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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2008 C-2956/2008

October 24, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 words·~13 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung II I C-2956/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2956/2008 Sachverhalt: A. Am 20. Februar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Aargau wohnhaften Verwandten D._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch am 10. April 2008 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland sodann keine zwingenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die eingeladene Person stehe im Übrigen erst seit dem 20. Dezember 2007 in einem Angestelltenverhältnis. Eine einmonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz werde daher wohl kaum mit den damit eingegangenen beruflichen Verpflichtungen vereinbar sein. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er macht geltend, die seinen Cousin betreffenden vorinstanzlichen Betrachtungen und Behauptungen seien lächerlich, denn der Eingeladene sei noch nie in der Schweiz gewesen, könne nicht Gesetzesmissbräuchen beschuldigt werden, die andere begangen hätten und er brauche auch nicht verheiratet zu sein, um (hierhin) reisen zu dürfen. Er garantiere dafür, dass sein Cousin nach 30 Tagen zurückkehre und er sei auch C-2956/2008 bereit, hierfür einen Geldbetrag auf einem Bankkonto zu hinterlegen. Es könne nicht sein, dass wenn von 100'000 Besuchern einer den Aufenthalt in der Schweiz missbrauche, zwei Millionen andere Menschen deswegen Konsequenzen zu tragen hätten. Der Gesuchsteller habe das Recht, für zwei bis drei Wochen in die Schweiz einzureisen, schliesslich seien vor dem Gesetz alle gleich, auch Personen aus dem Kosovo. Überdies müssten für eine Einreise nicht zwingende Gründe vorliegen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-2956/2008 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumpflicht unterliegen. C-2956/2008 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müssen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV). 4. 4.1 Um in die Schweiz einreisen zu dürfen, muss der Gesuchsteller aufgrund seiner Nationalität nebst dem Pass im Besitze eines Visums sein. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums hauptsächlich mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem BFM sinngemäss vor, zu wenig einzelfallbezogen argumentiert zu haben und Personen aus dem Kosovo nicht gleich wie Angehörige anderer Staaten zu behandeln. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuchstellern und deren familiäre, gesellschaftliche und berufliche Situation in den Vordergrund gerückt wird, kann darin im dargelegten C-2956/2008 Rahmen keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen selbst (vgl. beispielsweise Art. 3 AuG). Die Tatsache schliesslich, dass Angehörige gewisser Staaten – im Rahmen der generellen Visumspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 VEV – grundsätzlich einer Einreisebewilligung bedürfen und andere gestützt auf Art. 4 VEV davon befreit sind, widerspiegelt die vom Gesetzgeber praktizierte unterschiedliche Beurteilung der Angehörigen der verschiedenen Herkunftsländer. 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen Interesse liegen kann, gewisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht oder nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen einreisen zu lassen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo); diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nur marginal verändert; laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8 % der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 – mit einer Zunahme von 60,7 % im Ver- C-2956/2008 gleich zum Vorquartal – Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt. 5.2 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 6. 6.1 Der Gesuchsteller ist 22 Jahre alt, ledig und kinderlos. Über seine familiäre Situation im Heimatland ist ansonsten nur bekannt, dass er in Pristina in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern und drei Geschwistern leben soll (gemäss Erklärung vom 9. November 2007 auf einem Formular der UNMIK). Aus dem Umstand allein, dass er bei einer Ausreise seine Eltern und Geschwister in der Heimat zurücklassen würde, kann er noch nichts für sich ableiten. Besondere Verantwortlichkeiten oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Eingeladenen und seinen Eltern bzw. Geschwistern werden denn nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Kommt hinzu, dass er sich in einer Lebensphase befindet, in der Wünsche nach einer Lebenspartnerin und nach Familiengründung allmählich aktuell werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich, wenn er versuchen würde, der Realisierung derartiger Wünsche bei einem hiesigen Besuchsaufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache, dass ein naher Verwandter (dem am 10. März 2008 ausgefüllten Auskunftsbogen zufolge hat der Gastgeber im Kosovo seinerzeit im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller gelebt) im Kanton Aargau ansässig ist, würde dies mit Sicherheit erleichtern. 6.2 Was die berufliche Situation anbelangt, so geht der Gesuchsteller gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen seit dem 20. Dezember 2007 einer bis zum 20. Dezember 2008 befristeten Erwerbstätigkeit als Lagerarbeiter in einem Industriebetrieb C-2956/2008 nach und erzielt ein monatliches Einkommen von 260 Euro (siehe Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2007 und Bestätigung des Arbeitgebers vom 4. Februar 2008). Trotzdem deutet nichts darauf hin, dass der Eingeladene deswegen in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt. Dagegen spricht nur schon, dass er erst seit einigen Monaten bzw. inzwischen einem Dreivierteljahr im fraglichen Betrieb beschäftigt und der Arbeitsvertrag befristet ist. Der Gesuchsteller gab auf dem Visumsantrag vom 20. Februar 2008 sodann an, er werde nicht alleine für die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten aufzukommen. Die diesbezüglichen Aufwendungen sollen vielmehr vor allem vom Gastgeber übernommen werden. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass bei Bestehen eines Lohngefälles zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland selbst eine für einheimische Verhältnisse recht gut entlöhnte Tätigkeit jemanden nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Land dauerhaft zu verlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4737/2007 vom 29. August 2008 E. 6.2.2 und C-4178/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5.3). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Gesuchsteller über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland verfügt. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. Sie werden im Übrigen von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. 6.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise der eingeladenen Person garantiert. Seine Integrität als Gastgeber wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten C-2956/2008 des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). 7. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 C-2956/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt Kanton Aargau (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Seite 10

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