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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2007 C-2492/2006

February 27, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,877 words·~14 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Kollektive Leistungen in der Invalidenversicherung

Full text

Abtei lung III C-2492/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. Februar 2007 Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter, Francesco Parrino, Richter, Elena Avenati, Richterin, Geichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde. Stiftung B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Förderung der Invalidenhilfe (Beiträge an Institutionen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 19. Mai 2004 stellte die Stiftung B._______ dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Gesuch um einen Einrichtungsbeitrag von Fr. 110'000.- für die Einrichtung von 2 Wohnungen für 8 neue Wohnplätze am Kapellmattweg 1 in Wohlen. Vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) liege eine Bewilligung zur Erweiterung der bisher 57 Wohnplätze um 5 Wohnplätze auf 62 Wohnplätze vor. Aufgrund der grossen Nachfrage sei nun beabsichtigt, an deren Stelle 2 Wohnungen mit insgesamt 8 Wohnplätzen zu mieten. Am 16. März 2004 wurde zwischen der Stiftung und dem BSV ein TAEP (Tagesansatz-Entlastungsprogramm) - Vertrag betreffend die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 abgeschlossen, der pro anrechenbaren Aufenthaltstag im Wohnheim – unter Vorbehalt der statuierten maximalen jährlichen Betriebsbeiträge und der statuierten anrechenbaren Ausgabenüberschüsse (Ziff. 5 und 9) - folgende Betriebsbeiträge vorsieht: für das Betriebsjahr 2004 Fr. 92.50, für das Betriebsjahr 2005 Fr. 93.85 und für das Betriebsjahr 2006 Fr. 95.20. Der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2004 wurde auf Fr. 1'598'697.-, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'621'979.und der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'645'261.-festgesetzt. Mit Nachtrag 1 vom 4.5./25.6.2004 wurden die Betriebsbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 97.69, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 99.12 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 100.55 sowie die maximalen Gesamtbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 1'688'377.-, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'713'004.- und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'737'631.- erhöht. Mit einem Nachtrag 2 vom 24.3./27.4.2005 wurden die Betriebsbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 86.64, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 87.91 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 89.17, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 1'707'577.-, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'732'492.- und der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'757'407 festgesetzt. Am 10. Mai 2006 unterbreitete das BSV der Stiftung einen Verfügungsentwurf zwecks Erklärung des Einverständnisses oder zur Stellungnahme. Am 6. Juni 2006 wandte die Stiftung ein, die Ansätze gemäss Nachtrag 2 seien zu Unrecht auf das ganze Betriebsjahr 2006 angewandt worden; die Platzerhöhung sei erst ab 1. August 2006 realisiert worden, und der Nachtrag 2 sei der Stiftung erst im Jahr 2005 zugestellt worden. Das Vorgehen des BSV verstosse gegen Treu und Glauben, und betreffend den Abschluss des Nachtrags 2 sei die Stiftung einem wesentlichen Irrtum unterlegen. Die Stiftung habe mindestens Anspruch auf einen Beitrag von Fr. 1'707'577.-. B. Am 26. Juli 2006 verfügte das BSV entsprechend dem der Stiftung unterbreiteten Verfügungsentwurf und sprach der Stiftung einen Bundesbeitrag von Fr. 1'636'076.- zu, so dass der Stiftung abzüglich der bereits gelei-

