Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 C-3006/2007

April 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,484 words·~22 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | IV (Rente)

Full text

Abtei lung II I C-3006/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Ägypten, vertreten durch Herr Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz. Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3006/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Mai 1997 hatte die IV-Stelle Tessin, der am (...) 1965 geborenen Schweizerbürgerin A._______ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% mit Wirkung ab dem 1. August 1996 eine ganze IV-Rente gewährt (act. 1 und 8). Dieser Verfügung lagen namentlich ein Gutachten von Dr. C._______, Neurologe, vom 4. Dezember 1995 (act. 35), ein Bericht von Dr. D._______, Oberarzt Neurologie am (...)spital (act. 38) sowie ein Gutachten von Dr. G._______, Psychiater und Psychotherapeut FMH, vom 7. Januar 1997 (act. 42) zugrunde. A.a Das Gutachten von Dr. C._______ vom 4. Dezember 1995 attestierte A._______ das Vorliegen eines chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) sowie einer Asthenie; neurologische Defizite konnten nicht festgestellt werden. A.b Dr. D._______ stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 1996 ebenfalls die Diagnose CFS, da A._______ seit über sechs Monaten unter einer schweren Müdigkeit sowie zusätzlich unter muskulärer Schwäche, Kopfschmerzen, prolongierter Müdigkeit nach körperlicher Aktivität, Myalgien, Arthralgien und Schlafstörungen leide. Er erachtete A._______ unter diesen Umständen in ihrer früheren Tätigkeit als Produkt-Managerin zu 100% als arbeitsunfähig. A.c Dr. G._______ hielt im Gutachten vom 7. Januar 1997 fest, aus psychiatrischer Sicht liege ein subdepressiver Zustand vor, welcher in direktem Zusammenhang mit dem diagnostizierten CFS stehe. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung könne nicht festgestellt werden. Gestützt auf die klinischen und anamnetischen Untersuchungsergebnisse sowie die ihm vorliegenden Berichte halte er A._______ in jeglicher Tätigkeit für komplett arbeitsunfähig. B. Am 21. Mai 2002 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) eine Rentenrevision bei der inzwischen in Ägypten wohnhaften A._______ ein (act. 18). Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 (act. 75) teilte die IV-Stelle C-3006/2007 A._______ mit, sie habe festgestellt, dass sie wieder in der Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Sie habe deshalb per 1. September 2003 lediglich noch auf eine halbe Rente Anspruch. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (act. 77) Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Sie begründete die Einsprache damit, dass keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2003 (act. 85) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und hob die Revisionsverfügung auf. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 11. August 2005 (act. 108) teilte die IV-Stelle A._______ mit, sie werde die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenbezug erneut prüfen und im Rahmen dieser Revision medizinische Untersuchungen veranlassen. Mit Verfügung vom 14. März 2007 (act. 149) hat die IV-Stelle die ganze Rente von A._______ per 1. Mai 2007 durch eine halbe Rente ersetzt, da gemäss MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mehr vorliege und sie somit wieder in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Die IV-Stelle stützte sich insbesondere auf folgende Unterlagen: (1) Rheumatologisches Konsilium von Dr. med. J._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Februar 2006 (act. 130); (2) Psychiatrische Abklärung durch Dr. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Februar 2006 (act. 131); (3) Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Dr. med. K._______ und Dr. med. J._______, vom 30. März 2006 (act. 132); (4) Stellungnahme von Dr. O._______ des Medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 17. September 2006 (act. 135) und (5) Einkommensvergleich vom 31. Oktober 2006 (act. 137). C-3006/2007 C.a Dr. med. J._______ stellte in seinem Gutachten vom 13. Februar 2006 fest, A._______ leide möglicherweise an einem CFS, nicht aber an einer Fibromyalgie. Aus rheumatischer Sicht sei sie sowohl im Haushalt als auch in ihrer früheren Tätigkeit als Produkt-Managerin noch zu 75% arbeitsfähig. C.b Dr. F._______ hat im Bericht der psychiatrischen Abklärung vom 13. Februar 2006 festgehalten, A._______ leide an Neurasthenie. Weitere psychiatrische Diagnosen (mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) seien keine festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit schätze er in einer angepassten Tätigkeit auf 75% und in der bisherigen Tätigkeit auf 50%. C.c Im abschliessenden MEDAS-Bericht der Dres. K._______ und J._______ vom 30. März 2006 wurde festgestellt, dass A._______ weder an einer Depression noch an einer Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen psychiatrischen Erkrankung leide. Formal erfülle sie hingegen die Kriterien des CFS, welches aber keine psychiatrische Diagnose darstelle. Es handle sich dabei um einen syndromalen Komplex von vorwiegend subjektiven Beschwerden. Der Psychiater habe zudem das Vorliegen einer Neurasthenie, deren Symptome sich weitgehend mit denjenigen des CFS überlagerten, bestätigt. