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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2026 C-2395/2022

January 22, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,140 words·~21 min·1

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung einer Rückerstattungsforderung, Einspracheentscheid vom 25. April 2022

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2395/2022

Urteil v o m 2 2 . Januar 2026 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung von ausstehenden Beiträgen mit laufender AHV-Rente, Einspracheentscheid vom 25. April 2022.

C-2395/2022 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), verheiratet seit Juli 1979, bezieht seit dem 1. März 2020 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 23; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4). Die um ein Jahr vorbezogene Altersrente in der Höhe von CHF 538.— wurde zunächst von der Ausgleichskasse «B._______» bezahlt (SAK-act. 23). Am 11. Mai 2020 trat die B._______ die Rentenakten an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) C._______ ab, weil der Versicherte Ergänzungsleistungen bezog (SAK-act. 28, 29, 32, 54). Infolge Wegzugs des Versicherten nach Deutschland wird die ordentliche Altersrente von CHF 543.— seit dem 1. April 2021 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) ausbezahlt (Mitteilung der SAK vom 5. März 2021; SAK-act. 40, 41). B. Am 16. Juni 2020 forderte die B._______ vom Versicherten, unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung, ausstehende Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in der Höhe von CHF 859.55 (SAK-act. 64 S. 4-5) sowie ausstehende Akontobeiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein (SAK-act. 64 S. 6-7). Die Hälfte der Akontobeiträge für die Beitragsperiode 2020 bezahlte der Versicherte am 16. Oktober 2020 resp. am 25. Januar 2021 (SAK-act. 64 S. 2), so dass ein Restbetrag von CHF 253.10 offenblieb. C. C.a Nach Abklärungen bei der zuständigen Steuerbehörde erliess die B._______ am 29. Juli 2020 eine Verfügung, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 definitiv auf CHF 859.55 festsetzte, zuzüglich Zinsen von CHF 138.50 (SAK-act. 64 S. 9-11). C.b Am 30. Juli 2020 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der B._______ vom 29. Juli 2020, worin er die Beiträge für die Beitragsperiode 2016 bestritt (BVGer-act. 8 S. 4). Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2020 bestätigte die B._______ die Beiträge für 2016 zuzüglich Zinsen (SAK-act. 52 S. 9-10). Auf die am 29. September 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2020 eingereichte

C-2395/2022 Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons C._______ zufolge verspäteter Eingabe nicht ein (SAK-act. 53). C.c Am 15. Januar 2021 forderte die B._______ vom Versicherten, unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung, ausstehende Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 in der Höhe von CHF 85.55 ein (SAK-act. 64 S. 16-18). Nach diversen Zahlungsaufforderungen folgten drei Mahngebühren von insgesamt CHF 75.—, sodass die Gesamtschuld des Versicherten auf CHF 1’411.70 festgesetzt wurde (SAK-act. 64 [S. 2, 12-13, 19-20]). Ein am 11. Juli 2021 eingereichtes Gesuch des Versicherten um Erlass der zusätzlich geforderten Beiträge für das Jahr 2016 lehnte die B._______ am 31. August 2021 ab (SAK-act. 52 S. 4). C.d Am 31. August 2021 reichte die B._______ bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verrechnung der Gesamtschuld des Versicherten mit seiner monatlichen Altersrente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ein (SAK-act. 50). Nach Aufforderung der Vorinstanz übermittelte die B._______ ihr alle Unterlagen zum Verrechnungsantrag inklusive Abrechnungen, Verfügungen sowie dem Erlassgesuch des Versicherten (SAK-act. 51-52, 55). Am 8. November 2021 liess die Vorinstanz dem Versicherten eine Abrechnung zukommen, in welcher sie die Verrechnung der ausstehenden Schuld von CHF 1’411.70 mit der fälligen Leistung von CHF 543.— durch einen monatlichen Einbehalt von CHF 70.— ankündigte (SAK-act. 57). Die Schuld von CHF 1'411.70 setze sich folgendermassen zusammen: - Beiträge für 2016 = CHF 859.55 - Schuldzinsen = CHF 138.50 - Beiträge Januar 2020 bis Juni 2020 = CHF 253.10 - Beiträge Januar 2021 bis Februar 2021 = CHF 85.55 - Drei Mahngebühren zu CHF 25.— = CHF 75.— Am 11. Januar 2022 erliess die Vorinstanz eine entsprechende Verrechnungsverfügung und reduzierte bis zur Tilgung der Schuld den monatlichen Rentenbetrag des Versicherten auf CHF 473.—. Der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (SAK-act. 62). Nach Einsprache des Versicherten vom 23. Januar 2022 (SAK-act. 65) holte die Vorinstanz eine Stellungnahme der B._______ ein (SAK-act. 67-68) und erfragte zusätzlich um Informationen bezüglich Prüfung des Existenzminimums (SAK-act. 69- 71). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten schliesslich ab (SAK-act. 73).

