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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2008 C-2888/2006

December 18, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,498 words·~17 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Full text

Abtei lung II I C-2888/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. S._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2888/2006 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1949 geborene deutsche Staatsangehörige S._______, gelernte Einzelhandelskauffrau, die zuletzt zu 50% als Bürokraft und zu 50% im Haushalt tätig gewesen war, hat während ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz in den Jahren 1968 und 1969 die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Im Februar 2004 stellte S._______ über den deutschen Versicherungsträger ein Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente (IV-Akt. 1 ff.) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle). B. Der IV-Stelle lagen insbesondere die durch den deutschen Versicherungsträger veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._______ vom 3. Januar 2002 (IV-Akt. 32) beziehungsweise von Dr. med. T._______ vom 27. September 2003 (IV-Akt. 35) sowie zwei orthopädische Gutachten von Dr. med. B._______ vom 10. Januar 2002 (IV-Akt. 33) respektive von Dr. med. W._______ vom 9. September 2003 (IV-Akt. 34) vor. Nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._______ vom 3. Januar 2002 leide S._______ aus fachärztlicher Sicht seit etwa 1995 an einer Anpassungsstörung mit lang hingezogener depressiver Reaktion sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei S._______ bei der Intensität der psychosomatischen Beschwerden, vor allem wegen Rückenschmerzen, nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Durch eine intensive psychosomatische Rehabilitationsbehandlung sei jedoch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, so dass sie beruflich wieder Tritt fassen könnte. Entsprechend gab Dr. med. D._______ im Formular zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung an, dass S._______ leichte und mittelschwere Tätigkeiten zu sechs Stunden und mehr ausüben könne. Dr. med. T._______, dem das Gutachten von Dr. med. D._______ nicht vorlag, diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2003 aus fachärztlicher Sicht eine mittelschwere anhaltende depressive Episode seit mindestens 2001, eine posttraumatische Belastungsstörung seit 1996 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. S._______ C-2888/2006 sei deshalb für ihre letzte Tätigkeit sowie für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während mindestens sechs Monaten, d.h. bis März 2004, leistungsunfähig. Entsprechend gab er im Formular zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung an, dass S._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung leichte Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht zu weniger als drei Stunden täglich ausführen könne. Der Gutachter legte dar, dass S._______, die bisher nicht konsequent therapiert worden sei, unbedingt eine konsequente psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen solle, mit der eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem orthopädischen Gutachten vom 10. Januar 2002 ein Fibromyalgiesyndrom, ein muskuläres und funktionelles Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beidseitige initiale Coxarthrose, Verdacht auf Spondylose in Höhe L5 rechts, Knick-Senk-Spreiz-Füsse, Hinweise auf Periarthropathia humeroscapularis beidseits sowie eine Instabilität des linken Daumensattelgelenkes. Er attestierte S._______ bei diesem Beschwerdebild aus fachärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Ebenso attestierte Dr. med. W._______ in seinem Gutachten vom 9. September 2003 S._______ aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über sechs Stunden ("vollständige Verwendbarkeit") täglich für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Auf dieser Basis hielt Dr. med. F._______ in seiner Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle (IV-Akt. 37) fest, dass der Gesundheitszustand von S._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 70% rechtfertige. Eine relevante Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt sei jedoch unwahrscheinlich, so dass er im entsprechenden Formular für die Einschätzung der Invalidität für im Haushalt tätige Versicherte (IV-Akt. 36) lediglich hinsichtlich der Wohnungspflege eine Einschränkung von 4% angab. Nach der gemischten Methode wurde somit eine Arbeitsunfähigkeit von 37% eruiert. Dr. med. A._______ attestierte im Rahmen einer zweiten IV-ärztlichen Stellungnahme am 28. April 2005 (IV-Akt. 40) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. C. Auf dieser Basis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (IV-Akt. 41) das Leistungsbegehren von S._______ ab. Sie begründete C-2888/2006 ihren Entscheid damit, dass gemäss den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss der gesetzlichen Regelung ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens seien eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit sowie eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. D. