Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2008 C-2562/2008

September 11, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,094 words·~10 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung II I C-2562/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Z. _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2562/2008 Sachverhalt: A. Am 25. Februar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater Z._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in B._______(ZH). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber und dessen Ehefrau weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch am 10. April 2008 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse offenkundig nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Staatsangehörige aus dem Kosovo bildeten zudem eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylsuchenden. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland im Übrigen weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Es könne deshalb nicht von einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen liesse. C. Mit undatierter und vom Bruder mitunterzeichneter Beschwerde (Poststempel: 21. April 2008) ersucht der Beschwerdeführer (sinngemäss) um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er vor, er und seine Frau könnten nicht so oft wie sie wollten in den Kosovo reisen, um ihren Sohn zu treffen. Mit ihrer Einladung möchten sie ihm nun ermöglichen, einmal seine Eltern hier in der Schweiz zu besuchen. Dies geschehe ohne Hintergedanken. Der Gastgeber und sein in D._______ ansässiger Bruder garantierten persönlich für die rechzeitige Rückkehr des Gastes in den Kosovo. C-2562/2008 D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- C-2562/2008 mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumpflicht unterliegen. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müssen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 C-2562/2008 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV). 4. 4.1 Um in die Schweiz einreisen zu dürfen, muss der Gesuchsteller nebst dem Pass im Besitze eines Visums sein. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo); diese Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. C-2562/2008 4.4 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als vergleichsweise hoch eingestuft werden. 5. 5.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 25-jährigen, ledigen Mann. Über seine persönliche Situation im Heimatland ist nur gerade bekannt, dass er zur Zeit als Student in Pristina weilt. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, sind keine ersichtlich. Demgegenüber halten sich mit dem Vater (Gastgeber) und der Mutter die engsten Familienangehörigen des Gesuchstellers in der Schweiz auf. Weitere Verwandte haben sich ebenfalls hierzulande niedergelassen (siehe die Beschwerdeschrift sowie die Antworten des Gastgebers auf dem Fragenkatalog des Migrationsamtes des Kantons Zürich). Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass der im Heimatland verbliebene Gesuchsteller einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnte, unter den dargelegten Begebenheiten nicht bloss als gering einzustufen. Kommt hinzu, dass er sich in einem Alter befindet, in dem Wünsche nach einer Lebenspartnerin und nach Familiengründung allmählich aktuell werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich, wenn er versuchen würde, der Realisierung derartiger Wünsche bei einem hiesigen Besuchsaufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache, dass gleich mehrere wichtige Bezugspersonen im Kanton Zürich ansässig sind, würde dies mit Sicherheit erleichtern. C-2562/2008 5.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern er befindet sich gemäss eigener Darstellung noch in Ausbildung. Nach einer zusammen mit dem Gesuch eingereichten Bestätigung der Universität von Pristina vom 30. Januar 2008 wurde er am 21. August 2001 erstmals an der dortigen Fakultät der Mathematik und Naturwissenschaften registriert. Im „akademischen Jahr 2006/2007“ sei er im Fachbereich Computerwissenschaften im vierten Semester registriert. Demnach lässt sich nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Aussichten der Gesuchsteller hat. Würdigt man diese Umstände vor dem Hintergrund der angespannten Wirtschaftslage in seinem Heimatland, so versteht es sich von selbst, dass allein die Tatsache eines laufenden Studiums nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Kosovo und damit auf fehlenden Migrationsdruck zulässt. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. Sie werden im Übrigen von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. 5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Person zusichern; denn solche Garantien sind trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber und allfällige Garanten können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der Wunsch des Beschwerdeführers, seinem Sohn einen Besuch in der Schweiz zu ermöglichen und ihm sein Lebensumfeld zu zeigen, ist verständlich. Aufgrund ihres Status hierzulande haben er und seine Frau jedoch die Möglichkeit, ihn vorderhand in der gemeinsamen Heimat zu treffen. Die Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig. 6. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän- C-2562/2008 dig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 C-2562/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Seite 9

C-2562/2008 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2008 C-2562/2008 — Swissrulings