3 steten Vorschüsse noch ein Betrag von Fr. 100'076.- auszuzahlen war. C. Am 22. August 2006 erhob die Stiftung gegen die Verfügung des BSV vom 26. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (im Folgenden Rekurskommission) und erneuerte die bereits am 6. Juni 2006 erhobenen Einwände. Der am 24. März 2005 datierte und am 27. April 2006 unterzeichnete Nachtrag 2 dürfe keine Auswirkungen auf die Subventionen für das Jahr 2004 zeitigen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2006 erläuterte das BSV vorerst die vom Bundesrat am 29. Januar 2003 beschlossenen und per 1. August 2003 in Kraft getretenen Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts, welche auch die kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung tangierten. Als Folge der beschlossenen Auflagen habe das BSV ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm entwickelt, welches mit den so genannten TAE-Verträgen (TAEV) umgesetzt werde. Früher vorgenommene Differenzierungen seien nach diesem System nicht mehr möglich. Das neue Beitragsverfahren sei in dem ab 1. Januar 2004 geltenden Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (im Folgenden Wohnheim- Kreisschreiben) geregelt. Basis der Verträge bilde das so genannte Referenzjahr, in der Regel der für das Jahr 2000 verfügte Beitrag. Dazu kämen eine pauschale jährliche Teuerung, allfällige, von den Institutionen zu beantragende Betreuungszuschläge sowie Platzzuschläge für Platzerweiterungen beziehungsweise Abzüge wegen Platzreduktionen. Platzzuschläge würden von den Kantonen gemeldet und vom BSV in der Regel unverändert übernommen. Das BSV ging dann einlässlich auf die Sachverhaltsdarstellung der Stiftung ein, auf welche in den rechtlichen Erwägungen näher eingegangen wird. E. Mit Replik vom 27. Oktober 2006 hielt die Stiftung an ihrer Auffassung fest, dass der von ihr unterzeichnete Nachtrag 2 keine Auswirkungen auf den Bundesbeitrag für das Jahr 2004 haben dürfe. Zahlen betreffend frühere Jahre hätten bloss Vergleichszwecken gedient. Die vom BSV dargelegte Praxis der Berechnung von Zuschlägen, welche zu einer gewichteten Reduktion der Tagessätze führten, erscheine der Stiftung fragwürdig. Von institutsspezifischen Mischrechnungen innerhalb eines Betriebsjahres sei seitens des BSV nie die Rede gewesen. F. In seiner Duplik vom 1. Dezember 2006 hielt das BSV am angefochtenen Entscheid und an seiner Stellungnahme vom 22. September 2006 fest. Es führte ergänzend an, dass der hier vorliegende Spezialfall einer erst im Laufe des Jahres wirksamen Platzerhöhung nicht ausführlich geregelt sei.

4 Der Umrechnungsmechanismus werde im Begleitschreiben zum Nachtrag 2 dargelegt. Das Problem liege nicht in einem zu tiefen Tagessatz, sondern in einer zu geringen Auslastung. Da Nachtrag 2 ausdrücklich den Nachtrag 1 ersetze, liege keine unzulässige Rückwirkung vor. G. Am 7. Dezember 2006 übermittelte die Rekurskommission der Beschwerdeführerin die Duplik des BSV zur Prüfung und ersuchte um Mitteilung, ob die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückgezogen werde. Ohne Antwort werde davon ausgegangen, dass am Rechtsmittel festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. H. Am 20. Februar 2007 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr mit Verfügung vom 19. Januar 2007 geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beiträge an Institutionen zur Förderung der Invalidenhilfe nach Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten. Auf die Förderung der Invalidenhilfe ist das ATSG indes grund-

5 sätzlich nicht anwendbar (Art. 1 IVG). Anwendbar sind nur die Art. 32 (Amts- und Verwaltungshilfe) und 33 ATSG (Schweigepflicht), die vorliegend aber ohne Belang sind. 2. Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG kann die Versicherung an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten Beiträge gewähren; andere kollektive Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, sind diesen gleichgestellt. 3. Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bundesbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG hat. Strittig ist die Höhe des Bundesbeitrags, der aufgrund der zusätzlich bewilligten Wohnplätze auszurichten ist. 4. Wie vom BSV in seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 ausgeführt wurde und auch einer Information der Bundesversammlung zu entnehmen ist (http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-ku erze ; zuletzt besucht am 26. Februar 2007), hat der Bundesrat an einer Klausur vom 29. Januar 2003 von einer drastischen Verschlechterung der Haushaltsperspektiven Kenntnis genommen, eine dreistufige Sanierungsstrategie beschlossen sowie die Eckwerte und die Zeitplanung für ein Entlastungsprogramm von 2 Milliarden festgelegt. Basis bildet ein Entlastungsprogramm (mit einem klaren Schwergewicht auf der Ausgabenseite) im Umfange von 2 Milliarden (bezogen auf 2006). Die zweite Stufe bildet der zeitliche Aufschub des Steuerpaketes (Teil Familienbesteuerung) bis zum Vorliegen eines schuldenbremsekonformen Voranschlages. Für den restlichen Sanierungsbedarf hat der Bundesrat in einer dritten Stufe eine Steuererhöhung in Aussicht gestellt. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2006 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die vom Bundesrat am 29. Januar 2003 beschlossenen und per 1. August 2003 in Kraft getretenen Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts dargelegt. Diese Massnahmen betreffen auch die kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung. Zur Umsetzung der beschlossenen Entlastungsmassnahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm (TAEP) entwickelt, welches mit den so genannten TAE-Verträgen umgesetzt wird. Folge dieses neuen Systems ist der Wegfall früherer Differenzierungen, was aus den vorgelegten Verträgen ersichtlich ist. Es wird klar daraufhingewiesen, dass damit frühere Beitragsberechnungen hinfällig sind. Das neue Beitragsverfahren wurde in einem ab 1. Januar 2004 geltenden Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze http://www.parlament.ch/do-entlastungsprogramm-2003-in-kuerze

