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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2008 C-2894/2006

April 23, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,999 words·~10 min·2

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Eins...

Full text

Abtei lung II I C-2894/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, zuzustellen an Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Beschwerdegegnerin, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2894/2006 Sachverhalt: A. Der verheiratete, in Paraguay lebende Schweizerbürger X._______ ist seit dem 1. November 1981 freiwillig versichert. Mit Beitragsverfügung vom 16. Juni 2004 setzte das konsularische Dienstleistungszentrum der Schweiz in Buenos Aires im Auftrag der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) die Jahresbeiträge des Versicherten für die Beitragsjahre 2004/2005 auf je Fr. 848.70 fest (act. 40). Mit einer ersten (nicht eingeschriebenen) Mahnung vom 15. April 2005 ersuchte die SAK den Versicherten um Einzahlung des per 31. Dezember 2004 fälligen Betrages von Fr. 70.50 (act. 43). Am 13. Juli 2005 erfolgte eine zweite eingeschriebene Mahnung, worin die SAK Bezug nahm auf das Mahnschreiben vom 31. März 2005 (recte: 15. April 2005), für die Begleichung des nach wie vor ausstehenden Betrages eine Frist von 30 Tagen ansetzte und für den Fall der Nichtbezahlung den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte (act. 44). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 schloss die SAK den Versicherten, mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111), aus der freiwilligen Versicherung aus (act. 46). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 4. April 2006 Einsprache und machte sinngemäss geltend, er sei der Meinung gewesen, die geschuldeten Zahlungen fristgerecht geleistet zu haben. Ausserdem habe er erst kürzlich für das Beitragsjahr 2006 Fr. 848.70 einbezahlt (act. 48). D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wurde die Einsprache vom 4. April 2006 abgewiesen. Die Ausgleichskasse führte sinngemäss aus, die Ausschlussprozedur sei in Art. 13 VFV geregelt. Gemäss dieser Bestimmung erfolge nach zwei Mahnungen der Ausschluss, wobei die zweite Mahnung per Einschreiben zugestellt werden müsse. Persönliche oder finanzielle Gründe könnten den Ausschluss nicht verhindern. Das Gesetz sehe als Hinderungsgrund für einen Ausschluss nur höhere Gewalt vor. Nach dem Ausschluss sei es nicht mehr möglich, Beiträ- C-2894/2006 ge zu entrichten. Deshalb müsse der anfangs April überwiesene Betrag von Fr. 848.70 wieder zurückerstattet werden. Beizufügen sei, dass der aufgrund der bisher einbezahlten Beiträge erworbene Rentenanspruch gewahrt bleibe (act. 50). E. Mit Eingabe vom 24. August 2006 (eingegangen am 6. September 2006) reichte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenversicherung- und Invalidenversicherung für die Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) ein. Er führte sinngemäss aus, davon ausgegangen zu sein, die geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet zu haben, da er bis im Jahr 2003 – seit seine Frau separat berechnet werde – eigentlich zu viel einbezahlt habe. Zudem sei er vergesslicher geworden und habe, seitdem die Bezahlung mit Euroschecks nicht mehr möglich sei, die Übersicht verloren. Er sei der Meinung gewesen, dass es sich bei der Mahnung vom 13. Juli 2005 um die im März oder April fälligen Ratenzahlungen handeln würde. Zumal in diesem Mahnschreiben keine Angaben gemacht worden seien, was und wie viel nicht bezahlt worden sei. F. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Zahlungssaustand per 31. Dezember 2004 von Fr. 70.50 habe zum Ausschluss geführt. Die Ausschlussprozedur sei am 15. April 2005 mit einer ersten Mahnung eingeleitet worden (act. 43), am 13. Juli 2005 sei die zweite Mahnung per Einschreiben versendet worden, wodurch die in Art. 13 VFV gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Die am 3. April 2006 erneut eingegangene Zahlung von Fr. 848.70 habe wegen des Ausschlusses nicht mehr berücksichtigt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die nicht rechtzeitige, vollständige Bezahlung seien persönlicher Natur und könnten einen Ausschluss nicht verhindern. G. Mit Replik vom 19. Oktober 2006 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Zusätzlich brachte er vor, dass seine Schwägerin im Jahr 2005 keine Beiträge geleistet habe, da nach einer Mahnung zwei Mal einbezahlt worden sei, und sein Kontoauszug am 19. April 2004 ein Gutha- C-2894/2006 ben von Fr. 1'626.90 ausgewiesen habe. Dies habe zu den Unklarheiten geführt. H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dieses räumte der Vorinstanz Gelegenheit zum Einreichen einer Duplik ein, welche die Vorinstanz nicht nutzte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder C-2894/2006 Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch 59 ATSG). 