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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2019 C-2267/2019

June 19, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·899 words·~4 min·8

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Auszahlung der IV-Rentennachzahlung, Verfügung vom 11. April 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2267/2019

Abschreibungsentscheid v o m 1 9 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Auszahlung der IV-Rentennachzahlung, Verfügung vom 11. April 2019.

C-2267/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Januar 2019 über den Anspruch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2014 und eine entsprechende Rentennachzahlung entschieden hatte und hernach mit Verfügung vom 11. April 2019 die entsprechende Nachzahlung mit ausgerichteten Vorschussleistungen verrechnete, dass der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Poststempel: 10. Mai 2019) ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und ausgeführt hat, möglicherweise erübrige sich eine Beschwerde oder er könne eine solche noch besser begründen, wenn er als Rentenempfänger nachprüfen könne, wofür die Summen abgezogen worden seien, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass der Beschwerdeführer weiter darauf hingewiesen worden ist, dass er die Beschwerde jederzeit zurückziehen könne, falls nach der Vernehmlassung der Vorinstanz, die nach Bezahlung des Kostenvorschusses eingeholt werde, die Berechnungsgrundlagen klar seien oder sich die Beschwerde anderweitig erübrige, dass der Beschwerdeführer den Verfahrenskostenvorschuss nicht geleistet hat, dass er in seiner Eingabe vom 15. Juni 2019 (Poststempel: 17. Juni 2019) jedoch ausgeführt hat, nachdem er die Informationen bekommen habe, dass die Nachzahlungen bzw. die Rente neu festgelegt werde, nehme er seine Beschwerde wieder zurück; eine erneute Beschwerde behalte er sich für den Fall eines eventuellen Irrtums oder einer Fehlberechnung vor, dass der Beschwerdeführer somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen

C-2267/2019 Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA betreffend Invalidenversicherungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 9. Mai 2019 (Poststempel: 10. Mai 2019) einzutreten ist, dass zufolge des am 15. Juni 2019 (Poststempel: 17. Juni 2019) schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-2267/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 und 15. Juni 2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-2267/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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