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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2019 C-2892/2019

November 26, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,286 words·~6 min·7

Summary

Zulassung von Spitälern (Kanton) | Krankenversicherung, Änderungen der Spitalliste Akutsomatik des Kantons Bern per 1. Juli 2019 (RRB Nr. 420 vom 8. Mai 2019)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2892/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Änderungen der Spitalliste Akutsomatik des Kantons Bern per 1. Juli 2019 (RRB Nr. 420 vom 8. Mai 2019, teilweise ersetzt durch RRB Nr. 1108 vom 30. Oktober 2019).

C-2892/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) an seiner Sitzung vom 8. Mai 2019 die neue Spitalliste für die akutsomatische Versorgung erlassen und diese auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt hat (Spitalliste Akutsomatik 2019), dass der Regierungsrat der A._______ AG (nachfolgend: Spital A._______ oder Beschwerdeführerin) mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (RRB Nr. 420/2019) einen Leistungsauftrag für verschiedene Leistungsbereiche erteilt, ihr aber den neu beantragten Leistungsauftrag für den Leistungsbereich «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» verweigert hat, dass das Spital A._______ gegen den RRB Nr. 420/2019 vom 8. Mai 2019 durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und folgende Rechtsbegehren stellt: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 (RRB Nr. 420/2019) sei aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin darin kein am 1. Juli 2019 in Kraft tretender unbefristeter Leistungsauftrag «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» erteilt wird; 1.1 es sei der Beschwerdeführerin stattdessen ein am 1. Juli 2019 in Kraft tretender unbefristeter Leistungsauftrag «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» zu erteilen; 1.2 eventualiter (zu 1.1) sei der Beschwerdeführerin stattdessen ein am 1. Juli 2019 in Kraft tretender unbefristeter Leistungsauftrag «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» mit der Auflage zu erteilen, unter diesem Leistungsauftrag nur solche Eingriffe durchzuführen, die gemäss SPLG- Grouper ZH 2017 in die Leistungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie», gemäss SPLG-Grouper ZH 2019 aber in die Leistungsgruppe «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» fallen; 2. eventualiter (zu 1.-1.2) sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 (RRB Nr. 420/2019) insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin darin Eingriffe, die gemäss SPLG-Grouper ZH 2017 in die Leistungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie», gemäss SPLG-Grouper ZH 2019 aber in die Leistungsgruppe «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» fallen, der Leistungsauftrag verweigert wurde;

C-2892/2019 2.1 es sei der der Beschwerdeführerin erteilte Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie» so zu ergänzen, dass er zusätzlich alle Eingriffe, die gemäss SPLG-Grouper ZH 2017 in die Leistungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie», gemäss SPLG-Grouper ZH 2019 aber in die Leistungsgruppe «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» fallen, miterfasst; 3. subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– fristgerecht geleistet wurde, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern innert der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung mit Eingabe vom 15. August 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, weil sie zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin der Leistungsauftrag für den Leistungsbereich «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» befristet bis zum 30. Juni 2022 zu erteilen sei, womit die Beschwerdeführerin einverstanden sei, dass das Beschwerdeverfahren nach Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 antragsgemäss sistiert wurde, dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 1108 vom 30. Oktober 2019 eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen RRB Nr. 420 vom 8. Mai 2019 vorgenommen und der Beschwerdeführerin für den Leistungsbereich «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 und befristet bis 30. Juni 2022 einen Leistungsauftrag erteilt hat, dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2019 aufgehoben und das Verfahren C-2892/2019 wieder aufgenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2019 ihre Beschwerde zurückgezogen hat, soweit diese durch die Neuverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden sei, dass die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien und ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei,

C-2892/2019 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss vom RRB Nr. 1108 vom 30. Oktober 2019 nicht vollumfänglich entsprochen wurde, weil der neue Leistungsauftrag für den Leistungsbereich «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» bis 31. Dezember 2022 befristet wurde, womit das Beschwerdeverfahren nur teilweise gegenstandslos geworden ist, dass allerdings die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Juni 2019 mit Eingabe vom 22. November 2019 zurückgezogen hat, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch teilweise Wiedererwägung und Rückzug vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung im Wesentlichen aufgrund der nun in Wiedererwägung gezogenen Teile des angefochtenen Beschlusses erfolgt sein dürfte, so dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit der Vorinstanz anzulasten ist und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu gelten hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,

C-2892/2019 dass der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 3'000.– (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-2892/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.– zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 420/2019; Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerderückzug vom 22. November 2019) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

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