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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2007 C-3054/2006

May 9, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·898 words·~4 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Full text

072_d {T 0/2} Geschäfts-Nr. C-3054/2006 ace/scw Abschreibungsverfügung vom 9. Mai 2007 Eduard Achermann, Einzelrichter Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber M.______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 dem am 6. Dezember 1944 geborenen deutschen Staatsangehörigen M._______ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005 eine ganze und mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zusprach, dass M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 10. November 2006 bei der IV-Stelle Beschwerde einreichte und geltend machte, auch nach dem 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, mit der Begründung, dass er zu 60% schwerbehindert sei und nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten könne, das die IV-Stelle die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und zu den Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört, welche Verfügungen im Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, dass er als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er demzufolge zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner prozessleitenden Verfügung vom 25. Januar 2007 für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen eine einzelrichterliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens vorbehielt, dass der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist dagegen keine Einwände erhob, das der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 28. März 2007 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- fristgerecht überwies,

3 dass es im Rahmen der Beurteilung eines Leistungsbegehrens grundsätzlich Sache der IV-Stelle ist, die zur Beurteilung des Begehrens erforderlichen medizinischen Abklärungen rechtsgenüglich vorzunehmen (vgl. Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], dass die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 1. Mai 2007 gestützt auf die Ausführungen des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle RAD Rhone vom 26. April 2007 sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragte, dass damit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2006 auf einem noch nicht ausreichend abgeklärten Sachverhalt beruht, dass die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund darstellt (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Rheumatologie betreffend den aktuellen Zustand (subjektiv und objektiv) einzuholen hat, wobei folgende aktuelle Laborbefunde zu verlangen sind: BB, CRP, Rh.faktor CCP, ANA, Granulozyten, Cytoplasma, Antikörper und BSG; dazu antragsgemäss Röntgenaufnahmen bds Hände Ap/seitlich HWS und LWS Ap/seitlich, dass die IV-Stelle danach in einer neuen Verfügung über das Leistungsbegehren zu befinden hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-zurückzuerstatten ist.

4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die weiter gehenden Anträge werden zurzeit abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurück erstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein) - der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben mit Rückschein, Ref. Nr. x) - dem Bundesamt für Sozialversicherung (eingeschrieben mit Rückschein) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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