40) erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Renato L. Bloch, Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2014 und beantragte die Anrechnung aller in der Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz geleisteten Beiträge. D. D.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (SAK-act. 41) forderte die SAK X._______ auf, das beigelegte Formular mit Angaben zu Beschäftigungszeiten und Arbeitgeber zu vervollständigen und mit Belegen versehen zu retournieren. D.b Mit Schreiben vom 30. März 2015 (SAK-act. 43) führte X._______ aus, es seien keine Lohnabrechnungen oder dergleichen vorhanden, da er Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt habe. E. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2015 (SAK-act. 44) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, er erfülle die einjährige Mindestbeitragszeit nicht und ausserdem seien die Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs ohnehin nicht zu berücksichtigen, weshalb das Rentengesuch abzuweisen sei.

C-3244/2015 F. Mit E-Mail-Eingabe vom 3. Mai 2015 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der SAK, die die Eingabe mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2015 (BVGeract. 1) an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe nicht, weshalb er Beiträge habe bezahlen müssen, ohne nachher einen Anspruch zu haben. Er beantrage deshalb wenigstens die Rückerstattung der geleisteten Beiträge. G. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2015 (BVGer-act. 4) seine Beschwerde, indem er diese unterzeichnete. H. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2015 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe lediglich von Januar bis November 2009 Beiträge geleistet, und deshalb sei die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer keinen Rentenanspruch. I. Mit Replik vom 26. August 2015 (BVGer-act. 9 [Fax-Eingabe]) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Er führte aus, die Beiträge hätten nicht für das Jahr 2009, sondern für das Jahr 2008 verbucht werden sollen. Er sei im Dezember 2008 (und nicht Dezember 2014, wie die Vorinstanz ausgeführt habe) in die Schweiz eingereist. Im Übrigen – so der Beschwerdeführer weiter – hätte er im Jahr 2009 aufgrund seines Alters gar keine Beiträge mehr bezahlen müssen. Auf jeden Fall verlange er die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge, da es nicht seriös sei, Geld einzubehalten, welches erst gar nicht hätte eingefordert werden dürfen. J. Mit Duplik vom 18. September 2015 (BVGer-act. 12) hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer beanstandete Einreisedatum führte die Vorinstanz aus, dass es sich um einen Tippfehler handle. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2008 eingereist.

C-3244/2015 K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 und I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.

C-3244/2015 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer replikweise, ihm seien wenigstens die geleisteten Beiträge zurückzuvergüten, wenn er schon keinen Rentenanspruch habe. Dieser replikweise gestellte Antrag war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb im vorliegenden Verfahren auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der in E. 1.3 genannten Ausnahme – einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie

C-3244/2015 die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2

C-3244/2015 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). 3.1.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 11 Monate (Januar bis November 2009) Beitragsdauer angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK belegt. Belege in Bezug auf zusätzliche Beitragszeiten reichte der Beschwerdeführer nicht ein (vgl. Sachverhalt D.). Der Beschwerdeführer machte indes geltend, die geleisteten Beiträge hätten für das Jahr 2008 verbucht werden sollen. Diesen Umstand belegte er jedoch nicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies zufolge der erst im Dezember 2008 erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ohnehin nicht zutreffen kann. Ausserdem würde es auch am Resultat nichts ändern, da die Mindestbeitragszeit damit immer noch nicht erfüllt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. Eine allfällige Anrechnung der geleisteten Beiträge auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung hätte der Beschwerdeführer bei dieser zu beantragen. Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-3244/2015 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3244/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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