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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2009 C-2526/2007

March 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,889 words·~19 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Full text

Abtei lung II I C-2526/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. K._______, Republik Ungarn, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2526/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1947 geborene, geschiedene, in Ungarn wohnhafte, Schweizerbürger K._______ hat sich mit Gesuch vom 28. Januar 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. 4). B. Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2006 (act. 141) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) K._______ mitgeteilt, bei ihm liege keine rentenbegründende Invalidität vor, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 (act. 143) ersuchte K._______ die IV-Stelle um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das zuständige Gericht in Ungarn bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 67% festgestellt habe und im Übrigen zwischen dem 11. Juli 2005 und dem 16. August 2006 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 (act. 147) hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren von K._______ abgewiesen, da bei ihm weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und eine gewinnbringende Tätigkeit immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei. Sie stützte sich dabei auf diverse eingereichte Arztberichte, insbesondere auf das Gutachten von den Dres. I._______ und S._______ vom 14. September 2004 (act. 91), auf dasjenige von den Dres. V._______ und S._______ vom 17. Januar 2005 (act. 94) sowie auf die Berichte des RAD Rhone vom 2. Oktober 2006 (act. 115) und vom 15. November 2006 (act. 139). C.a Das Gutachten vom 14. September 2004 attestierte ihm objektiv nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Polyarthrose und Osteoporose. Die Gutachter bestätigten, es liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% vor; leichte Tätigkeiten im Sitzen oder mit wechselnder Körperhaltung seien möglich. C-2526/2007 C.b Das Gutachten vom 17. Januar 2005 attestierte K._______ ebenfalls klinisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie geklagte Gelenkschmerzen, welche auch bei der klinischen Untersuchung feststellbar gewesen seien; insgesamt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Er sei in der Lage in seinem gelernten Beruf zu arbeiten, müsse jedoch aufgrund seines Rückenleidens Zwangshaltungen und das Heben von grossen Lasten vermeiden. C.c Dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Dezember 2005 (act. 31) ist zu entnehmen, dass die Arbeit des Beschwerdeführers Vertriebstätigkeit, technische Abwicklung und Fahrten beinhaltete und er diese Tätigkeit bis zum 8. Juli 2005 habe ausüben können und seither zu 100% arbeitsunfähig sei. C.d Der Bericht des RAD Rhone vom 2. Oktober 2006 hielt zusammenfassend fest, K._______ leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Polyathrose sowie Osteoporose, wobei Letztere keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 9. Juli 2005 in einem Umfang von 50%; in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Er sei somit in der Lage, vollzeitlich in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne das Heben von Lasten über 10 kg und unter Vermeidung von Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und Kälte sowie ohne Fortbewegung auf unebenem Gelände oder Besteigen von Leitern zu arbeiten. Er könne seinen Beruf demzufolge unter den vorgenannten Einschränkungen weiterhin ausüben. Im RAD-Bericht vom 15. November 2006 bestätigte Dr. B._______ die gestellten Diagnosen, hielt aber fest, K._______ sei seit dem 9. Juli 2005 sowohl in seiner früheren Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. D. Gegen die Verfügung vom 28. März 2007 hat K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente und machte geltend, es sollten neue Gutachten zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingeholt werden. C-2526/2007 E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor und neue medizinische Aspekte seien nicht vorgebracht worden. F. Mit Replik vom 26. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen über das in Österreich durchgeführte Rekursverfahren ein und bekräftigte seine Bereitschaft, sich auch in der Schweiz begutachten zu lassen. Unter den eingereichten Unterlagen befanden sich insbesondere folgende Dokumente: F.a Ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 4. Juni 2007 von Mag. C._______, Sachverständiger für Berufskunde, welches zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender medizinischen Sachverständigengutachten angefertigt wurde. Mag. C._______ stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Technischer Angestellter für Abrechnung, mitunter Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik) und Vermessung verantwortlich sei. Je nach Umfang eines Aufgabenbereiches habe der Beschwerdeführer alle oder nur einen Teil dieser Bereiche zu betreuen. Es sei beim Beschwerdeführer demzufolge in seinem Beruf vom folgenden Minimalanforderungsprofil auszugehen: leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen; Arbeiten, bei