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass sich der Gesundheitszustand von A._______ in den letzten Jahren leicht verbessert habe. Dies bestätige teilweise auch sie selbst, indem sie zum Ausdruck bringe, dass sie noch nie so nahe an ihrem Lebensglück gewesen sei wie jetzt. Aufgrund der festgestellten Diagnose werde die Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit auf 50% und in einer weniger stressbelasteten kaufmännischen Tätigkeit ohne Führungsfunktion und ohne Aussendienst hingegen auf 75% geschätzt. C.d Dr. med. O._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 17. September 2006 zusammenfassend die Ergebnisse der Untersuchungen fest und stützte sich insbesondere auf das Gesamtgutachten der MEDAS. Er wies darauf hin, dass vermutlich bereits die Revisionsverfügung aus dem Jahr 2003 korrekt gewesen sei und die IV-Stelle zu Unrecht die Einsprache gutgeheissen habe. Er bestätigte im Ergebnis die Einschätzung der begutachtenden Ärzte, dass im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und in einer leichten kaufmännischen Tätigkeit eine solche von 25% bestehe. C-3006/2007 D. Gegen die Verfügung vom 14. März 2007 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Stephan Müller von Procap mit Eingabe vom 30. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung der Beschwerde machte sie geltend, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei auf ihre Argumente im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht eingegangen. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. In materieller Hinsicht führte sie aus, die Diagnosen (CFS beziehungsweise Neurasthenie) seien unverändert, weshalb nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Ihr subjektives Empfinden, könne nicht Grund für eine Revision bieten, da es sich bei den Umständen, die sich auf sie günstig auswirkten (u.a. Geburt des ersten Kindes), um invaliditätsfremde Faktoren handle. In Bezug auf den Einkommensvergleich führte sie aus, die geringe Belastbarkeit sowie ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkten sich erheblich auf die Lohnhöhe aus, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% vorzunehmen sei. E. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, an die Begründungsdichte von Verfügungen der Massenverwaltung seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall genüge die Verfügung diesen Anforderungen knapp und der Vertreter der Beschwerdeführerin sei aufgrund der zweimalig gewährten Akteneinsicht durchaus in der Lage gewesen, sich von den Entscheidgründen ein Bild zu machen und die Verfügung in Kenntnis derselben anzufechten. Es liege somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst wenn eine solche angenommen würde, wäre diese nur leichter Natur und könnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand auch bei unveränderter medizinischer Diagnose bessern könne; subjektive Angaben der Beschwerdeführerin könnten durchaus Ausdruck einer Besserung sein. Wenn gemäss Feststellungen des medizinischen Dienstes von einer Arbeitsfähigkeit in einer einfachen kaufmännischen Tätigkeit von 75% C-3006/2007 respektive von 50% in ihrer bisherigen Tätigkeit als Produkt-Managerin ausgegangen werde, so erübrige sich ein Einkommensvergleich, da davon auszugehen sei, dass sie annähernd 50% ihres früheren Einkommens erzielen könnte. Die Frage des leidensbedingten Abzugs stelle sich somit auch nicht. F. Mit Replik vom 20. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und führte aus, die IV-Stelle begründe nicht, inwiefern tatsächlich eine Besserung des Gesundheitszustandes vorliege. Aufgrund der Akten könne daher nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. G. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 24. August 2007 an ihrem Antrag fest. H. Gegen die mit Verfügung vom 30. August 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 16. April 2008 wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfahrenskosten geltend, dass der IV-Stelle im Falle des Unterliegens Kosten aufzuerlegen seien. Einerseits liesse sich dies aus dem Gesetz ableiten, da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit einer öffentlich-rechtlichen Anstalt handle und andererseits sei die Kostenpflicht in solchen Verfahren eingeführt worden, um die Parteien von der Führung von aussichtslosen Prozessen abzuhalten, weshalb dies für alle Parteien zu gelten habe. J. Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen. C-3006/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz sei auf die von ihr im Vorbescheidsverfahren geltend gemachten Einwände nicht eingegangen und habe diese lediglich mit dem Hinweis erledigt, sie führten nicht zu einer anderen Beurteilung des Falles. Die Verfügung sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem C-3006/2007 gestützt darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/bb, 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/aa; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tatals auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 C-3006/2007 E. 3, 185 f. E. 1b, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387). 2.