6 kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (im Folgenden Wohnheim-Kreisschreiben) geregelt. Basis der neuen Verträge bildet das so genannte Referenzjahr, in der Regel der für das Jahr 2000 verfügte Beitrag (vgl. Art. 106bis IVV). Dazu kommen eine pauschale jährliche Teuerung, allfällige, von den Institutionen zu beantragende Betreuungszuschläge sowie Platzzuschläge für Platzerweiterungen beziehungsweise Abzüge wegen Platzreduktionen. Platzzuschläge sind von den Kantonen zu melden und werden vom BSV in der Regel unverändert übernommen. Die Anwendbarkeit des Entlastungsprogramms und des Kreissschreibens des BSV wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Ihre Rügen betreffen die konkrete Umsetzung deer genannten Rechtsgrundlagen. Hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 sieht im Übrigen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 für die kollektiven Leistungen in der Invalidenversicherung 41 bzw. 81 Mio. Franken vor (Art. 4a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, SR 611.010; mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006, AS 2005 5427 5431, BBl 2005 759, erfolgten im Bereich der kollektiven Leistungen keine Änderungen). 5. Wie aus der Darstellung des Sachverhalts ersichtlich, wurde am 16. März 2004 zwischen der Stiftung B._______ und dem BSV ein TAEP (Tagesansatz-Entlastungsprogramm) - Vertrag betreffend die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 abgeschlossen, der pro anrechenbaren Aufenthaltstag im Wohnheim pro Arbeitsstunde – unter Vorbehalt der statuierten maximalen jährlichen Betriebsbeiträge und der statuierten anrechenbaren Ausgabenüberschüsse (Ziff. 5 und 9) folgende Betriebsbeiträge vorsieht: für das Betriebsjahr 2004 Fr. 92.50, für das Betriebsjahr 2005 Fr. 93.85 und für das Betriebsjahr 2006 Fr. 95.20. Der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2004 wurde auf Fr. 1'598'697.-, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'621'979.- und der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'645'261.- festgesetzt. Der in der Folge abgeschlossene Nachtrag 1 vom 4.5./25.6.2004 erhöhte die Betriebsbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 97.69, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 99.12 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 100.55 sowie die maximalen Gesamtbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 1'688'377.-, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'713'004.- und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'737'631.-. Im Nachtrag 2 vom 24.3./27.4.2005 wurden die Betriebsbeiträge dagegen für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 86.64, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 87.91 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 89.17 herabgesetzt, die maximalen Gesamtbeiträge dagegen weiter erhöht, nämlich für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 1'707'577.-, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'732'492.und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'757'407.

7 Die Beschwerdeführerin hat diesen Nachtrag 2, mit welchem gemäss ausdrücklicher Regelung alle früheren Vereinbarungen hinfällig wurden, unterzeichnet und muss ihn gegen sich gelten lassen. 6. 6.1 Vorliegend braucht nicht näher auf die Berechnung des vom BSV verfügten Bundesbeitrags eingegangen werden, da die Beschwerdeführerin die Berechnung des Bundesbeitrags und damit auch dessen Höhe nicht substanziiert in Frage stellt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher insoweit auf die Berechnungen, welche das BSV in seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 und in der Duplik vom 1. Dezember 2006 vorgelegt hat. 6.2 Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin dagegen einen Grundlagenirrtum geltend, welche den Vertragsschluss für sie unverbindlich mache. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) liegt ein Grundlagenirrtum vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Ob und wieweit ein Grundlagenirrtum auch der falschen Vorstellung über einen künftigen Sachverhalt entspringen kann, ist umstritten (vgl. BGE 118 II 297, 300, mit Hinweis auf eine Übersicht über die hauptsächlichsten Lehrmeinungen in GAUCH/SCHLUEP, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 5. Auflage, Rz. 799 f. und bei KLAUSBERGER, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 989, S. 59 Fn. 282-284). Nach dieser Rechtsprechung war ein Irrtum über einen künftigen Sachverhalt vorerst dann nicht ausgeschlossen, wenn beide Vertragsparteien die Verwirklichung als sicher angesehen haben, er war aber ausgeschlossen bei blossen Hoffnungen, übertriebenen Erwartungen und Spekulationen. Aufgrund verschiedener Kritiken in der Rechtsprechung wurde präzisiert, dass ein Grundlagenirrtum auch dann vorliegen kann, wenn zwar nur die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, aber auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 224; BUCHER, a.a.O., S. 204 Fn. 40). Unerlässliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf einen Grundlagenirrtum blieb indes, dass es sich dabei um einen Irrtum über eine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage und nicht bloss um eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung gehandelt BGE 118 II 297 S. 301 hat. Der Irrende muss sich m. a. W. über einen bestimmten Sachverhalt geirrt haben, den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachten durfte (BGE 113 II 27). aa).

