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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2020 C-2661/2020

July 8, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·738 words·~4 min·13

Summary

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 13. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2661/2020

Urteil v o m 8 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 13. Februar 2020.

C-2661/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2020 A._______ eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Juli 2019 und eine ganze Invalidenrente vom 1. August bis 31. Oktober 2019 je inkl. Kinderrente zugesprochen hat, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. April 2020 – am 27. April 2020 vom spanischen Versicherungsträger an die Schweizerische Ausgleichskasse überwiesen – beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 29. Juni 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 4), dass diese Verfügung vom Sohn des Beschwerdeführers an der Adresse des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 entgegengenommen wurde (B-act. 7), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass der Beschwerdeführer zudem mit Eingabe vom 4. Juni 2020 – von der IVSTA am 15. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen – erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück, er habe kein Rekursverfahren vor Gericht einleiten wollen (B-act. 6),

C-2661/2020 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), soweit das Verfahren nicht bereits infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VKGE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-2661/2020 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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