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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2007 C-2815/2006

August 17, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,477 words·~32 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente / Zustellung Einspracheentscheid

Full text

Abtei lung III C-2815/2006 { T 0 / 2 } Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richter Johannes Frölicher (Vorsitz) Richter Eduard Achermann und Francesco Parrino Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. P._______ Beschwerdeführer, Zustelladresse: (...) Ambassade de la République de Serbie, Seminarstrasse 5, 3006 Bern, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente / Zustellung Einspracheentscheid. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der am 15. Dezember 1938 geborene, verheiratete, in seinem Heimatland in Serbien beziehungsweise Kosovo lebende P._______ hat in den Jahren 1980 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Am 29. August 1995 meldete er sich über die jugoslawische Verbindungsstelle zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 1). Nach erfolgter Abklärung wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren mangels leistungsbegründender Invalidität mit Verfügung vom 9. Juli 1999 ab. Die Verfügung wurde eingeschrieben an den Rechtsvertreter Franklin Sedaj, an dessen vorübergehend nach Kroatien verlegte Adresse, gesandt, konnte aber nicht zugestellt werden und wurde von der Poststelle Zagreb mit dem Vermerk "parti" an die IV-Stelle zurück geschickt. B. Nachdem der Versicherte von der Verfügung Kenntnis erhalten hatte, erhob er bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission AHV/IV) am 11. November 1999 Beschwerde. Dieses Verfahren wurde am 19. Juli 2000 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Nachdem Rechtsanwalt Franklin Sedaj die von ihm am 2. Februar 2001 bei der IV-Stelle verlangte Verfügung vom 9. Juli 1999 erhalten hatte, reichte er am 20. Februar 2001 bei der Rekurskommission AHV/IV Beschwerde ein. Die Rekurskommission AHV/IV trat wegen Verspätung nicht darauf ein. Sie stellte aber fest, dass P._______ die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (sogenannte Versicherungsklausel), welche bis Ende 2000 noch in Kraft war, nicht erfüllt hätte. Da diese Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 weggefallen sei, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer unterdessen die Voraussetzungen zum Leistungsbezug erfülle. Es rechtfertige sich deshalb, die Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Februar 2001 als neues Rentengesuch zu betrachten und die Akten zur Weiterbearbeitung an die IV-Stelle zu überweisen (Urteil vom 6. August 2001). Auf die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels sachbezogener Begründung nicht ein (Urteil vom 27. Juni 2002). C. Die IV-Stelle nahm erneut Abklärungen vor und holte einen Arztbericht von Dr. B._______ vom 6. November 2002 ein (IV-Akt. 53). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 wies sie das Leistungsbegehren wiederum mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-Akt. 59). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 ab (IV-Akt. 62). D. Am 30. Dezember 2003 reichte P._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV ein.