denen die Möglichkeit zu schmerzbedingten Haltungswechseln besteht; keine Arbeiten mit Heben und Halten der Arme in oder über Schulterniveau; regelmässige Bildschirmarbeiten; Arbeiten, die eine besondere Konzentrationsfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg (mehr als zwei Stunden) erfordern; Arbeiten mit mittelschwerem geistigen Anforderungsprofil und Arbeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck. Insgesamt könne festgehalten werden, dass dem Kläger aufgrund der festgestellten Einschränkungen eine solche Arbeit als Technischer Angestellter nicht mehr zumutbar sei, weil dabei das medizinische Leistungskalkül überschritten werde. F.b Ein orthopädisches Gutachten vom 29. Januar 2007 von Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, welches ebenfalls zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erstellt wurde. Dr. F._______ stellte beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen: (1) chronisches Zervikalsyndrom mit deutlich C-2526/2007 schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und teilweise hochgradigen degenerativen Veränderungen; (2) chronische Dorsolumboischialgie mit deutlich bis hochgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung und hochgradigen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule und teils hochgradigen [Veränderungen] im Bereich der Wirbelsäule; (3) beidseitige Schultergelenksarthrose mit deutlich schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Schultergelenke, rechts mehr als links; (4) beginnende Coxarthrose beidseits mit deutlich schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke; (5) mittelgradiger Senkspreizfuss beidseits; (6) leichter Halux valgus beidseits und (7) Osteoporose. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in einer maximal leichten, sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit zu häufigen schmerzbedingt unvorhersehbaren Haltungswechseln vollschichtig arbeitsfähig; es müssten jedoch im Wesentlichen folgende Tätigkeiten vermieden werden: Heben und Halten der Arme in oder über Schulterniveau; häufige Bildschirmarbeit; Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten; kniende oder hockende Tätigkeiten; übermässige Kälte- oder Nässeexposition; vorgeneigte Zwangshaltungen und häufige und rasche Kopfwendungen. F.c Ein Gutachten vom 30. April 2007 von Dr. N._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, das zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erstellt worden ist und mit welchem (1) eine Erhöhung der Blutfettwerte; (2) Hypertonie, behandelt und (3) eine obstruktive Bronchitis, unbehandelt diagnostiziert worden sind. Im Hinblick auf die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit seien dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen zuzumuten. F.d Ein Gutachten vom 20. März 2007 von Dr. W._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin, welches sie im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erstellt hatte. Im Wesentlichen äusserte sie einen Verdacht auf ein unbehandeltes Parkinsonsyndrom. In Bezug auf das Leistungskalkül bestätigte sie für den Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Arbeit, überwiegend im Sitzen, mit bis zu mittelschwerem geistigem Anforderungsprofil, ganztätig zu den üblichen Arbeitszeiten und ohne zusätzliche Pausen. Ausgeschlossen seien allerdings Arbeiten unter mehr als fallweisem besonderem Zeitdruck, an gefahrenexponierten Stellen, in höhenexponierten Lagen und Arbei- C-2526/2007 ten, die eine besondere Konzentrationsfähigkeit über eine längeren Zeitraum hinweg (mehr als zwei Stunden) erfordern. G. Mit Duplik vom 25. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die – gestützt auf die neuen Unterlagen eingeholte – Beurteilung des RAD Rhone vom 12. September 2007, welche dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit und von 0% in einer Verweistätigkeit attestierte, an ihrem Antrag fest. H. Mit Eingabe vom 14. November 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe nicht alle Gutachten korrekt gewürdigt. Insbesondere das Gutachten von Mag. C._______ bestätige das Vorliegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle liess sich darauf nicht mehr vernehmen. I. Gegen die mit Verfügung vom 22. November 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Die Gerichtsschreiberin wurde am 16. April 2008 durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge- C-2526/2007 mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn befindet, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Abkommens vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.418.1, in Kraft seit 1. Januar 1998) sowie ab dem 1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das Freizügig- C-2526/2007 keitsabkommen setzt das Abkommen vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar- C-2526/2007 beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung sagen können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt im Übrigen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- C-2526/2007 rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). 3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). C-2526/2007 3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente zu Recht verneint hat. 4.1 Die begutachtenden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere an degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Polyarthrose, Osteoporose und Parkinson leidet. Ebenfalls übereinstimmend gehen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tä- C-2526/2007 tigkeit zwar noch vollschichtig arbeitsfähig sei, jedoch gewisse Einschränkungen im Leistungskalkül bestünden. 4.2 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Ingenieur/Technischer Angestellter noch arbeitsfähig ist. Mag. C._______ hält in seinem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 4. Juni 2007 fest, welche Tätigkeiten Technische Angestellte gewöhnlich ausüben. Im Rahmen der Umschreibung des Minimalanforderungsprofils weist er darauf hin, dass Technische Angestellte unter anderem häufig am Bildschirm arbeiten müssen und über eine besondere Konzentrationsfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg (mehr als zwei Stunden) verfügen müssten. Gemäss den ihm vorliegenden ärztlichen Beurteilungen sei dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr möglich. Dr. B._______ vom RAD Rhone hielt in seinen Stellungnahmen vom 2. Oktober 2006 und vom 12. September 2007 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 2005 in der Ausübung der Arbeit als Ingenieur zu 50% eingeschränkt; jedoch sei er – unter Rücksichtnahme auf die gesundheitlichen Einschränkungen – grundsätzlich immer noch in der Lage seinen Beruf auszuüben. Im Schlussbericht vom 15. November 2006 stellte er zwar die selben Diagnosen wie in den anderen beiden Gutachten, hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hingegen fest, der Beschwerdeführer sei in seiner früheren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht ist der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt somit hinreichend abgeklärt, gehen doch die befragten Ärzte übereinstimmen davon aus, der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Polyarthrose, Osteoporose und Parkinson. Aufgrund der Akten ist allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob der Beschwerdeführer mit den vorhandenen Einschränkungen (insbesondere betreffend Konzentrationsfähigkeit, Bildschirmarbeit und Fortbewegung sowie den erforderlichen Haltungswechseln) tatsächlich weiterhin in der Lage ist, seine frühere Arbeit als Ingenieur respektive als Leiter Vertrieb/Technik zu verrichten. So hat auch der RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen bei jeweils gleicher Diagnose in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf verschiedene Positionen vertreten. C-2526/2007 Der Inhalt der bisherigen Tätigkeit wurde zu wenig abgeklärt und umschrieben, so dass die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Position nicht beantwortet werden und nicht mit dem Hinweis erledigt werden kann, der Beschwerdeführer habe die gesundheitlich nicht machbaren Tätigkeiten einfach wegzulassen und könne die Funktion trotzdem ausüben. Unklar ist ferner, ob der Beschwerdeführer, wenn er die bisherige Tätigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen weiterhin ausüben könnte, eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müsste. 4.3 Unter diesen Umständen erweist sich der massgebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Einzig eine in der Berufsberatung tätige Person oder die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat das nötige Wissen, um der Verwaltung und gegebenenfalls dem Gericht im vorliegenden Fall darüber Auskunft zu geben, ob der Beschwerdeführer mit den gegebenen, medizinisch festgestellten Einschränkungen tatsächlich seine frühere Tätigkeit weiterhin ausüben könnte. Die Verwaltung, an welche die Akten zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wird deshalb vorab durch berufskundliche Abklärungen respektive mittels einer Anfrage beim früheren Arbeitgeber die genauen Aufgaben und Funktionen des Beschwerdeführers zu ermitteln haben. Anschliessend ist gestützt auf die eingeholten Auskünfte zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich noch zumutbar und eine Restarbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit unter den gegebenen Bedingungen realistischerweise überhaupt noch verwertbar ist (vgl. SVR 1/2009 IV Nr. 8). Sodann sind die erwerblichen Auswirkungen dieser Feststellungen abzuklären und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels eines allfälligen Einkommensvergleichs festzulegen. Anschliessend hat die Verwaltung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Vor Erlass einer neuen Verfügung hat die IV-Stelle den Sachverhalt bis zum aktuellen Zeitpunkt zu aktualisieren, weshalb eine allfällige Verschlimmerung der Parkinsonkrankheit dann zu berücksichtigen wäre. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne obiger Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. C-2526/2007 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. 6.2 Dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. C-2526/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2007 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen 4.2 und 4.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-2526/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16

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