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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 C-2783/2012

October 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·921 words·~5 min·3

Summary

Rentenrevision | Rentenrevision

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2783/2012

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenrevision.

C-2783/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach Durchführung einer Rentenrevision X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mazedonische Staatsangehörige, mit Verfügung vom 19. April 2012 mitgeteilt hat, sie habe mit Wirkung ab 1. Juni 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Rente (act. 118), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Poststempel 16. Mai 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und im Wesentlichen eine im Rahmen der Rentenrevision durch den mazedonischen Sozialversicherungsträger ungenügende medizinische Abklärung und eine in den letzten Jahren eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hat (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. September 2012 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 13. September 2012 (act. 125) beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 7), dass Dr. Y._______, Allgemeinmediziner, des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD, gestützt auf die interne Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Z._______, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, vom 12. September 2012 die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in lokomotorischer und psychiatrischer Hinsicht in der Schweiz empfohlen hat (act. 125), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

C-2783/2012 dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 19. April 2012 gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. September 2012 auf einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, insbesondere in psychiatrischer und lokomotorischer Hinsicht, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung die erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen gilt, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich nicht vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2783/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 19. April 2012 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. September 2012 [inkl. ärztliche Stellungnahme vom 13. September 2012, act. 125]) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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