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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2009 C-3135/2009

November 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,054 words·~5 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente (Verfügung vom 15. April 2009)

Full text

Abtei lung II I C-3135/2009/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2009 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, vertreten durch amwak Rechtsanwälte GmbH, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Verfügung vom 15. April 2009). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3135/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 15. April 2009 auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug von A._______ vom 8. Juli 2008 nicht eingetreten ist (IV-Akt. 67), dass sie das Nichteintreten damit begründet hat, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad seit der letzten abweisenden Verfügung vom 8. Januar 2004 in anspruchserheblicher Weise geändert habe, dass A._______, vertreten durch Amwak Rechtsanwälte, gegen diese Verfügung mit Datum vom 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Wesentlichen folgende Anträge stellen liess: Es sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; es sei ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen; zudem sei ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren – unter Beiordnung von Mag. B._______ als Rechtsbeistand (Akt. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist, dass vorliegend eine Nichteintretensverfügung angefochten ist, weshalb das angerufene Gericht lediglich zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis), dass daher auf den materiellen Antrag betreffend Zusprechung einer Rente nicht einzutreten ist (vgl. ebenda), dass das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2009 abgewiesen wurde (Akt. 3), C-3135/2009 dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2009 aufgefordert wurde, die zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen (Akt. 4), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat (Akt. 5), dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, die wesentliche Änderung des Sachverhalts ergebe sich bereits daraus, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension gewährt werde, dass die Vorinstanz bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, ergänzende Unterlagen – insbesondere die zu Handen des Sozialgerichts erstellten Gutachten – eingeholt und das Dossier erneut dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hat (IV-Akt. 70 ff.), dass Frau Dr. C._______, RAD Rhone, in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 ausführte, in orthopädischer und internistischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, neu werde aber ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, dass das neuropsychiatrische Gutachten jedoch die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) nicht erfülle, weshalb sie vorschlage, ein MEDAS-Gutachten einzuholen (IV- Akt. 76), dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne der RAD-Stellungnahme beantragt hat (Akt. 12), dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass die erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist, C-3135/2009 weshalb eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens zu erfolgen hat, dass die Nichteintretensverfügung vom 15. April 2009 daher aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), dass die Parteientschädigung auf die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten zu beschränken ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die in der Beschwerde beantragte Parteientschädigung von Fr. 5'000.- nicht nachvollziehbar ist und keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 VGKE), dass angesichts der geringen Komplexität der vorliegenden Streitsache und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.- angemessen erscheint. C-3135/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen und die Verfügung vom 15. April 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie das Leistungsbegehren materiell prüfe. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-3135/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6