8 Ein solcher Irrtum, der den Vertragsschluss hinfällig werden liesse, liegt hier nicht vor. Führt ein Vertragsschluss – wie hier aufgrund eines Entlastungsprogramms - zu einem für eine Vertragspartei ungünstigerem Ergebnis als eine früherer Vertrag, so beruht dieser Vertragsschluss bloss deshalb noch nicht auf einem Grundlagenirrtum. 7. Die TAEP-Verträge basieren wie dargelegt auf den im Jahr 2000 ausgerichteten Bundesbeiträgen (Referenzjahr) Hinzugerechnet werden eine pauschale jährliche Teuerung sowie allfällige Betreuungszuschläge, welche von den Institutionen zu beantragen sind. Platzerweiterungen oder Platzreduktionen führen zu Zuschlägen oder Reduktionen pro Platz und Jahr. Die Platzerweiterungen oder Platzreduktionen werden dem BSV jeweils von den Kantonen gemeldet, wobei das BSV, welches für die Genehmigung der kantonalen Bedarfsplanungen zuständig ist,-geprüft werden, insbesondere auch dahingehend, ob die Rahmen der Bedarfsplanung den Kantonen zugeteilten Kontingente eingehalten werden. Das BSV hat in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeiträge ab 2004 angesichts der Vorgaben der dargelegten Entlastungsprogramme nicht mit jenen per 2003 verglichen werden dürfen. Es handelt sich um neue Berechnungsgrundlagen. Der Platzzuschlag für die 8 neuen Wohnplätze wurde von der Beschwerdeführerin mit dem Kanton ausgehandelt und durfte vom BSV ohne weiteres übernommen werden. Aufgrund des erwähnten Kreisschreibens wurden die Platzzuschläge von insgesamt Fr. 19'200.-dem bisherigen Gesamtbetrag hinzugerechnet und dieser Betrag dann durch die neue Gesamtplatzzahl (64 Plätze) in einen neuen Tagesansatz umgerechnet, was zu einer gewichteten Reduktion des Tagesansatzes führt, wenn eine Platzerweiterung mit einem kostengünstigeren Angebot realisiert wird. Ist das neue Angebot kostenintensiver, so führt dies zu einem höheren Tagesansatz. Der tiefere Beitrag pro 2004 beruht daher auf sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien, welche für die Beschwerdeführerin erkennbar sein mussten. Die Beschwerdeinstanz braucht vorliegend auch nicht näher auf diese Kriterien einzugehen, da diesbezüglich keine substanziierten Rügen vorgebracht werden. Von einer Verletzung von Treu und Glauben seitens des BSV kann keine Rede sein. Die entsprechende Rüge ist im Übrigen auch nicht substanziiert. Dass die im Kreisschreiben vorgegebene Berechnung die Möglichkeit bietet, dass neue Wohnplätze vom Kanton gestaffelt gemeldet werden, das heisst auf zwei oder mehr Jahre verteilt werden, und so höhere Beitragssätze anwendbar gewesen wären, stellt die geltende Regelung nicht grundsätzlich in Frage. 8. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

9 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die aus einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Als unterlegener Partei kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Eröffnung gemäss nachstehender Rechtsmittelbelehrung nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz (Ref-Nr. 33014/3) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Achermann E. Schodde W. U. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung (Zustellung der Urteilsbegründung) beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 39 ff des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Versand am: