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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 C-2642/2006

October 31, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,759 words·~24 min·4

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Full text

Abtei lung II I C-2642/2006 /ges {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. G._______, vertreten durch V._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2642/2006 Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene Beschwerdeführer italienischer Nationalität, von Beruf Maurer/Plattenleger, arbeitete seit 1980 mit kurzen Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz. Seit Herbst 2002 litt er unter Rückenbeschwerden und war ab 31. März 2003 zu 100% krank geschrieben. Am 20. Juni 2003 wurde er wegen einer Diskushernie L4/5 rechts im Kreisspital X._______ operiert. Infolge persistierender Rückenschmerzen meldete er sich mit Gesuch vom 12. November 2003 (Eingang am 25. November 2003) bei der kantonalen IV-Stelle Wallis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Arztbericht vom 17. Dezember 2003 bezeichnete der Hausarzt Dr. med. G._______ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär; eine ergänzende medizinische Abklärung sowie berufliche Massnahmen seien angezeigt. Ein Arbeitsversuch zu 50% ab 20. Oktober 2003 sei gescheitert, so dass der Beschwerdeführer seit dem 14. November 2003 wieder zu 100% arbeitsunfähig sei. Langfristig sei die Arbeit als Maurer bei diesem Patienten nicht realistisch. Er könne ganztags Magazinerarbeiten, Aufsichtsarbeiten und andere Tätigkeiten in wechselnder Position ausführen, dies bei einer maximalen Tragbelastung von 10 kg und eingeschränkter Gehstrecke. Die beiden von der kantonalen IV-Stelle Wallis konsultierten Ärzte Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. D._______, Facharzt für Physikalische Medizin, erachteten in ihren Berichten vom 20. April 2004 bzw. vom 13. April 2004 eine Umschulung für zweckdienlich. Der IV-Stellenarzt Dr. med. P._______ schloss sich dieser Einschätzung mit Bericht vom 4. Mai 2004 an. B. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2004, 29. Juni 2004 und 6. Dezember 2004 bewilligte die kantonale IV-Stelle Wallis dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen. Dieser absolvierte von 16. August 2004 bis 31. März 2005 eine berufliche Abklärung in der Stiftung Y._______ in A._______, in deren Verlauf er zunächst intern in den Bereichen Montage, Verpackung, Paletten und Chauffeurdienst, dann aufgrund guter Resultate extern im Gastgewerbe, im Montagebereich und im Chauffeurdienst eingesetzt wurde (vgl. Bericht der kantonalen IV-Stelle Wallis, Zweigstelle Eingliederung, vom 1. Dezember 2004). Bei den externen Arbeitseinsätzen fielen die Resultate gemäss Bericht C-2642/2006 vom 18. Februar 2005 und Bericht vom 2. März 2005 der kantonalen IV-Stelle Wallis, Zweigstelle Eingliederung, hinsichtlich der Ausdauer des Beschwerdeführers negativ aus, obwohl die Arbeit als Chauffeur und in der Montage vergleichsweise leicht sei. In dem von der Stiftung Y._______ erstellten Abklärungsbericht vom 11. April 2005 wurde bestätigt, dass sich die Motivation und Initiative des Beschwerdeführers deutlich verringert hätten, nachdem die Arbeitsversuche auf externe Stellen ausgedehnt worden seien. Die Arbeitsqualität sei jedoch unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch ordentliches und unter Anleitung gutes fachliches Arbeiten aus. Im Laufe des Nachmittags habe die Leistung jeweils nachgelassen, und der Beschwerdeführer habe nach 15 Uhr grosse Mühe gehabt, die Arbeitszeit einzuhalten. Die durchschnittliche Arbeitsleistung habe 60% betragen. In leichten bis mittelschweren Arbeiten sei der Beschwerdeführer vielseitig einsetzbar; körperlich schwere Tätigkeiten seien für ihn nicht geeignet. Nach der postoperativen Rehabilitation hatte sich der Beschwerdeführer wegen persistierender Schmerzen wiederholt in ärztliche Behandlung begeben. Gemäss Bericht vom 6. April 2005 des Hausarztes Dr. med. G._______ zeigten die von Dr. med. M._______ am 4. Februar 2005 und am 11. März 2005 vorgenommenen periduralen Infiltrationen keinen grossen Erfolg. Es bestehe ein radikuläres Reizsyndrom rechts bei Diskushernie L4/L5, Status nach Diskektomie L4/L5 rechts am 20. Juni 2003 (Dr. M._______ im Spital X._______) bestehend seit 14. Oktober 2002, sowie eine Diskopathie L5/S1. