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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2007 C-2649/2007

September 24, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·526 words·~3 min·4

Summary

Sicherheitsfonds | Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen

Full text

Abtei lung II I C-2649/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . September 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. F._______, Beschwerdeführer, gegen TREHAG Sammelstiftung in Liquidation, Herr Dr. Honauer, Liquidator, c/o PricewaterhouseCoopers AG, Postfach 3877, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14. Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2649/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der Sicherheitsfonds BVG (Vorinstanz) die von F._______ (Beschwerdeführer) gegenüber der Trehag Sammelstiftung in Liquidation (Beschwerdegegnerin) geltend gemachten Ansprüche von Fr. 94'805.- per 31. Oktober 2002 mit Verfügung 2. April 2007 nicht sichergestellt hat, dass F._______ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, wobei die Beschwerdeschrift undatiert war und am 16. April 2007 beim Gericht eingegangen ist, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 12. September 2007 zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-2649/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. .......; Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-2649/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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