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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2007 C-3060/2007

September 5, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,062 words·~5 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | IV, Einspracheentscheid vom 26. März 2007, Abweisu...

Full text

Abtei lung II I C-3060/2007 /mas {T 0/2} Urteil v o m 5 . September 2007 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. D._______, vertreten durch Herrn Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Einspracheentscheid vom 26. März 2007, Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3060/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Einspracheentscheid vom 26. März 2007 die Verfügung vom 5. Oktober 2005, mit welcher das Leistungsbegehren der schwedischen Staatsangehörigen D._______, geb. _______ 1962, abgewiesen wurde, bestätigt hat mit der Begründung, es bestehe keine rentenbegründende Invalidität, dass gleichzeitig das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde mit der Begründung, für die im Einspracheverfahren erfolgte Abklärung eines Rentenanspruches und die Organisation einer Untersuchung sei der Beistand eines Anwaltes nicht unbedingt notwendig gewesen, womit nicht alle Bedingungen für die Gewährung eines unentgeltliches Rechtsbeistandes erfüllt seien, dass gegen diesen Einspracheentscheid am 30. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt wurde, der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben als er die unentgeltliche Verbeiständung betreffe, dass in der Beschwerde vom 30. April 2007 auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass zu den Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört, welche Verfügungen im Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin zweifellos zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, da sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- C-3060/2007 ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die IV-Stelle im Rahmen in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 ausgeführt hat, entgegen ihren Ausführungen im Einspracheentscheid seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gegeben gewesen, dass sie dementsprechend beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu gewähren, und die Entschädigung sei auf pauschal Fr. 1'200.-festzusetzen, dass einer Partei, die bedürftig ist, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen und die nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten, ein unentgeltlicher Anwalt bestellt werden kann (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss Unterlagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht und ihre Bedürftigkeit belegt hat, dass – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt und von der Vorinstanz auch nicht mehr bestritten wird – die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren als erforderlich erscheint, dass damit sämtliche Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sind, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung sowohl für das vorinstanzliche als auch das vorliegende Verfahren zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. August 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen und eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'532.45 für seine Bemühungen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens sowie eine Ho- C-3060/2007 norarnote in der Höhe von Fr. 1'227.70 für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, dass diese Honorarnoten nicht zu beanstanden sind mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die nur für Dienstleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, geschuldet sind, nicht jedoch für Dienstleistungen, die ins Ausland exportiert werden – wie im vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführerin im Ausland lebt (vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 [I 30/03], Erw. 6.4), dass demnach die Honorarnoten um die Mehrwertsteuerbeträge zu kürzen und somit auf Fr. 1'424.20 resp. Fr. 1'141.-- festzusetzen sind, dass diese beiden Beträge von der Vorinstanz zu bezahlen sind (vgl. Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. August 2007 (samt einer Kopie seiner Honorarnoten und den Original-Einzahlungsscheinen) zuzustellen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren wird auf Fr. 1'424.20 festgelegt, zahlbar durch die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-3060/2007 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'141.-- festgelegt, zahlbar durch die Vorinstanz. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______, mit Beilagen: Kopie der Eingabe vom 3. August 2007 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, samt Kopie seiner Honorarnoten und den Original-Einzahlungsscheinen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 10]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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