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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2010 C-2259/2009

May 21, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,814 words·~9 min·4

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV (einmalige Abfindung)

Full text

Abtei lung II I C-2259/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . M a i 2010 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Mazedonien, vertreten durch FBZSWISSE GmbH, Eulerstrasse 32, Postfach 338, 4018 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (einmalige Abfindung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2259/2009 Sachverhalt: A. Mit undatiertem Gesuch (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 3. August 1994; act. 4) hat A._______, vertreten durch dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, bei der SAK einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt. Nachdem die SAK von A._______ mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 (act. 5) weitere Unterlagen verlangt hatte, reichte A._______ am 13. Februar 1995 (Eingang bei der SAK; act. 13 ff.) das Formular „Antrag auf Hinterlassenenrente“ ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 (act. 20) wurde der Vertreter von A._______ aufgefordert, das persönliche Bankkonto seiner Klientin zwecks Überweisung einer einmaligen Abfindung zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist er mit der Retournierung des Formulars vom 1. März 1995 (act. 21) nachgekommen. B. Mit Verfügung vom 15. März 1995 (act. 34) wurde A._______ eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 9'727.-- sowie eine einmalige Abfindung für ihren Sohn B._______ von Fr. 871.-- zugesprochen. Ferner wurde verfügt, dass ihr der Gesamtbetrag von Fr. 10'598.-- im darauffolgenden Monat auf ihr Konto überwiesen werde. C. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 (act. 41) wandte sich A._______ erneut an die SAK und ersuchte um Hilfe bei der Verwirklichung ihres Anspruches auf Hinterlassenenrente. Am 29. Juni 1999 (act. 42) beantwortete die SAK das Gesuch und teilte ihr mit, ihr sei gestützt auf die Verfügung vom 15. März 1995 eine Abfindung in der Höhe von Fr. 10'598.-- ausgerichtet worden; sie habe daher keinen Anspruch mehr auf eine Rente. Eine Kopie der entsprechenden Verfügung legte die SAK ihrem Schreiben bei. Am 15. Juli 1999 antwortete A._______ auf dieses Schreiben der SAK und machte geltend, ihr sei damals von ihrem Vertreter, dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, nur der Betrag von DM 7'000.-- ausbezahlt worden. C-2259/2009 D. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang bei der SAK am 15. Dezember 2008; act. 80) erhob A._______, vertreten durch FBZSWISSE GmbH, gegen die Verfügung vom 15. März 1995 Einsprache bei der SAK und beantragte die Ausrichtung einer monatlichen Rente. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe bis zum 3. Dezember 2008 kein Geld erhalten und von der Verfügung habe sie erst seit dem 15. November 2008 Kenntnis, weshalb die Einsprache fristgerecht sei. E. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 (act. 98) ist die SAK nicht auf die Einsprache eingetreten, da die Einsprache verspätet sei, zumal die angefochtene Verfügung bereits seit über zehn Jahren rechtskräftig sei. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch FBZSWISSE GmbH, mit Eingabe vom 3. April 2009 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, welches die Eingabe mit Schreiben vom 7. April 2008 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die SAK habe gestützt auf die Verfügung im April 1995 mit der Überweisung des errechneten Betrages auf das Konto der Beschwerdeführerin geleistet. Die Verfügung sei bereits in Rechtskraft erwachsen und könne daher nicht mehr angefochten werden. H. Mit Replik vom 2. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrem Antrag fest, da sie kein Geld erhalten habe. Die SAK habe bis jetzt nicht nachgewiesen, dass sie die Zahlung erhalten habe. I. Mit Duplik vom 19. August 2009 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Begehren fest und führte aus, ihre Akten sowie auch diejenigen der Finanzinstitute würden in der Regel nicht länger als zehn Jahre aufbewahrt, weshalb zum heutigen Zeitpunkt der Nachweis für die Zahlung über die Finanzinstitute nicht mehr geleistet werden könne. Hingegen könne gemäss Art. 73 AHVV über die interne Auszahlungsliste C-2259/2009 nachgewiesen werden, dass die Zahlung an die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Im Übrigen stehe die heutige Aussage der Beschwerdeführerin ihrer eigenen Aussage vom 15. Juli 1999 (act. 44) entgegen, in welcher sie einräumte, zumindest den Betrag von DM 7'000.-- erhalten zu haben. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen C-2259/2009 Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb vom 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Aus den Akten geht hervor, dass der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben versandt worden ist, weshalb es nicht möglich ist, den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln. Mangels anderer Hinweise ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde mit Eingabe vom 3. April 2009 innert 30 Tagen seit Zustellung und somit rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien und lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. C-2259/2009 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Die SAK ist vorliegend mit der Begründung, dass die angefochtene Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, nicht auf die Ein sprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig ist somit vorliegend, ob die SAK zu Recht davon ausgegangen ist, die Einsprache sei verspätet. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 3.2 Die strittige Verfügung ist am 15. März 1995 erlassen und dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, dem Vertreter der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, wann die Verfügung zugestellt worden ist. Im Jahr 1999 nahm die Beschwerdeführerin erneut mit der SAK Kontakt auf. Anlässlich eines Briefwechsels zwischen der SAK und der Beschwerdeführerin wies die SAK die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 1999 darauf hin, dass ihr mit Verfügung vom 15. März 1995 eine einmalige Abfindung zugesprochen und ausbezahlt worden sei. Am 15. Juli 1999 beantwortete die Beschwerdeführerin dieses Schreiben der SAK, weshalb die Beschwerdeführerin somit spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung haben musste. Ferner geht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1999 hervor, dass es sich bei dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic – entgegen C-2259/2009 ihrer Behauptung im vorliegenden Beschwerdeverfahren – tatsächlich um deren rechtmässigen Vertreter gehandelt hat. Selbst wenn die Verfügung im Jahr 1995 (aus welchem Grund auch immer) nicht korrekt eröffnet worden wäre, so hätte die 30-tägige Rechtsmittelfrist spätestens nach Kenntnisnahme der Verfügung im Juli 1999 zu laufen begonnen. Die im Dezember 2008 eingereichte Einsprache ist somit mehrere Jahre nach Kenntnisnahme der Verfügung erfolgt, weshalb diese zu spät ist und die SAK daher zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2259/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8