C-2395/2022 D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Eingang: 27. Mai 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BVGer-act. 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. September 2022 an seinem Antrag fest und reichte weitere Akten, namentlich seine Beschwerde vom 27. August 2020 an das Versicherungsgericht des Kantons C._______ sowie seine Einsprache vom 30. Juli 2020 an die B._______ ein (BVGer-act. 8). Mit Duplik vom 21. Oktober 2022 behielt die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren unter Beilage einer eingeholten Stellungnahme der B._______ vom 13. Oktober 2022 ebenfalls bei (BVGer-act. 10). E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die

C-2395/2022 einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil dieses Gesetzes geregelten Alters- und Hinterlassenenversicherung Anwendung, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 25. April 2022, mit dem die Vorinstanz in Bestätigung ihrer Verfügung vom 11. Januar 2022 die Verrechnung von ausstehenden Beiträgen des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 1’411.70 mit der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers durch monatlichen Einbehalt von CHF 70.— verfügt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist somit, ob die Verrechnung der ausstehenden Beiträge der B._______ durch die Vorinstanz korrekt verfügt wurde. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der AHVV [SR 831.101] anwendbar, die am 25. April 2022 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) Geltung hatten. 3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass

C-2395/2022 besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.5 Der Beschwerdeführer ist als deutscher Staatsangehöriger seit 2021 wieder in Deutschland wohnhaft, weshalb in räumlicher Hinsicht ein internationaler Zusammenhang mit Bezug zur EU besteht. Es sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4; siehe auch Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2), ist die zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen – hier eine laufende Altersrente – mit Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden (lit. a). Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR [SR 220] ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können prinzipiell

C-2395/2022 Forderungen und Gegenforderungen der Bürgerin und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen. Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm, allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung – hier insbesondere Art. 20 Abs. 2 AHVG (vgl. Urteil des BGer 9C_441/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3.3.1; BGE 138 V 402 E. 4.2; 132 V 127 E. 6.1.1; 110 V 185 E. 2; vgl. auch KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rz. 2 ff. m.w.H.). 4.2 Zur Durchführung der Verrechnung mit der laufenden Altersrente muss die Forderung einer Ausgleichskasse zustehen, gegen die leistungsberechtigte Person persönlich gerichtet sein, fällig und unverjährt sein (vgl. Art. 16 Abs. 2 AHVG) sowie unter anderem auf AHV-Beiträge aller Art, Rückforderungen und/oder Mahngebühren (vgl. Art. 205 Abs. 2 AHVV), Betreibungskosten etc. lauten, sofern kein Erlassgesuch gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG gutgeheissen wurde (vgl. Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022, Rz. 10901 f., 10909-10917). Die Verrechnung einer Rente ist grundsätzlich nur zulässig, sofern der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte der beitragspflichtigen Person höher als ihr Existenzminimum, so darf in der Regel so verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Im Ausnahmefall darf von dieser Regel abgewichen werden (Urteil des BGer 9C_621/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2); ein solcher liegt hier nicht vor. (vgl. RWL Rz. 10919; Urteil des BGer 9C_530/2024 vom 25. August 2025 E. 6; BGE 138 V 402 E. 6.1; 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m.H.; 115 V 341 E. 2b und E. 2c; vgl. ebenso Urteil des BGer 8C_541/2016 vom 9. November 2016 E. 3.1). Die Verrechenbarkeit von Renten mit nicht bezahlten geschuldeten Beiträgen liegt häufig im Interesse der anspruchsberechtigten Personen selbst, zumal hiermit vermieden werden soll, dass wegen Nichtbezahlung von Beiträgen Renten dauerhaft gekürzt werden (BGE 115 V 341 E. 2b; Urteil des BVGer C- 5844/2012 vom 23. Juni 2014 E. 4.5.3). 4.3 Die Verrechnung ist der rentenberechtigten Person durch die rentenauszahlende Ausgleichskasse in der Rentenverfügung oder in einer besonderen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung anzuzeigen. Zahlt die