3 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung auf die noch ergänzungsbedürftigen medizinischen Unterlagen hingewiesen hatte, hiess die Rekurskommission AHV/IV die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 19. Februar 2004). E. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 an Rechtsanwalt Franklin Sedaj ersuchte die IV-Stelle um Einreichung der gemäss Urteil der Rekurskommission AHV/IV fehlenden medizinischen Unterlagen (verschiedene Blutuntersuchungen; IV-Akt. 73). Die an den Versicherten versandte Orientierungskopie wurde von der Post an die IV-Stelle zurückgeschickt (IV-Akt. 75). Der Rechtsvertreter reichte am 14. Juni 2004 die Resultate der am 24. Mai 2004 im Krankenhaus Strpce durchgeführten Untersuchungen mit Verweis auf das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Mai 2004 ein, mit "der Bitte um Ihre Verfügung" betreffend Alters- und Invalidenrente. Gleichzeitig gab er die genaue Anschrift von P._______ bekannt, wies aber darauf hin, dass der Postverkehr mit dem Postamt Shterpce zur Zeit erschwert sei. Es seien deshalb alle Verfügungen an seine Anschrift zu senden (Anhang zu IV-Akt. 76). Der IV-Stellenarzt (...), dem die übersetzten medizinischen Unterlagen zur Stellungnahme vorgelegt wurden, hielt in seinem Bericht vom 11. August 2004 fest, es seien damit keine neuen und alten Befunde dokumentiert, welche eine gegenüber der Einschätzung im Jahr 1998 andere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (IV-Akt. 79). Aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48,32 Prozent (IV-Akt. 80) und wies das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 27. September 2004 ab (IV-Akt. 81). F. F.a Namens des Versicherten erhob Franklin Sedaj am 14. Oktober 2004 Einsprache und beantragte eine ganze oder zumindest eine halbe IV- Rente ab 1. September 1997, eine Zusatzrente für die Ehefrau und die vorzeitige Altersrente ab dem 15. Dezember 2001 (Erreichen des 63-sten Altersjahrs). Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung am 24. Mai 2004 weiter verschlechtert, so dass er seit 1997 weder in der Schweiz noch in Kosova eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben können (IV-Akt. 82). F.b Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Gegen die am 24. Januar 2005 P._______ nochmals zugestellte Verfügung vom 27. September 2004 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten am 10. Februar 2005 eine weitere Einsprache ein, welche er als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2005 bezeichnete (IV-Akt. 98). Darin werden im Wesentlichen die Anträge und Begründungen der ersten Einsprache wiederholt. Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. März 2005 mit, dass sich seine neue Einsprache inhaltlich auf die an seinen Mandanten verschickte Kopie derjenigen Verfügung beziehe, welche ihm als Rechtsvertreter im Original zugestellt worden sei und gegen die er bereits am 14. Oktober 2004 Einsprache erhoben hätte. Diese (erste) Einsprache sei mit Entscheid vom

4 14. Januar 2005 abgewiesen worden und nach Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen (IV-Akt. 100). F.c Am 16. Dezember 2005 übermittelte die serbische Botschaft in Bern der IV-Stelle ein Schreiben von P._______. Darin hielt er fest, dass ihm die staatliche Invalidenkommission in Pristina eine Invalidität der ersten Kategorie attestiert hätte und er seit Juni 1994 zu 80 Prozent arbeitsunfähig sei. Sein Rentenantrag in der Schweiz sei abgewiesen worden, auf die Einsprache seines Anwaltes habe er noch keine Antwort erhalten. Aufgrund der Sicherheitsprobleme im Kosovo könne er aber nicht mit seinem Anwalt Kontakt aufnehmen (IV-Akt. 103 und 104). Die IV-Stelle informierte P._______ mit Schreiben vom 21. Februar 2006, dass der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Die an ihn (den Versicherten) adressierte Kopie des Entscheides, sei von der Post zurückgeschickt worden. Weiter wies sie darauf hin, dass er die Verfügung vom 27. Juli 2005 betreffend Altersrente in der Zwischenzeit erhalten habe (IV-Akt. 105). F.d Mit Schreiben vom 9. März 2006 bestätigte Franklin Sedaj den Eingang des Briefes an P._______ und teilte der IV-Stelle mit, dass weder er selber noch der Versicherte eine Antwort auf die Einsprache vom 10. Februar 2005 erhalten hätte. Der Postweg nach Strpce funktioniere von Pristina aus leider auch nicht, nur die Kommunikation per Fax sei möglich. Daher wiederhole er die Einsprache vom 10. Februar 2005, mit der Bitte um Verfügungen hinsichtlich der Invalidenrente und Altersrente (IV-Akt. 106). Daraufhin stellte die IV-Stelle ihr Schreiben vom 31. März 2005 nochmals zu (Datum vom 25. April 2006; IV-Akt. 107). F.e Am 4. Mai 2006 bestätigte Franklin Sedaj den Erhalt des Schreibens vom 25. April 2006 mit dem Hinweis, dass er die Korrespondenz in dieser Sache immer korrekt und rechtzeitig erledigt habe. Den erwähnten Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 hätte er nie erhalten, weshalb ihm dieser bis spätestens 5. Juni 2006 per Einschreiben zuzustellen sei. Sinngemäss machte er geltend, dass die Rechtsmittelfrist erst nach dieser Zustellung zu laufen beginne. Der Postweg Schweiz-Kosovo sei sehr erschwert und viele Briefe gingen über Belgrad verloren. Er wiederhole deshalb nochmals seine Einsprache vom 10. Februar 2005 und 9. März 2006 (IV-Akt. 108). G. Mit Datum vom 19. Mai 2006 erhob P._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, bei der Rekurskommission AHV/IV Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente und eine Verzinsung der Nachzahlung zu 4 Prozent. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen. In formeller Hinsicht begründete er die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 bei ihm nie eingegangen sei. Deshalb sei die Mitteilung vom 25. April 2006 betreffend des abweisenden Einspracheentscheides, welche er am 4. Mai 2006 erhalten habe, massgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Zudem sei ihm auch die Rentenmitteilung betreffend AHV nie zugestellt worden. Sein Klient und er hätten nur eine