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Beschwerdeführer sei für leichtere Arbeiten ohne Tragen von Gewichten über 10 kg 8 Stunden arbeitsfähig. Eine Tätigkeit als Chauffeur, bei der er nur Auto fahren müsse ohne Gewichte herumzutragen, könne er während 8 Stunden ausführen. Gemäss Bericht der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 19. April 2005 (Zusammenfassung der Wiedereingliederung) konnte der Beschwerdeführer vorerst nicht eingegliedert werden. Bevor weitere berufliche Massnahmen geprüft würden, solle der Rentenbescheid abgewartet werden. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 gewährte die kantonale IV-Stelle Wallis dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung. Im Zwischenbericht vom 3. November 2005 beantragte die kantonale IV-Stelle Wallis eine wei- C-2642/2006 tere Abklärung der Berufswahl in der Stiftung Y._______ in A._______ von 7. November 2005 bis 31. Januar 2006, welche mit Verfügung vom 15. November 2005 bewilligt wurde. Sowohl im Zwischenbericht der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 27. Januar 2006 als auch im Abklärungsbericht der Stiftung Y._______ vom 6. Februar 2006 wurde die gute Leistung des Beschwerdeführers, insbesondere im Personentransport, festgehalten. Die Gewichtslimiten müssten allerdings eingehalten werden. Für die Zeit der beruflichen Eingliederung wurden dem Beschwerdeführer jeweils Taggelder gewährt (Verfügungen vom 30. November 2004, 16. Dezember 2004, 29. Dezember 2004 und 3. Februar 2006). Alle im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erlassenen Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Am 11. April 2005 erteilte die kantonale IV-Stelle Wallis dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Rhone den Auftrag, den Beschwerdeführer zu untersuchen und den Grad der zumutbaren Arbeitsbelastung festzulegen. Die Untersuchung wurde am 17. Mai 2005 durch Dr. med. H._______ vorgenommen. Die Ärztin stellte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbo-spondylogenes sensibles L5 Restsyndrom rechts bei (M. 54.5): - St. n. Diskushernieoperation L4/5 (20.06.03) - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor allem auf der Höhe L4/5 - Muskuläre Dysbalance - Osteoporose der Lendenwirbelsäule und leichte Osteopenie der gesamten Hüfte links (M. 81.9) 2. Periarthropatia coxae links bei: - leichte Osteopenie der gesamten Hüfte links mit isolierter mittelschwerer Osteopenie des Schenkelhalses. In Anbetracht der gesamten Situation sowie aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde sei dem Beschwerdeführer eine leichte 70%ige Tätigkeit mit verlängerten Pausen ohne Gewichteheben über 5 kg und ohne Gehdistanzen über 500 m ganztags C-2642/2006 zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit in einer angepassten Tätigkeit 70%. Dr. med. P._______ vom RAD Rhone bestätigte diese Ergebnisse im Schlussbericht vom 31. Mai 2005 und ergänzte als zu berücksichtigende Einschränkungen verschiedene Einflüsse wie Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Stress usw. Unter � Bemerkungen� führte er an, die Chauffeurtätigkeit sei für kurze Strecken geeignet; Arbeiten auf oder an vibrierenden Maschinen seien nicht möglich. D. Gestützt auf diese Angaben führte die kantonale IV-Stelle Wallis am 6. Juni 2005 den Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad von 44.80% ergab. Mit Verfügung vom 9. August 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat V._______, am 22. September 2005 Einsprache. Am 8. September 2005 hatte sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung in der Klinik Z._______ in B._______ unterzogen. Der von Prof. Dr. med. R._______ verfasste Bericht vom 16. September 2005 wurde am 7. November 2005, also während des Einspracheverfahrens, zu den Akten gegeben. Mit gleichem Datum wurde der kantonalen IV- Stelle Wallis der Bericht von Dr. med. M._______ vom 31. Oktober 2005, basierend auf der Untersuchung vom 28. Oktober 2005, eingereicht. Während Prof. Dr. med. R._______ sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, erachtete Dr. med. M._______ den Beschwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten als während 5 bis 6 Stunden pro Tag einsetzbar. Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 50%. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, bei der Stiftung Y._______ in A._______, bei Dr. med. M._______ und bei Prof. Dr. med. R._______ Zusatzberichte anzufordern. Unter dem Titel � Beweismittel� forderte C-2642/2006 der Beschwerdeführer zudem die Neuberechnung des Valideneinkommens unter Berücksichtigung der speziellen regionalen Verhältnisse im Oberwallis sowie die Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung eines vollen Jahreslohnes (Aufrechnung auf 12 Monate). F. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 4. Mai 2006 am Antrag auf eine halbe Invalidenrente fest. H. Die Vorinstanz verwies am 28. Juni 2006 duplikweise auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung. Der Schriftenwechsel wurde am 3. Juli 2006 geschlossen. I. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 12. März 2007 unbenutzt abgelaufen. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). C-2642/2006 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 zu Recht die Verfügung vom 9. August 2005, mit der dem Be- C-2642/2006 schwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochen wurde, bestätigt hat. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da vorliegend der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2004 beginnt (Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG am 30. März 2004; Anspruchsbeginn am 31. März 2004, Ausrichtung der Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG C-2642/2006 am 1. März 2004), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV in Verbindung mit dem IVG in seiner Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In- Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 22. Dezember 2005 (Datum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen. 6. 6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. C-2642/2006 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. 6.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.3 Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in C-2642/2006 der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). C-2642/2006 6.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Zur Begründung bringt er folgende Argumente vor: 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. G._______ habe seine Restarbeitsfähigkeit mit 50% beziffert. Das Wesen der Teilinvalidität bestehe gerade darin, dass die Leistung nur über den ganzen Tag verteilt erbracht werden könne. Die Restarbeitsfähigkeit erscheine zudem mit 50% sehr positiv bewertet. Realistischerweise müsse sie mit 30% bis 40% beziffert werden. Daraus resultiere logischerweise ein Invaliditätsgrad von über 45%. Die Darlegungen des RAD Rhone seien als einseitig und parteiisch zu qualifizieren und müssten durch die beantragten Zusatzberichte ergänzt werden. 7.1.1 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat Dr. med. G._______ nicht die Restarbeitsfähigkeit mit 50% beziffert. Richtig ist, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 26. Mai 2004 zuhanden der Beruflichen Krankenversicherung des Hoch- und Tiefbaus des Kantons Wallis ab 31. Mai 2004 zu 50% krank geschrieben hat. Mit diesem Attest hat sich Dr. med. G._______ jedoch nicht zur (permanenten) Restarbeitsfähigkeit ausgesprochen, sondern zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Der von Dr. med. G._______ zuhanden der kantonalen IV-Stelle Wallis erstellte Arztbericht vom 6. April 2005 hält explizit fest, dass von 31. Mai 2004 bis 22. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% als Bauarbeiter bestanden habe. Damit steht fest, dass es sich dabei nicht um die Rest- C-2642/2006 arbeitsfähigkeit gehandelt hat, da diese sich stets auf die zumutbare Verweisungstätigkeit, und nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht. Die Restarbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. G._______ (wie unter Buchstabe C vorstehend erwähnt) auf 8 Stunden pro Tag geschätzt. Im Beiblatt zum Arztbericht vom 6. April 2005 wird die zumutbare Arbeitszeit mit � ganztags� beschrieben, unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen (längeres Sitzen und und das Tragen von Gewichten über 10 kg sollten vermieden werden; für leichte Arbeiten in wechselnder Position sei der Beschwerdeführer sehr gut einsetzbar; die Gehstrecke sei eingeschränkt). Zu einer ähnlichen Beurteilung war bereits ein Jahr zuvor Dr. med. D._______ im Beiblatt zu seinem Arztbericht vom 13. April 2004 zuhanden der kantonalen IV-Stelle Wallis gekommen. Die Arbeitszeit wurde dort (mit dem Vermerk � später� ) ebenfalls mit � ganztags� angegeben, in wechselnder Arbeitsposition, ohne Tragen von Gewichten über 10 kg und mit 4 Pausen à 15 Minuten pro Tag. Wie von der Vorinstanz dargelegt äusserte sich Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2005 dahingehend, dass der Beschwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten zu 5 bis 6 Stunden täglich einsetzbar sei, während er die zumutbare Arbeitszeit im Beiblatt zum Arztbericht vom 20. April 2004 zuhanden der kantonalen IV-Stelle Wallis mit � ganztags� beschrieben hatte. Mit der Vorinstanz ist darin ein gewisser Widerspruch zu sehen, wenngleich die Abweichung zur Beurteilung des RAD Rhone minimal ist: Dr. med. H._______ schätzte die Restarbeitsfähigkeit in ihrem Bericht vom 20. Mai 2005 zuhanden des RAD Rhone auf 70%. Bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 41.7 Stunden (siehe Einkommensvergleich vom 6. Juni 2005 mit Quellenhinweis) ergibt ein Beschäftigungsgrad von 70% ein Wochenpensum von 29.19 Stunden. Dies entspricht einer Tagesarbeitszeit von knapp 6 Stunden. Nachdem zwei der behandelnden Ärzte, Dr. med. G._______ und Dr. med. D._______, eine zumutbare Tagesarbeitszeit von 8 Stunden genannt hatten, die Vorinstanz jedoch die für den Beschwerdeführer günstigere Einschätzung von Dr. med. H._______ übernommen hat, bleibt kein Raum für die Rüge des Beschwerdeführers, die Restarbeitsfähigkeit sei zu hoch angesetzt. Angesichts der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des von Dr. med. H._______ verfassten Untersuchungsberichts vom 20. Mai 2005 und der grosszügigen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit besteht für die Beschwerdeinstanz kein Anlass, vom festgesetzten Grad der Arbeitsfähigkeit von C-2642/2006 70% abzuweichen. Der Sachverhalt wurde umfassend abgeklärt, so dass auf die Erstellung von Zusatzberichten verzichtet werden kann. 7.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid werde er auf den gesamten Arbeitsmarkt der Schweiz verwiesen. Dies sei ihm als Vater von drei Kindern nicht zumutbar. Er sei im Oberwallis verwurzelt und könne nur dort einen Arbeitgeber finden, der ihn trotz verminderter Leistung einstelle, vorab einen Arbeitgeber, der seine Fähigkeiten aus der Zeit kenne, als er noch voll leistungsfähig gewesen sei. Bei der Berechnung des Valideneinkommens (recte: Invalideneinkommens) müssten daher die spezifischen regionalen Verhältnisse im Oberwallis berücksichtigt werden. Ferner rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid sei der Invaliditätsgrad auf der Basis eines Jahreslohns errechnet worden, welcher auf bloss 11 Monaten Einkommen beruhe. Dieses Einkommen sei auf 12 Monate aufzurechnen, so dass ein Invaliditätsgrad von 50% resultiere. 7.2.1 Wie in E. 6.4 erläutert bestimmt sich der Invaliditätsgrad aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen. Für das Valideneinkommen wird auf die Einkommensverhältnisse abgestellt, die im Zeitpunkt des Rentenanspruchs ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich bestanden hätten (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat dem Einkommensvergleich vom 6. Juni 2005 ein Einkommen von Fr. 61'703.35 für das Jahr 2002 zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht dem gemäss Lohnblatt des Arbeitgebers im Jahr 2002 erzielten Bruttogehalt nach Abzug der Kinderzulagen und der Mittagsentschädigung (73'945.20 � 1288.25 � 9572.00 � 1381.60 = 61'703.35). Die Vorinstanz indexierte dieses Einkommen auf das vorliegend massgebliche Jahr 2004 (Beginn des Rentenanspruchs: 1. März 2004) und errechnete so das Valideneinkommen von Fr. 62'812.25. Dieses Vorgehen ist korrekt; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern nur 11 anstatt 12 Monate in die Berechnung eingeflossen sein sollen. Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 62'812.25 auszugehen. 7.2.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens hat sich das Schweizerische Bundesgericht in der Regel schon immer an den gesamtschweizerischen Durchschnittslöhnen (Medianen) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik orientiert (Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 7.3; vgl. z. C-2642/2006 B. Urteil I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 3.2.2, in dem für einen Versicherten mit Wohnsitz im Ausland stillschweigend die Tabelle TA1 angewendet wurde). Nur gelegentlich ist das Schweizerische Bundesgericht von dieser Praxis abgewichen und hat die Verwendung der Tabelle TA13 (Durchschnittslöhne nach Grossregionen) gebilligt (Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 7.4). Im erwähnten Grundsatzurteil wurde nun die Rechtsprechung, wonach die Heranziehung von Löhnen nach Grossregionen zulässig sei, unter Verweis auf das Rechtsgleichheitsgebot verworfen (Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 8). Nachdem der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei eine Arbeitsaufnahme ausserhalb des Oberwallis nicht zumutbar, auch vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht nicht stichhaltig erscheint, ist vorliegend für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den gesamtschweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen. Die Vorinstanz ist vom monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige im Anforderungsniveau 4 für Männer im Jahr 2002 ausgegangen, welcher gemäss Tabelle Fr. 4557.- entspricht (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, TA1), und hat auf diesem Lohn einen leidensbedingten Abzug von 15% gewährt. Ein Abzug vom Tabellenlohn kann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Mit Blick auf die einkommensbeeinflussenden Merkmale des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre und des Beschäftigungsgrades erscheint der von der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15% als eher grosszügig, und er ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. dazu insb. BGE 126 V 75 E. 5). Der Invaliditätsgrad von 44.80% kann somit bestätigt werden. 7.3 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der erwähnten Umstände sei ein wirtschaftlicher Invaliditätsgrad von unter 50% in jedem Fall stossend. Nur mit einer halben Rente habe der Beschwerdeführer die Chance, im Oberwallis für einen Teillohn angestellt zu werden, so dass er mit diesem und der halben Rente seine Familie ernähren könne. 7.3.1 Sofern der Beschwerdeführer damit einen Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447), aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 3844, in Kraft seit 1. Januar 2004), geltend macht, C-2642/2006 ist dieser Anspruch zu verneinen. Denn mit der 4. IV-Revision wurde das Institut der Härtefallrente abgeschafft. Für eine allfällige Besitzstandswahrung nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, Bst. d Abs. 3, wäre neben den materiellen Voraussetzungen des Härtefalls erforderlich, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, also am 1. Januar 2004, bereits eine Rente ausgerichtet worden ist. Da dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochen wurde, fällt er nicht unter die erwähnte Übergangsregelung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Vorliegen eines Härtefalls nicht geprüft. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und wird abgewiesen. 9. 9.1 Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2642/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-2642/2006 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 C-2642/2006 — Swissrulings