C-2395/2022 forderungsberechtigte Ausgleichskasse die Rente nicht selbst aus, so hat sie der rentenauszahlenden Kasse einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen. Es obliegt der forderungsberechtigten Kasse, vorerst abzuklären, ob und in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse teilt das Resultat der Prüfung des Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mit. Stellt die rentenauszahlende Kasse fest, dass das Existenzminimum nicht geprüft wurde, so hat sie den Verrechnungsantrag an die forderungsberechtigte Kasse zurückzuweisen (RWL Rz. 10924 ff.). Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, ist die rentenauszahlende Ausgleichskasse verpflichtet, diese vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (Urteil des BGer 9C_741/2009 vom 12. März 2010 E. 1.1; BGE 115 V 341 E. 2a). Im Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren stellt die rentenauszahlende der forderungsberechtigten Ausgleichskasse eine Kopie der Einsprache- resp. Beschwerdeschrift zu. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse verfasst daraufhin eine Stellungnahme und stellt diese der rentenauszahlenden Ausgleichskasse zu (RWL Rz. 10924 ff.). 4.4 Gemäss Art. 24 i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV haben Nichterwerbstätige als Beitragspflichtige im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres; dabei können sie vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die Beitragspflichtigen machen glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden, ansonsten die Ausgleichskassen die Festsetzung gemäss Ankündigung vornehmen (Abs. 4 und 5). Aufgrund der provisorischen Natur der Akontobeiträge erfolgt deren Ausgleich schliesslich nach definitiver Festsetzung (Art. 25 AHVV). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird pro geltendes Jahr im Gesetz definiert, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 lit. b AHVG).