5 Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 27. Juli 2005 (Eingang am 3. August 2005), welche ihnen aber nicht klar sei (Akt. 1). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Rechtsvertreter spätestens seit der Information seitens der IV-Stelle nach seiner erneuten Einsprache vom 10. Februar 2005 davon Kenntnis hatte, dass ein Einspracheentscheid ergangen sei. Nach Treu und Glauben hätte er unmittelbar danach einen Wiederversand mit Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist beantragen müssen. Dies habe er aber nicht getan, sondern über ein Jahr zugewartet und mit der dritten Einsprache vom 9. März 2006 erneut eine rentenbegründende Invalidität des Mandanten geltend gemacht. Deshalb könne das Antwortschreiben vom 25. April 2006 keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (Akt. 4). I. Mit Replik vom 25. September 2006 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Akt. 7). J. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2007 mitteilte, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen habe. Aus der am 15. März 2007 eingegangenen Mitteilung betreffend das Zustelldomizil bei der serbischen Botschaft, (...), geht hervor, dass P._______ im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj vertreten wird (Akt. 11, S. 3). K. Mit Duplik vom 16. April 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen (Akt. 12). L. Gegen die den Parteien am 30. April 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers gingen keine Ausstandsbegehren ein. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in

6 Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.3 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Januar 2005, der Beschwerdeführer wohnt in Kosovo. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 sei in formelle Rechtskraft getreten. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Einspracheentscheid sei ihm nie zugestellt worden. Mit dem Schreiben vom 25. April 2006 sei ihm von der IV-Stelle mitgeteilt worden, dass die Einsprache am 14. Januar 2005 abgewiesen worden sei. Deshalb sei diese Mitteilung – welche er am 5. Mai 2006 erhalten habe – massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2.1.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die objektive Beweislast, wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 400 E. 2a, vgl. auch BGE 121 V 5 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren

7 Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a, zum ganzen siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.1.3 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung, die nicht allen Parteien eröffnet wird, zwar nicht nichtig; aber sie vermag ihre Rechtswirkungen zumindest vorläufig nicht voll zu entfalten, denn der Eröffnungsmangel darf die Beschwerdemöglichkeiten des übergangenen Adressaten nicht beeinträchtigen. Im Interesse der Rechtssicherheit muss das Rechtsschutzinteresse am Fortbestand der Anfechtbarkeit freilich mit der Zeit in den Hintergrund treten. Verfügungen sind dazu bestimmt, Rechtskraftwirkungen zu entfalten und sollen auch bei fehlerhafter Eröffnung nicht beliebig lange in Frage gestellt werden können. Ob im konkreten Fall das Rechtsschutzinteresse des übergangenen Adressaten oder die Rechtssicherheit den Vorzug verdient, ist nach dem Vertrauensprinzip zu entscheiden. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist daher immer noch innerhalb der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden kann, möglich. Nach dem Vertrauensgrundsatz wird eine mangelhaft eröffnete Verfügung dann unanfechtbar, wenn dem übergangenen Verfügungsadressaten nach den gesamten Umständen übermässig langes Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung in Erfahrung zu bringen. Muss demnach der von einer Verfügung betroffene Adressat angesichts des Verhaltens der Verwaltung zweifelsfrei erkennen, dass diese eine ihn belastende Verfügung erlassen hat, die er nicht erhalten hat (oder nicht erhalten haben will), ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, von der verfügenden Behörde nachträglich und innert nützlicher Frist die Eröffnung der Verfügung zu verlangen, wenn er diese nicht gegen sich gelten lassen will (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 383/03 vom 14. Juni 2004 E. 2.1.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 E. 2). 2.1.4 Die IV-Stelle verweist darauf, dass der Einspracheentscheid eingeschrieben versandt worden und kein Rückversand erfolgt sei. Der Nachweis der postalischen Zustellung könne zum heutigen Zeitpunkt aber nicht mehr erbracht werden. Hingegen stehe fest, dass der Rechtsvertreter nach Eingang der zweiten Einsprache von der IV-Stelle auf den bereits erlassenen Einspracheentscheid aufmerksam gemacht worden sei. Diese Mitteilung der IV-Stelle erfolgte mit dem uneingeschriebenen Brief vom 31. März 2005. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, spätestens nach Erhalt dieses Schreibens davon Kenntnis hatte, dass ein Einspracheentscheid ergangen war. Indessen ist auch die Zustellung dieses Schreibens vom 31. März 2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Akten enthalten keine unmittelbaren Hinweise, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Rechtsvertreter vor Anfang März 2006 – nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt hatte, der Einsprache-

8 entscheid sei dem Rechtsvertreter zugestellt worden – von dessen Existenz wusste. Allein die Tatsache, dass es etwas erstaunlich erscheint, dass gerade diese beiden Schreiben beim Rechtsvertreter nicht angekommen sein sollen, vermag die Zustellung nicht zu beweisen. Ein Indiz für eine frühere Zustellung könnte darin gesehen werden, dass der Rechtsvertreter mit Datum vom 10. Februar 2005 (etwa vier Wochen nach Erlass des Einspracheentscheides) eine zweite Einsprache einreichte, die er als gegen die Verfügung vom 24. Januar 2005 (Datum der erneuten Zustellung an den Versicherten) bezeichnete und in der Folge immer auf diese Einsprache verwies. Allerdings hat die IV-Stelle zwei Wochen nach Erlass des Einspracheentscheides dem Versicherten die Kopie der Verfügung vom 27. September 2004 nochmals zugestellt, ohne auf den bereits ergangenen Einspracheentscheid hinzuweisen. Die Zustellung des Einspracheentscheides erscheint vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich. Deshalb ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen (siehe Erwägung 2.1.2), wonach er den Einspracheentscheid nie erhalten habe. 2.1.5 Fest steht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens am 9. März 2006 davon Kenntnis hatte, dass am 14. Januar 2005 ein Einspracheentscheid ergangen war. In seinem Schreiben gleichen Datums bestätigte er der IV-Stelle den Erhalt der entsprechenden an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung und teilte mit, dass er nie einen Einspracheentscheid erhalten habe. Gleichzeitig wiederholte er seine frühere Einsprache und bat um die "Einsprache-Verfügung". Nachdem ihm die IV-Stelle am 25. April 2006 lediglich die Mitteilung vom 31. März 2005 nochmals zustellte, ersuchte er am 4. Mai 2006 wiederum um Zustellung des Einspracheentscheides. Am 19. Mai 2006 erhob er Beschwerde mit der Begründung, es bleibe nichts anderes übrig als einen "Antrag auf 'Restitutio in integrum' zu stellen" und gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 Beschwerde zu erheben. 2.1.6 Obwohl in den Eingaben an die IV-Stelle immer wieder die ursprüngliche Einsprache wiederholt wurde und sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insoweit widersprüchlich verhielt, als er im Schreiben vom 4. Mai 2006 eine Frist bis zum 5. Juni 2006 zur Zustellung des Einspracheentscheides ansetzte, dann aber vor Ablauf dieser Frist mit Datum vom 19. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV erhob, hat er umgehend nachdem er nachweislich vom Einspracheentscheid Kenntnis hatte, die Eröffnung des Entscheides verlangt. 2.1.7 Aufgrund dieser Umstände überwiegt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers das Interesse an Rechtssicherheit. Deshalb ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 nicht in formelle Rechtskraft getreten ist und die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005, mit dem die IV-Stelle die Verfügung vom 27. September 2004 bestätigt hat, wonach dem Beschwerdeführer man-

