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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2021 C-2796/2020

April 20, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,396 words·~7 min·4

Summary

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. April 2020 (Nichteintreten)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2796/2020

Urteil v o m 2 0 . April 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, (Österreich) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. April 2020 (Nichteintreten).

C-2796/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (Beschwerdeführer) am 30. August 2019 bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz oder IVSTA) ein drittes Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte (doc. 54), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. April 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, er habe die mit Schreiben vom 27. Januar 2020 eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht und das Gesuch könne deshalb nicht geprüft werden (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer die Verfügung mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 (Datum Postaufgabe: 22. Mai 2020) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und mitteilte, die Vorinstanz habe die Unterlagen erhalten (B-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, mit einer Erklärung, welche Akten er wann und mit welcher Postzustellart an die Vorinstanz versendet hat, und gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 2), dass der Beschwerdeführer daraufhin einen Betrag in der Höhe von Fr. 789.48 leistete (B-act. 4), dass er mit Verfügung vom 11. November 2020 aufgefordert wurde, den restlichen Betrag in der Höhe von Fr. 10.52 innert 20 Tagen zu leisten, woraufhin er fristgerecht den restlichen offenen Betrag beglich (B-act. 8 und 10), dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die Beschwerdeschrift zugestellt wurde mit der Aufforderung, bis zum 25. Januar 2021 eine Stellungnahme einzureichen (B-act. 11), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 5. Januar 2021 mitteilte, am 5. Mai 2020 seien bei ihr Unterlagen des Beschwerdeführers eingegangen, welche gemäss Poststempel am 27. April 2020 der Post übergeben worden seien,

C-2796/2020 dass sich die angefochtene Verfügung vom 27. April 2020 mit der Einreichung der Unterlagen (ausgefüllter Fragebogen für den Versicherten und ein nicht ausgefüllter Fragebogen für den früheren Arbeitgeber) durch den Beschwerdeführer gleichentags gekreuzt habe und die IVSTA dem Beschwerdeführer in der Folge mitgeteilt habe, sie sei bereit, das Gesuch weiter zu bearbeiten, falls keine Beschwerde erhoben werde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingeladen habe den Fragebogen durch den letzten Arbeitgeber noch ausfüllen zu lassen, sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht habe vernehmen lassen und dieser am 18. Mai 2020 Beschwerde erhoben habe, dass die Vorinstanz des Weiteren in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 festhält, unter diesen Umständen sei ein weiteres Festhalten an der angefochtenen Verfügung treuwidrig und sie beantrage, die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu weiteren materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 und 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Mai 2020 mitteilt, die Vorinstanz habe die Unterlagen erhalten und sinngemäss geltend macht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei eine materielle Prüfung durchzuführen (B-act. 1),

C-2796/2020 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 feststellt, dass sich die Verfügung vom 27. April 2020 mit der Einreichung der Unterlagen durch den Beschwerdeführer gekreuzt habe, da diese gleichentags bei der Post aufgegeben worden seien, dass sie aus diesem Grund beantragt, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu weiterer materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 12), dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG insoweit nachgekommen ist, als dass er einen Fragebogen ausgefüllt und der Vorinstanz vor Erhalt der angefochtenen Verfügung zugestellt hat, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, zumal ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Akten eingereicht hat, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG nicht anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der Parteien voll entspricht, dass die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, weshalb dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 27. April 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren materiellen Behandlung des Gesuchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden und dem obsiegenden Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

C-2796/2020 dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese das Gesuch materiell prüfen und nach erfolgter Abklärungen neu verfügen kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2021; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-2796/2020 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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