C-2395/2022 4.5 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV; vgl. hierzu auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2022, Rz. 2188 ff.). Es ist eine Mahngebühr von CHF 20- 200.— aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG ohne Verzug durch Betreibung einzuziehen, soweit sie – wie vorliegend – nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. 5. Die Parteivorbringen sind im Wesentlichen folgendermassen zusammenzufassen: 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beitragserhebung als Nichterwerbstätiger im Jahr 2016 sei falsch, da er in diesem Jahr erwerbstätig gewesen sei. Er habe im Jahr 2016 auch keine Rente oder andere Einnahmen bezogen. Die Invaliditätsrente seiner in Deutschland lebenden Ehefrau wegen voller Erwerbsminderung sei ebenfalls nicht für seine Beitragsermittlung in der Schweiz relevant. Für die Beitragszeit von Januar bis Juni 2020 habe er von der Gemeinde Sozialhilfe und bis zu seinem Wegzug im Februar 2021 Ergänzungsleistungen bezogen. Von den Forderungen der B._______ hätte er erst nach Wegzug aus der Schweiz erfahren. Diese seien für ihn nicht nachvollziehbar (SAK-act. 65; BVGer-act. 1, 8). 5.2 Die Vorinstanz begründete die Verrechnung damit, dass die B._______ die Schuld von CHF 1'411.70 mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 19. August 2020 verfügt und am 2. November 2021 (recte: 31. August 2021) ein Verrechnungsbegehren nach Art. 20 Abs. 2 AHVG gestellt habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine verrechenbare Forderung und die Schuld von CHF 1'411.70 setze sich folgendermassen zusammen: - Beiträge für 2016 = CHF 859.55 - Schuldzinsen = CHF 138.50 - Beiträge Januar 2020 bis Juni 2020 = CHF 253.10 - Beiträge Januar 2021 bis Februar 2021 = CHF 85.55 - Drei Mahngebühren zu CHF 25.— = CHF 75.— Bestritten sei lediglich die Verrechnung und nicht die Berechnung der Altersrenten. Daher sei im Monat Dezember 2021 bereits ein Abzug von CHF 70.— getätigt worden, welcher ab 1. Februar nun monatlich erfolge. Da der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen noch Belege seiner Beschwerde beilege, und er insbesondere die Rentenverfügung nicht

C-2395/2022 angefochten habe, sei die Beschwerde abzuweisen. Die B._______ sei informiert und zweimalig zur Stellungnahme gebeten worden, worauf sie ihren rechtskräftigen Einspracheentscheid sowie Ausführungen zum Existenzminimum übermittelt habe (SAK-act. 62, 73; BVGer-act. 4, 10). Die B._______ brachte vor, sie sei angesichts des aktenkundig grossen Vermögens des Beschwerdeführers (CHF 195'000.— gemäss Steuermeldung per Wegzug nach Deutschland) der Ansicht, das Existenzminimum sei trotz Verrechnung ohne zusätzliche Prüfung von vorneherein gewahrt. Auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers sei weiter bereits eingegangen worden, weshalb der Verweis auf den bisherigen Schriftenwechsel genüge (SAK-act. 68, 71; BVGer-act. 10 S. 3). 6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schuld des Beschwerdeführers von CHF 1’411.70 zu Recht mit der laufenden ordentlichen AHV-Rente verrechnet hat. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die B._______ der Vorinstanz korrekt einen schriftlichen Verrechnungsauftrag gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG erteilt hat (vgl. E. 4.3). Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer eine laufende Altersrente bei der Vorinstanz von CHF 543.— basierend auf der Berechnung vom 5. März 2021 (SAK-act. 41). Bei der Gesamtschuld von CHF 1’411.70 handelt es sich um eine Forderung aufgrund des AHVG, welche der B._______ zusteht (vgl. hiernach E. 6.2), gegen den Beschwerdeführer gerichtet ist, fällig und gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG unverjährt ist, sowie sich aus ausstehenden Beiträgen, Schuldzinsen und Mahngebühren zusammensetzt (vgl. Bst. B ff., E. 4.2 und 5.2). Das Existenzminimum wurde überprüft und ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG wurde am 31. August 2021 abgelehnt, mit der Begründung, dass er über beträchtliche Vermögenswerte verfüge und so gemäss der sehr zurückhaltenden bundesgerichtlichen Praxis eine Beitragsherabsetzung nicht möglich sei (SAK-act. 52 S. 4; vgl. auch SAK-act. 71). Die Verrechnung durch Einbehalt von monatlich CHF 70.— wurde dem Beschwerdeführer vorliegend von der rentenauszahlenden Vorinstanz mit Verrechnungsverfügung vom 11. Januar 2022 mitsamt Rechtsmittelbelehrung angezeigt (SAK-act. 62), dies, nachdem die Vorinstanz sichergestellt hatte, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers durch die Verrechnung nicht tangiert wird (SAK-act. 60, 69). Zudem holte die Vorinstanz im Einsprache- sowie im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der B._______ ein (vgl. E. 4.3 und 5.2). Diesbezüglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

