Abtei lung III C-2556/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. August 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Eduard Achermann, Richter, Francesco Parrino, Richter, Gerichtsschreiberin Gross Z._______, Kosovo (Unmik), Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Ernest Osmani, memos Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 1999 hatte die IV-Stelle Luzern ein erstes Gesuch des im Jahre 1950 geborenen serbischen Staatsangehörigen Z._______ um Gewährung einer Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität abgewiesen. Zur Begründung gab die IV-Stelle Luzern an, dass gemäss den Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) keine rentenbegründende Invalidität vorliege und keine Anhaltspunkte auf zusätzliche, unfallfremde Leiden bestünden. Zudem attestiere auch die Beurteilung des Institutes für Medizinische Begutachtung (IMB) in Zürich vom 25. November 1998 Z._______ eine kaum eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. B. Am 31. Januar 2004 stellte Z._______, der zwischenzeitlich in sein Heimatland gezogen war, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) unter Beilegung diverser ärztlicher Kurzberichte ein zweites Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente. C. Die Suva gewährte Z._______ mit Einspracheverfügung vom 14. Juli 2004 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22%. Dieser Rente lag das von der Suva angeordnete Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 6. März 2003 zugrunde. D. Mit Verfügung vom 18. November 2004 hat die IV-Stelle, nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 24. Oktober 2004, das Leistungsgesuch abgewiesen, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege. E. Am 5. Dezember 2004 hat Z._______ gegen diese Verfügung Einsprache erhoben. Er beantragte unter Beilegung von zwei neuen medizinischen Berichten die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. F. Mit Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 hat die IV-Stelle die Einsprache nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 17. Mai 2005 abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 24. August 2005 (Poststempel vom 25. August 2005) erhebt Z._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt eine ganze Invalidenrente, da er seit Jahren an einer psychischen Krankheit leide und sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere, wie von den behandelnden Ärzten im Kosovo bescheinigt werde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A.______ vom 29. November 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung.
3 I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 erhält der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und reicht ergänzend zwei Arztberichte der behandelnden Ärzte ein. J. In der Vernehmlassung vom 21. März 2006 hält die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A.______ vom 13. März 2006 an ihren Begehren fest. K. Mit Eingabe vom 13. April 2006 erhält der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und reicht ergänzende medizinische Berichte ein. L. Am 29. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mdit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früher eingereichten Leistungsbegehrens wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet sich die Prüfung eines neuen Leistungsgesuchs grundsätzlich nach den
4 Regeln der Rentenrevision (BGE 117 V 198 E. 3a; AHI 1999 S. 84 E. 1b. Aus der Literatur siehe nur MICHEL VALTERIO, Droit et pratique de l'assurance-invalidité, Les prestations, Commentaire systématique et jurisprudentiel, Lausanne 1985, S. 267 u. 270; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Fribourg 2003, S. 215). Nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 desselben Artikels erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat die Verwaltung diesfalls in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109 V 115 E. 2b). 3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 31. Januar 2004 eingetreten ist. Streitig ist jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Anlass zu einer Rentenrevision und mithin auch zu einem erneuten Leistungsgesuch gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen – insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Da vorliegend für eine anderweitige Veränderung des Invaliditätsgrades keinerlei Anhaltspunkte bestehen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. 3.1 In zeitlicher Hinsicht gilt es den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtskräftigen, materiell rentenverweigernden Verfügung mit jenem der neuen Verfügung zu vergleichen (EVG, Urteil vom 28. Juni 2002, I 50/02, E. 2b; BGE 130 V 71). Das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 18. März 1999 abgewiesen. Da gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen worden ist und es sich hierbei somit um die letztmalige rechtskräftige materielle Ablehnung des Leistungsbegehrens handelt, und die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung am 25. Juli 2005 erlassen wurde, muss eine rentenwirksame Verschlechterung des Gesundheits-
5 zustands des Beschwerdeführers im Zeitfenster zwischen dem 18. März 1999 und dem 25. Juli 2005 eingetreten sein. 3.2 In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Daraus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab Januar 2003 gewährt werden könnten. 4. 4.1 Im Gutachten des IMB vom 25. November 1998 diagnostizierten der Psychiater Dr. med. T._______ und der Chirurge Dr. med. V._______ das anatomisch sehr gute Ausheilungsresultat einer (operativ behandelten) Radiusköpfchenfraktur und Navikularfraktur rechts am 3. Oktober 1995 mit völlig erhaltener Motilität der Gelenke in der passiven Untersuchung, eine abgeheilte Algodystrophie des rechten Vorderarms sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10: F 68.0), die allerdings keinen Krankheitswert habe. Auf dieser Grundlage sei der Beschwerdeführer aus chirurgischer Sicht als Bauhandlanger zu 90% und für Tätigkeiten, die den rechten Arm weniger belasten, zu 100% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte seit etwa Dezember 1996 zu 100% arbeitsfähig. 4.2 Während eines stationären Aufenthalts vom 23. bis zum 27. September 2002 im ZMB in Basel haben der Orthopäde Dr. med. K._______ und der Psychiater Dr. med. W._______ den Beschwerdeführer im Auftrag der Suva eingehend untersucht. Dr. med. K._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein orthopädisch/traumatologisch nicht erklärbares Schmerzsyndrom des rechten Armes bei Status nach Osteosynthese einer Radiusköpfchenfraktur mit kleiner Stufe sowie Status nach Navikularefraktur rechts, konservativ behandelt. Seiner Ansicht nach erlaubten die orthopädischen Befunde die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten, welche keine repetitiven Kraftanstrengungen der rechten Hand erforderten, vollschichtig. Dr. med. W._______ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F. 45.4) sowie eine mittelgradige depressive Entwicklung respektive eine langanhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10: F 32.11). Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, welche durch unfallfremde Umstände bedingt sei. Insgesamt sei das vorliegende Beschwerdebild zu zwei Dritteln auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu höchstens 30%, in körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten ohne repetitive Kraftanstrengungen der rechten Hand zu mindestens 50 bis 60% arbeitsfähig. 4.3 Damit dokumentiert das Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten
6 des IMB vom 25. November 1998, in dem aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ohne Krankheitswert diagnostiziert worden war. Entsprechend hatte auch die Suva in ihrer Einspracheverfügung vom 14. Juli 2004 auf das Gutachten des ZMB abgestützt und – unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallkausalen Elemente – eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 22% eruiert. Auch Dr. med. R._______ und Dr. med. A.______ haben in ihren Stellungnahmen zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2004 beziehungsweise vom 29. November 2005 explizit empfohlen, auf den Gesundheitszustand, wie er im Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 eruiert worden war, abzustellen. Fälschlicherweise gingen dabei jedoch beide davon aus, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle Luzern, mit der das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, bereits auf dem Gutachten des ZMB basiere. Diese erste ablehnende Rentenverfügung war jedoch bereits am 18. März 1999 erlassen worden, während das Gutachten des ZMB erst vier Jahre später, am 6. März 2003, verfasst wurde. 5. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Leistungsgesuches eingereichten diversen medizinischen Berichte eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 indizieren. 5.1 Der Neuropsychiater Dr. med. S._______ gab am 19. Januar 2004 im Fragebogen der IV-Stelle an, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2000 zu 70% arbeitsunfähig sei. Namentlich ergibt sich aus dessen (nach Erlass der Einspracheverfügung verfassten) Berichten vom 16. August 2005, vom 19. Januar 2006 und vom 7. April 2006, dass der Beschwerdeführer wegen seiner depressiven Störung medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wird. Der Orthopäde Dr. med. E._______ leitete am 16. Januar 2004 im Fragebogen der IV-Stelle aus den aktenkundigen Diagnosen ohne weiteres eine 65-prozentige Arbeitsfähigkeit ab. Leichte Arbeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei aber deren Umfang nicht weiter definiert wurde. Der Orthopäde Dr. med. H._______ hielt in seinen Berichten vom 1. Dezember 2004 respektive vom 7. April 2006 (ebenfalls nach Erlass der Einspracheverfügung) kurz fest, der Beschwerdeführer sei zu 60 bis 70% arbeitsunfähig, im Bericht vom 19. Januar 2006 umschrieb er den genauen Umfang der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr näher. Der Orthopäde Dr. med. I._______ ging in seinem ebenfalls nach Erlass der Einspracheverfügung verfassten Bericht vom 17. August 2005 von einer 60-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne diesen Schluss näher zu begründen. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Verlaufe des zweiten Leistungsgesuchs eingebrachten medizinischen Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. 5.2 Zwar fallen sämtliche vom Beschwerdeführer eingebrachten medizinischen Berichte inhaltlich äusserst knapp aus. Namentlich wird dabei aus den be-
7 reits zuvor aktenkundigen Diagnosen ohne weiteres eine (mehr oder weniger umfassende) Arbeitsunfähigkeit abgeleitet. Die Berichte verfügen somit nur über einen beschränkten Beweiswert. Insbesondere zeigt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Depression, die bei der Begutachtung im ZMB im Vordergrund stand, in psychiatrischer Behandlung ist, so dass diese nach wie vor zu persistieren scheint. Neue rentenrelevante Diagnosen sind den Kurzberichten nicht zu entnehmen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation, wie sie im Gutachten des ZMB am 6. März 2003 beschrieben worden war, keine rentenrelevante Veränderung erfahren hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der Einspracheverfügung am 25. Juli 2005 bestanden hat, zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr zuverlässig neu eruiert werden könnte. Auch Dr. med. R._______ und Dr. med. A.______ gehen in ihren Stellungnahmen zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2004 beziehungsweise vom 29. November 2005 explizit davon aus, dass aufgrund der im Rahmen des zweiten Leistungsgesuchs eingebrachten medizinischen Berichte keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten des ZMB manifestiert werde. 6. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass im Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt eruiert worden sind: Das besagte Gutachten dokumentiert im Vergleich zum Gutachten des IMB vom 25. November 1998 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und verstärkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen vermögen die im Verlaufe des zweiten Leistungsgesuchs vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte keine rentenrelevante Veränderung dieses Gesundheitszustandes aufzuzeigen. 7. 7.1 Es gilt deshalb, auf der Grundlage des durch das Gutachten des ZMB vom 6. März 2003 etablierten Gesundheitszustandes und der entsprechend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die dem Beschwerdeführer konkret offenstehenden Verweisungstätigkeiten zu eruieren und sodann auf dieser Grundlage das Invalideneinkommen zu berechnen. Auf dieser Basis muss sodann gegebenenfalls der Einkommensvergleich durchgeführt werden. Demnach erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung. 7.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftig-
8 keit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind kein Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. 8. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Eruierung der dem Beschwerdeführer konkret zumutbaren Verweisungstätigkeiten und zur Durchführung des Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 9. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 800.- (inklusive MwSt.) festgesetzt.
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: – dem Beschwerdeführer – der Vorinstanz – dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
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