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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2021 C-2856/2021

September 30, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·884 words·~4 min·1

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen; (Verfügung vom 10. Mai 2021). Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Full text

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Das BGer ist mit Entscheid vom 25.01.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_25/2022)

Abteilung III C-2856/2021

Urteil v o m 3 0 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Kosovo) Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen; (Verfügung vom 10. Mai 2021).

*

C-2856/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 10. Mai 2021 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 ersuchte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2), dass er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. Juli 2021 nachkam (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass hierzu auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten

C-2856/2021 bis zum 25. August 2021 ansetzte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer act. 4), dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein (Sendungsnummer der Schweizerischen Post: 98.40.187607.00267830) versandte Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 gemäss Sendungsverlauf am 28. Juli 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (vgl. BVGer act. 5), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der bis zum 25. August 2021 gesetzten Frist, noch bis zum heutigen Datum geleistet hat (vgl. BVGer act. 6), dass er auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE; BGE 126 V 143 E. 4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-2856/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 4. Juni 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2856/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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