C-2395/2022 6.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Forderung der B._______ in der Höhe von CHF 1’411.70 ausgewiesen ist (vgl. E. 4.1). Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den ausstehenden Beiträgen für das Jahr 2016 sowie den ausstehenden Beiträgen für die Jahre 2020 und 2021. 6.2.1 Die am 16. Juni 2020 gemeldeten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von CHF 859.55 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (SAK-act. 64 S. 4-5) setzte die B._______ am 29. Juli 2020 in einer Verfügung über die persönlichen Beiträge definitiv fest. Dabei stellte sie zusätzlich CHF 138.50 Zinsen in Rechnung (SAK-act. 64 S. 9-11). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 19. August 2020 durch die B._______ bestätigt, welcher infolge Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. November 2020 in Rechtskraft erwuchs (SAK-act. 53). Bezüglich der Berechnung der Beiträge 2016 von insgesamt CHF 998.05 (CHF 859.55 + CHF 138.50) liegt damit eine materiell abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (BGE 149 V 169 E. 5.3.1 m.H.a. 145 III 143 E. 5.1). Dementsprechend hat die Forderung von CHF 998.05 Bestand und durfte zweifelsohne durch die Vorinstanz mit der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers verrechnet werden. Soweit der Beschwerdeführer die Verrechenbarkeit der Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2016 beanstandet, ist seine Beschwerde abzuweisen. 6.2.2 Die ausstehenden Beiträge von CHF 253.10 sowie CHF 85.55 für die Jahre 2020 und 2021 (nachdem der Beschwerdeführer einen Teil der Beiträge für das Jahr 2020 bereits bezahlt hat, vgl. Bst. B) meldete die B._______ dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 sowie am 15. Januar 2021 (SAK-act. 64 [S. 6-7, 16-18]). Die beiden erhobenen Akontobeiträge für Nichterwerbstätige entsprechen dem jeweils gültigen Mindestbeitrag für die Jahre 2020 (CHF 496.—; vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG [SR 831.20] und Art. 27 Abs. 2 EOG [SR 834.1] Stand 1. Januar 2020) und 2021 (CHF 503.— / 12 x 2 Monate = CHF 83.85; vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG Stand 1. Januar 2021). Bestand und Höhe dieser ausstehenden Beiträge für 2020 und 2021 werden vom Beschwerdeführer weder bestritten, noch liegen weitere Anhaltspunkte für deren Unstimmigkeit vor (vgl. E. 3.3). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um Akontobeiträge handelt und der definitive Ausgleich zum Verfügungszeitpunkt 2022 noch ausstehend war (vgl. E. 4.4). Infolge Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge liess die B._______ dem Beschwerdeführer mehrmals Zahlungserinnerungen und Mahnungen zukommen, weshalb auch die Fälligkeit der Forderung feststeht (SAK-act. 64 [S. 12-13,

C-2395/2022 19-20]). Da gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG Beiträge, welche auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, unverzüglich mittels Verrechnung oder Betreibung einzuziehen sind, ist somit der nachfolgende Verrechnungsauftrag der B._______ an die Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3 ff.). 6.2.3 Gemäss Art. 205 Abs. 2 AHVV sind schliesslich die Mahngebühren mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden (vgl. E. 4.2). Die angefochtene Verfügung, welche auch die Mahngebühren von insgesamt CHF 75.— aufführt, ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verrechnung der offenen AHV-Beiträge in der Höhe von CHF 1’411.70 zu monatlichen Raten à CHF 70.— mit der laufenden ordentlichen AHV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht vorgenommen hat. Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2022 bundesrechtskonform und daher zu bestätigen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2395/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 25. April 2022 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

C-2395/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-2395/2022 — Bundesverwaltungsgericht 22.01.2026 C-2395/2022 — Swissrulings