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 23. Mai 2005 Einsprache (IV-Akt. 43) und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente, da ihr Gesundheitszustand keine Arbeitstätigkeit erlaube. Als Beweismittel reichte sie einen kurzen Bericht von Dr. med. E._______ vom 28. Februar 2005 (IV-Akt. 42) ein, wonach sie an einer depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund der inzwischen chronifizierten depressiven Symptomatik von einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich auszugehen sei. E. Mit Einspracheverfügung vom 8. August 2006 (IV-Akt. 46) wies die IV- Stelle die Einsprache von S._______, (zusätzlich) gestützt auf die IVärztliche Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 7. Juli 2006 (IV- Akt. 45), wonach die Versicherte weiterhin 50% im Büro und 50% im Haushalt tätig sein könne, ab. F. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 4. September 2006) erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine äusserst knapp begründete Beschwerde (Akt. 1) bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte sinngemäss, namentlich mit Verweis auf einen Bericht der Diplompsychologin H._______ (Beilage zu Akt. 1), wonach ein schweres Störungsbild vorliege und eine mit Zeit- und Leistungsdruck verbundene berufliche Tätigkeit nicht zumutbar sei, die Gewährung einer Invalidenrente. G. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2006 (Akt. 6) beantragte die IV-Stelle mit Verweis auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 11. November 2006 (IV-Akt. 48) die Abweisung der Beschwerde. C-2888/2006 H. Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. I. Mit Replik vom 21. März 2007 (Akt. 10) hielt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren aufrecht, da ihr auch vom deutschen Versicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen worden sei und gemäss ihrem Schwerbehindertenausweis ein Grad der Behinderung von 70 ausgewiesen sei. J. Gegen den vom Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2007 beziehungsweise am 30. Juli 2008 bekanntgegebenen Spruchkörper sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden- C-2888/2006 versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin, welche zuletzt zu 50% eine Bürotätigkeit ausgeübt und zu 50% im Haushalt tätig gewesen war, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat. 3.1 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich auch nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord- C-2888/2006 nung Nr. 1408/71; zu deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall vgl. Art. 80a IVG und BGE 130 V 257 E. 2.3 und 3.1) ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (BGE 130 V 257 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus der Tatsache, dass sie in Deutschland Leistungen wegen Erwerbsminderung bezieht beziehungsweise gemäss ihrem Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 aufweise, keine Ansprüche ableiten. 3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Folglich können vorliegend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung frühestens ab Februar 2003 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung wurde am 8. August 2006 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b). 3.3 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufga- C-2888/2006 benbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke wird durch Art. 28 Abs. 2bis IVG gefüllt: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Art. 28 Abs. 2ter IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 3.5 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- C-2888/2006 rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall sind sich die orthopädischen Gutachter Dr. med. B._______ und Dr. med. W._______ in ihren nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten vom 10. Januar 2002 beziehungsweise vom 9. September 2003 einig, dass der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht (zumindest) leichte Tätigkeiten im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr zumutbar seien. 4.2 Problematischer erweist sich die Eruierung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht: 4.2.1 Der Psychiater Dr. med. D._______ legte in seinem Gutachten vom 3. Januar 2002 dar, dass die Beschwerdeführerin, die aus fachärztlicher Sicht an einer Anpassungsstörung mit lang hingezogener depressiver Reaktion sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, im Zeitpunkt der Untersuchung bei der Intensität der psychosomatischen Beschwerden, vor allem wegen Rückenschmerzen, nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne jedoch durch eine intensive stationäre psychosomatische Rehabilitationsbehandlung (allenfalls in Verbindung mit beruflichen Massnahmen) so weit verbessert werden, dass sie beruflich wieder Tritt finden dürfte. Entsprechend gab er im Formular des deutschen Versicherungsträgers zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung als Beilage zu seinem Gutachten in freier Form an, dass die Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr verrichten könne. Der Psychiater Dr. med. T._______ legte in seinem Gutachten vom 27. September 2003 dar, dass die Beschwerdeführerin, welche bis zu diesem Zeitpunkt keine konsequente psychiatrische Behandlung wahrgenommen habe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes (mittelschwere anhaltende depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) aus psychiatrischer Sicht für ihre letzte Tätigkeit sowie für leichte körperliche Tätigkeiten C-2888/2006 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Gutachtenszeitpunkt während mindestens sechs Monaten zu weniger als drei Stunden arbeitsfähig sei. Jedoch erachtete auch Dr. med. T._______ eine Therapie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für dringend indiziert. 