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar knapp zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert; die Beschwerdeführerin war aber aufgrund dieser Äusserungen und der gewährten Akteneinsicht dennoch in der Lage, die Gründe, die zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen und sich dementsprechend in Kenntnis dieser Argumentation über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. In der Begründung der IV-Stelle ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, weshalb der Entscheid nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein- C-3006/2007 kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Ein Revisionsgrund ergibt sich somit aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aus einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1A; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführten Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Revisionsverfügungen sind dann als Vergleichsbasis massgebend, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern zu einer Anpassung des Rentenanspruchs geführt haben (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). C-3006/2007 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- C-3006/2007 weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) C-3006/2007 Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 3.8 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes angenommen und die Rente der Beschwerdeführerin abgeändert hat. 4.1 Die damals anlässlich der Rentenfestsetzung eingeholten und berücksichtigten Gutachten der Dres. C._______, D._______ und G._______ stellten bei der Beschwerdeführerin ein CFS, Asthenie, Myalgien, Arthralgien und Schlafstörungen fest. Dr. C._______ erwähnte in seinem Gutachten zudem das Vorhandensein einer leichten Depression, welche aufgrund einer fehlenden Verbesserung des asthenischen Zustandes entstanden und zu behandeln sei. Auch Dr. G._______ schildert in seinem Gutachten einen subdepressiven Zustand bei der Beschwerdeführerin, welcher mit einem Antidepressivum behandelt werde. 4.2 Im Jahr 2006 holte die IV-Stelle neue Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Gemäss diesen Gutachten der Dres. J._______, F._______ und K._______ sowie der zusammenfassenden Einschätzung von Dr. O._______ leide die Beschwerdeführerin zwar nach wie vor an einem CFS, Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bestünden allerdings keine mehr. Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert. In diesem Sinne äussere sich insbesondere auch die Beschwerdeführerin, die sich im Allgemeinen sehr glücklich fühle. 4.3 Die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten bestätigen übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin an einem CFS leidet. Zusätzliche psychiatrische Einschränkungen wurden keine mehr festgestellt. C-3006/2007 Insgesamt schlossen die untersuchenden Ärzten daraus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Demzufolge attestierten die Ärzte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der früheren Tätigkeit als Produkt-Mangerin und von 75% in einer weniger anspruchsvollen kaufmännischen Tätigkeit. Es ist nachvollziehbar und durch die Gutachten, welche sich auf eine umfassende Anamnese, medizinische Vorakten sowie die durchgeführten Untersuchungen abstützen, schlüssig begründet, dass aufgrund der festgestellten Veränderungen (vgl. MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 [keine zusätzliche depressive Erkrankung [nebst dem CFS] mehr vorhanden]) und der Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten Dr. F._______ vom 13. Februar 2006 [Wegfall der Schlafstörungen] und MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 [sehr zufriedenstellende familiäre Situation]) insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Auch der Wechsel des Wohnsitzes könnte einen positiven Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt haben. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat, dass sich der Sachverhalt aus obgenannten Gründen erheblich und rentenrelevant geändert hat und deshalb ein Revisionsgrund vorliegt. 5. Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich. 5.1 Gestützt auf den Fragebogen der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ist die IV-Stelle von einem (bis zum Jahr 2004 indexierten) Valideneinkommen von monatlich Fr. 6'632.31 ausgegangen. Dies ist zutreffend und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf das in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2004 aufgeführte Einkommen für Handelsangestellte, Sekretärinnen und Übersetzerinnen abgestellt. Dieses Beträgt bei einer Beschäftigung von 41,7 Stunden/Woche Fr. 4'017.52. Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin einen leidensbeding- C-3006/2007 ten Abzug von 5% vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr sei ein leidensbedingter Abzug von 15% vorzunehmen, da sie schon seit zehn Jahren nicht mehr gearbeitet habe und zudem nicht so belastbar sei. Es ist allerdings nicht ersichtlich inwiefern ein höherer Abzug als der von der IV- Stelle gewährte Abzug sachgerecht wäre; zumal die Beschwerdeführerin mit 44 Jahren eher jung ist und die leidensbedingten Einschränkungen in einer Verweistätigkeit als eher gering einzustufen sind. Indem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin einen Abzug von 5% zugestanden hat, hat sie im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. 5.2 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 6'632.31 und des um den leidensbedingten Abzug von 5% reduzierten Invalideneinkommens von Fr. 2'862.48 (bei einem Beschäftigungsgrad von 75%) ergibt einen Invaliditätsgrad von 56,84%. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat somit zu Recht die Reduktion der Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente verfügt und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 C-3006/2007 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-3006/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-3006/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-3006/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 C-3006/2007 — Swissrulings