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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2023 C-3192/2023

August 2, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·796 words·~4 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | IV, Reisefähigkeit betreffend Begutachtung in der Schweiz; Zwischenverfügung der IVSTA vom 24. Mai 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3192/2023

Urteil v o m 2 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Reisefähigkeit betreffend Begutachtung in der Schweiz; Zwischenverfügung der IVSTA vom 24. Mai 2023.

C-3192/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 an der Begutachtung von A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) durch eine Begutachtungsstelle in der Schweiz festhielt, dass diese Verfügung als Beilage eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gemäss welcher eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen erhoben werden könne, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 per E-Mail an die IVSTA auf die vorgenannte Verfügung vom 24. Mai 2023 Bezug nahm und der Vorinstanz mitteilte, es sei ihr aus medizinischen Gründen derzeit nicht möglich, zu einer ärztlichen Begutachtung in die Schweiz zu reisen, die Untersuchungen könnten auch "hier im Umkreis" stattfinden und es sei davon abzusehen, ihr einen Gutachtenstermin in der Schweiz zuzusenden, dass die Vorinstanz diese Eingabe am 1. Juni 2023 "zur weiteren Veranlassung" an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass Verfügungen der IVSTA direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle und, bejahendenfalls, eine Original-unterschriebene Beschwerde nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, bis zum 10. Juli 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 der Beschwerdeführerin – gemäss seitens der Zustelladressatin unterzeichnetem Rückschein – am 10. Juni 2023 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeverbesserung deshalb bis am 15. Juni 2023 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen,

C-3192/2023 dass die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 13. Juni 2023 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass sie vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde erhebe, da ihr für einen Rechtsstreit aus medizinischen Gründen die Energie fehle, dass die Beschwerdeführerin bis am 15. Juni 2023 keine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass daher keine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist auch den Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3192/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-3192/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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