9 gels anspruchsbegründender Invalidität keine Rente der Invalidenversicherung zustehe. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Rüge betreffend die Altersrente. 2.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2.2 Die Schweizerische Ausgleichskasse hat am 27. Juli 2005 eine Verfügung betreffend AHV-Leistungen erlassen, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 3. August 2005 erhalten hat. Sofern er damit nicht einverstanden war, hatte er die Möglichkeit unter Beachtung der Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zu erheben. Erst ein danach erlassener Einspracheentscheid kann Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 56 ATSG sein. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 f. ATSG, Art. 52 VwVG), auf die Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ist daher einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien bzw. Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Serbien bzw. Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun-

10 gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 14. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 30 IVG erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV oder mit dem Tod des Berechtigten. Da der Beschwerdeführer im Dezember 2003 das 65. Altersjahr erreichte und am 1. Januar 2004 ein allfälliger Anspruch auf eine Altersrente der AHV entstand (vgl. Art. 21 AHVG), ist im vorliegenden Fall nur der Sachverhalt, wie er sich bis Ende 2003 verwirklicht hat, zu berücksichtigen. 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für die Prüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2003 (nicht aber für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002) ist demnach das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Da die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die Begriffsbestimmungen des ATSG verwiesen. Nicht anwendbar sind vorliegend die mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die

11 durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). 3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz (oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) haben. 3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent

12 arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). 3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 3.10 Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte Versicherungsklausel: Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG hatten alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 wurde diese Versicherungsklausel aufgehoben. Die seit dem 1. Januar 2001 gültige Fassung des Art. 6 Abs. 1 IVG bestimmt, dass schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben. Laut Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000 können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren (die somit die Versicherungsklausel nicht erfüllten), verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2001 (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.2 f.). 3.11 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).

13 3.12 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein. Anlass zur Rentenrevision (Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung, ab 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 522/06 vom 19. Januar 2007 E. 2.3). Diese revisionsrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4). 4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu mindestens 50 Prozent invalid ist und somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4.1 Die IV-Stelle hat ein erstes Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1999 abgewiesen. Die Rekurskommission AHV/IV stellte im Urteil vom 6. August 2001 überdies fest, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht versichert gewesen war. Nach dem Wegfall der Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 könne aber ein Rentenanspruch neu geprüft werden. Weiter hat der Beschwerdeführer im Dezember 2003 das 65. Altersjahr erreicht. Nach den in Erwägung 3 dargelegten Grundsätzen ist demnach ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 (Wegfall der Versicherungsklausel) und dem 31. Dezember 2003 (Erlöschen des IV-Rentenanspruchs) zu prüfen. Weiter muss, da es sich um ein Neuanmeldungsverfahren handelt, eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads gegeben sein, wobei vorliegend in erster Linie eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in Frage steht. Die Tatsache, dass die Verwaltung ihre erste abweisende Verfügung vom 9. Juli 1999 nur mit dem mangelnden Invaliditätsgrad begründet hatte, ohne auch auf die fehlende versicherungsmässige Voraussetzung hinzuweisen, steht der Anwendung des revisionsrechtlichen Grundsatzes (Erwägung 3.12) nicht entgegen. Massgebend für die Beurteilung ist demnach, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ersten abweisenden Verfügung vom 9. Juli 1999 rentenanspruchserheblich verändert haben und in der Zeit zwischen Januar 2001 und Dezember 2003 ein Invaliditätsgrad

