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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2023 C-2368/2023

May 15, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·991 words·~5 min·2

Summary

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Verfügung)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2368/2023

Urteil v o m 1 5 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Vorbescheid vom 14. April 2023).

C-2368/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (früher: Stiftung Antidoping Schweiz [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 14. April 2023 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mitteilte, dass eine an ihn adressierte Sendung (X._______) am 8. Dezember 2022 im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv- Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer-act. 3, Beilage]), dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung auf Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 4. Mai 2023 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägung des Vorbescheids in ihrer Erwägung auf Seite 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob, wobei er den Sachverhalt zwar nicht bestritt, jedoch um eine einvernehmliche Lösung dieser Angelegenheit ersuchte (vgl. BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),

C-2368/2023 dass es sich bei der Eingabe vom 27. April 2023 offensichtlich um eine fristund formgerechte Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 14. April 2023 handelt, welche von der Vorinstanz zu behandeln ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. April 2023 (Vorbescheid) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegend angefochtenen Schreiben der Vorinstanz vom 14. April 2023 (Vorbescheid) keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, sondern es sich um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass es sich demzufolge bei der Eingabe vom 27. April 2023 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine fristwahrende Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seiten 2 und 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2023 gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 14. April 2023 (Vorbescheid) mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2023 samt Briefumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2368/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 27. April 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2023 samt Briefumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

C-2368/2023 Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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