4.2.2 Die psychiatrischen Gutachter gehen somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten nicht (Dr. med. D._______) beziehungsweise nur sehr reduziert, zu höchstens drei Stunden täglich (Dr. med. T._______), arbeitsfähig sei. Jedoch legen sie nicht dar, ob die von ihnen angegebene Arbeitsunfähigkeit (allein) auf die somatische Schmerzstörung (respektive auf das von Dr. med. B._______ diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom [vgl. hierzu BGE 132 V 65 E. 4.2.2]; gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. W._______ konnte der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom jedoch nicht erhärtet werden.) zurückzuführen sei respektive ob (ausnahmsweise) entsprechende Umstände vorliegen, welche die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung etablierte Vermutung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, im Einzelfall zu durchbrechen vermögen (hierzu: BGE 130 V 352). 4.2.3 Aus dem Dossier ist zudem nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin, der die Durchführung einer Therapie nicht angemahnt wurde (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), nach der Untersuchung durch Dr. med. T._______ konsequent ärztlich behandelt worden ist beziehungsweise ob sich ihr Gesundheitszustand im weiteren vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Zeitverlauf – wie von Dr. med. D._______ und von Dr. med. T._______ geäussert – verbessert hat. Einzig ergibt sich aus den Akten, dass sie sich am 8. Februar 2005 beim Psychiater Dr. med. E._______ vorgestellt hat, welcher in seinem kurzen Bericht ohne Begründung festhielt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weniger als drei Stunden betrage, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente durch den deutschen Versicherungsträger gegeben sei, und dass sie sodann zwischen dem 11. Mai 2005 und dem 23. Juni 2006 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Behandlung der (nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung verfügenden) Diplompsychologin H._______ stand, welche erwähnt, dass bis dahin keine durchgreifenden Fortschritte hätten erzielt werden können und eine mit Zeitund Leistungsdruck verbundene berufliche Tätigkeit nicht zumutbar sei. C-2888/2006 4.2.4 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten am 16. Februar 2005 angegeben, sie könne den Haushalt in der Vierzimmerwohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Mann bewohne, praktisch nicht mehr besorgen. Eine Abklärung der IV-Stelle an Ort und Stelle (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz. 1058) zur Einschätzung der Invalidität im Aufgabenbereich an Ort und Stelle ist nicht durchgeführt worden. Weder Dr. med. D._______, der zur Zeit der Untersuchung ausdrücklich von einer Leistungsunfähigkeit für berufliche Tätigkeiten ausging, noch Dr. med. T._______, welcher ebenfalls von einer weitgehenden Leistungsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausging und bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Rückzugsverhalten mit sozialen Ängsten festgestellt hatte, äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Haushalt. Aus deren allgemeinen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung (hinsichtlich beruflicher Tätigkeiten weitgehend) leistungsunfähig sei, der Zustand aber durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, lassen sich (zumindest für die Zeit nach der Untersuchung durch Dr. med. T._______, vgl. hierzu Ziff. 3.2.2) keine mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffenden Schlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich für den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Zeitraum ziehen. Auch die Einschätzung von Dr. med. F._______ vom 2. April 2005, wonach er eine (relevante) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt als äusserst unwahrscheinlich erachte und entsprechend einzig im Bereich der Wohnungspflege von einer 4-prozentigen Invalidität ausging, ohne diesen Schluss näher zu begründen, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend, umso mehr, als er diese Folgerung einzig anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ziehen konnte und diese von der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stark divergiert. 5. Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a). C-2888/2006 Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme rentenrelevant eingeschränkt sein könnte. Es lässt sich allerdings der (medizinischen) Dokumentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Entsprechend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung. 6. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 8. August 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Berichts, der sich insbesondere über die Auswirkungen des Gesundheitszustandes (unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen anzunehmenden Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung bei bestimmten psychiatrischen Gesundheitsstörungen) auf die Arbeitsfähigkeit ausspricht, sowie – sollten entsprechende rentenrelevante Auswirkungen vorliegen – zur Berechnung des Invaliditätsgrades, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). C-2888/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung aufgehoben. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-2888/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 14

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