14 von mindestens 50 Prozent erreicht wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, gemäss der Begutachtung von Dr. Bogoljub Milenkovic sei eine Invalidität von mindestens 75 Prozent ausgewiesen. Gleichzeitig wird gerügt, die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer gar nie ärztlich begutachten lassen, weshalb die Invalidität auch nicht festgestellt werden könne. Insofern als einerseits die mangelnde Begutachtung und andererseits die Nichtberücksichtigung eines (angeblichen) Begutachtungsergebnisses gerügt wird, erweisen sich die Rügen als widersprüchlich. Zutreffenderweise werden aber die mit der Einsprache erhobenen Rügen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1997 Anspruch auf eine ganze oder zumindest eine halbe Rente habe sowie die Verschlechterung des Gesundheitsszustandes seit dem 24. Mai 2004, im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht. Sie betreffen nicht den für das vorliegende Verfahren massgebenden zeitlichen Sachverhalt und lassen insbesondere den klaren Hinweis der Rekurskommission AHV/IV in ihrem – den vorliegenden Fall betreffenden – Urteil vom 6. August 2001 (IV 56112, Erwägung 4b) ausser Acht, dass ein möglicher Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Januar 2001 (Wegfall der Versicherungsklausel) entstehen könne. 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum wesentlich verschlechtert hat. 4.3.1 Grundlage der ablehnenden Verfügung vom 9. Juli 1999 war der Bericht des IV-Stellenarztes Dr. Schneeberger vom 23. Juni 1998, der gestützt auf die Berichte verschiedener Spezialärzte des medizinischen Zentrums in Pristina erstellt worden war. Zu den Diagnosen wird Folgendes ausgeführt: "1) chronische Pankreatitis, gelegentlich exacerbierend, vermutlich wesentlich durch Alkoholkonsum bedingt; 2) unklares, wenig belegtes Herzleiden (Myokardiopathie ??) re-Schenkelblock; 3) arterielle Hypertonie (behandelbar, bisher kaum Komplikationen); 4) degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, etwa altersentsprechend; 5) fragliche Schulterbeschwerden rechts." Nach der Beurteilung des IV-Stellenarztes war der Versicherte ab dem 11. Mai 1994 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie für andere schwere Arbeiten zu 80 Prozent arbeitsunfähig. In einer leichten, vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit (z.B. leichte Magazinarbeit, Fabrikarbeit in den Bereichen Kontrolle, Aufsicht, Sortieren etc., Parkwächter) sei er seit dem Abklingen des pankreatitischen Schubes ab dem 1. Juli 1994 30 Prozent arbeitsunfähig (IV- Akt. 27). 4.3.2 Im Bericht von Dr. B._______ vom 6. November 2002 (IV-Akt. 53) wurde unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: chronische Pankreatitis (exacerbata), chronische Myokardiopathie (kompensiert), Spondylosis cervicalis und "Bloc ram dex.fascial chr.", seit dem 23. Juni 1994. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 Prozent seit dem 23. Juni 1994 bis "lebenslang", der Gesundheitszustand sei stationär. Die Qualität des ärztlichen Berichts wurde vom IV-Stellenarzt (...) aufgrund der mangelnden Lesbarkeit, die auch zu einem Übersetzungsfehler geführt

15 hatte, als ungenügend bezeichnet. Zudem seien im Originaldokument zwei Handschriften vorhanden. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die medizinischen Unterlagen durch verschiedene Laboruntersuchungen zu ergänzen (Bericht vom 10. Februar 2004, IV-Akt. 64). 4.3.3 Nach Eingang der vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Unterlagen stellte der IV-Stellenarzt (...) fest, dass nicht alle angeforderten Untersuchungen durchgeführt worden seien, es könnten nun aber folgende Diagnosen erkannt werden: Diabetes mellitus, Kompensierte Kardiomyopathie. Die angegebenen beidseitigen Nierensteine würden durch das normale Urinsediment relativiert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Die chronische Pankreatitis werde nicht mehr genannt, das Organ werde bei der Ultraschalluntersuchung als normal bezeichnet. Die früher nie erwähnte angebliche Polyarthritis könne bei subnormaler Blutsenkungsreaktion nicht aktiv sein. Somit seien trotz ausdrücklicher Rückfrage keine neuen und alten Befunde dokumentiert, welche eine gegenüber 1999 abweichende Arbeitsunfähigkeit begründen würden (IV- Akt. 79). 4.3.4 Trotz dieser eher bescheidenen medizinischen Unterlagen durfte die IV- Stelle im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinen und von weiteren medizinischen Abklärungen absehen. Die Beurteilung des IV-Stellenarztes erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Ergänzend ist auf den Bericht von Dr. B._______ vom 6. November 2002 hinzuweisen. Obwohl dieser Bericht teilweise unleserlich ist, lässt sich daraus ohne Zweifel erkennen, dass der Gesundheitszustand als stabil bezeichnet und eine seit 1994 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent attestiert wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird damit ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts revisionsrechtlich nicht von Bedeutung (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen beziehen sich die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, mithin nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit. In seinem letzten Bericht vom 24. Mai 2004, mit dem die ergänzenden Untersuchungsergebnisse eingereicht wurden, nimmt Dr. B._______ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung im Bericht des Dr. B._______ vom 6. November 2002 bestehen. Im ausgefüllten Formular "Arztbericht" fallen die zwei unterschiedlichen Handschriften auf, wobei die eine Handschrift offensichtlich von einer Person stammt, die dem Arzt die in deutscher Sprache formulierten Fragen der IV-Stelle auf Serbisch übersetzte. Die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch nicht übersetzt, sondern direkt von dieser Person ausgefüllt, was sich auch aus der deutschen Formulierung "Lebenslang" ergibt. Dieser Bericht ist jedenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des IV- Stellenarztes in Zweifel zu ziehen.

16 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 4.4 Die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung haben sich ebenfalls nicht in erheblichem Ausmass verändert. Das Ergebnis des Einkommensvergleichs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Da die IV-Stelle bei ihrer Berechnung jeweils von dem für den Versicherten günstigeren Fall ausgegangen ist, hat er dazu auch keinen Anlass. 4.4.1 Beim Valideneinkommen hat die Verwaltung nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst als Saisonnier, sondern auf den Zentralwert im Baugewerbe gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE, Tabelle A1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4 für Männer für das Jahr 2002) abgestellt (siehe BGE 129 V 222). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist sie jedoch nicht vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") des gesamten privatwirtschaftlichen Sektors im Anforderungsniveau 4, Männer, ausgegangen (vgl. Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2001 Nr. U 439 S. 347 E. 3c/cc). Vielmehr hat sie den Durchschnitt lediglich einzelner Tätigkeiten (z.B. Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Ziff. 15) mit tieferen Lohnansätzen berücksichtigt, weshalb die Berechnungsgrundlage für das Invalideneinkommen um etwa Fr. 160.- tiefer liegt. Im Übrigen hat sie dem Versicherten einen Leidensabzug von 20 Prozent zugestanden (IV-Akt. 80), was im vorliegenden Fall mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 4). 4.4.2 Ein nach den Regeln der Rechtsprechung durchgeführter Einkommensvergleich (zur Ermittlung des Invalideneinkommens vgl. oben, zur Umrechnung der LSE-Tabellenlöhne auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit [Die Volkswirtschaft 4/2007, Tabelle B 9.2, S. 90] BGE 129 V 472 E. 4.3.2, zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121) würde demnach einen Invaliditätsgrad von unter 48 Prozent ergeben. Auf eine prozentgenaue Ermittlung kann vorliegend verzichtet werden, da ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent ohnehin nicht besteht. 4.5 Demnach hat die IV-Stelle den Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbin-

17 dung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 19. Mai 2006 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Januar 2005 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet (als Gerichtsurkunde): - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

C-2815/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2007 C-2815/2006 — Swissrulings