1.4 Da die Akten keinen Nachweis betreffend den Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung enthalten und dieser im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden kann, gilt die Beschwerde als fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde ist ferner formgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). 2. Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3. Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung werden Versicherte, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Gemäss Abs. 6 erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die VFV erlassen. 3.1 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 1 VFV). 3.2 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der zweiten Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 C-2894/2006 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV). Wird die erste Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. 3.3 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c; Urteil H 224/04 vom 28. April 2005, E. 4.2). 3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Mahnschreiben vom 13. Juli 2005 keine Angaben gemacht worden seien, was und wie viel nicht bezahlt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um die im März oder April fälligen Ratenzahlungen handle. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 15. April 2005 gemahnt. Im Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Beitragskonto per 31. Dezember 2004 einen Ausstand von Fr. 70. 50 aufweise, und es wurde eine detaillierte Kontostandsmeldung per 15. April 2005 beigelegt (act. 43). Hierbei handelt es sich um die in Art. 17 Abs. 2 VFV erster Satz vorgesehene Mahnung. Am 13. Juli 2005 erfolgte per Einschreiben die zweite Mahnung (act. 44), worin auf die erste Mahnung vom 31. März 2005 (recte: 15. April 2005) Bezug genommen und dem Beschwerdeführer eine letzte Frist eingeräumt wurde, innert 30 Tagen die geschuldeten Beträge zu leisten, um das Versäumte nachzuholen (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV). Bei Nichtbezahlung des geschuldeten Betrages für das Kalenderjahr 2004 bis am 31. Dezember des Folgejahres wurde explizit mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gedroht (Art. 13 Abs. 1 und 2 VFV). Der Beschwerdeführer wurde damit sowohl über den geschuldeten Betrag und die Zahlungsfrist wie auch über die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung hinreichend in Kenntnis gesetzt. Da sich die zweite Mahnung explizit auf die erste Mahnung bezog und keine weiteren Mahnungen erlassen worden waren, kann der Beschwerdeführer auch aus der falschen Datumsangabe der ersten Verfügung C-2894/2006 (31. März 2005 anstatt 15. April 2005) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich nach Erhalt des zweiten Mahnschreibens – entsprechend der Einladung der SAK – bei der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse nach dem ausstehenden und gemahnten Betrag zu erkundigen, falls seinerseits noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben sollten. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Einwirkung höherer Gewalt im Sinn von Art. 13 Abs. 4 VFV geltend gemacht, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Überweisung des geschuldeten Beitrages in die Schweiz unmöglich gewesen sein sollte. Ebenso ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund, seine Schwägerin habe im Jahr 2005 keine Beiträge geleistet, persönlicher Natur und kann den Ausschluss – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht verhindern. 3.4.3 Beizufügen ist, dass die am 3. April 2006 eingegangene Zahlung von Fr. 848.70 nicht berücksichtigt werden kann, weil sie nach Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen AHV/IV geleistet wurde (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 3020). 3.5 Demzufolge ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung rechtmässig erfolgt, und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 ist daher abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-2894/2006 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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