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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2014 C-222/2014

September 9, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,492 words·~12 min·4

Summary

Rückvergütung von Beiträgen | Rückvergütung von Beiträgen AHV/IV, Einspracheentscheid SAK vom 31. Oktober 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-222/2014

Urteil v o m 9 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

H._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückvergütung von Beiträgen AHV/IV, Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober 2013.

C-222/2014 Sachverhalt: A. Der am 26. Juni 1947 geborene, kosovarische Staatsangehörige H._______ (nachfolgend Versicherter) lebt im Kosovo. Er war von September 1971 bis Dezember 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und hat Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 34). Mit Gesuch vom 21. Oktober 2012 (SAK-act. 1) beantragte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge. Mit Datum vom 4. Januar 2013 meldete er sich ferner zum Bezug einer Altersrente der AHV an (SAK-act. 9). B. Mit Verfügung vom 23. April 2013 (SAK-act. 16) wies die SAK den Rentenantrag des Versicherten mit der Begründung ab, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo seit 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe, der Versicherte, welcher Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, daher als Nichtvertragsausländer gelte und entsprechend keine Rentenberechtigung gegeben sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. C. Mit weiterer Verfügung vom 17. Juli 2013 (SAK-act. 20) hiess die SAK das Gesuch um Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gut und sprach dem Versicherten eine Rückvergütung von Fr. 20'250.45 zu. Der Betrag wurde dem Versicherten mit Valutadatum vom 12. August 2013 überwiesen (SAK-act. 21). C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Neffen, S._______, am 19. September 2013 Einsprache erheben (SAK-act. 24) und geltend machen, die Berechnung der Beitragsrückvergütung sei inkorrekt, namentlich seien die Einkommen, welche er von 1. September 1971 bis 1987 generiert habe, unberücksichtigt geblieben. Dies führe er darauf zurück, dass zwei Versicherungsausweise auf ihn ausgestellt worden seien, wobei das Geburtsdatum im ersten Ausweis nicht korrekt eingetragen sei. C.b Die SAK traf daraufhin weitere Abklärungen und hiess die Einsprache in der Folge mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 gut (SAKact. 38). Die Abklärungen ergaben, dass der Versicherte auch in den Jahren 1971 und 1972 sowie 1974 bis 1981 in der Schweiz erwerbstätig war und AHV-Beiträge für ihn abgerechnet wurden. Mit Verfügung vom

C-222/2014 30. Oktober 2013 (SAK-act. 37) setzte die SAK den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 32'500.75 fest und überwies dem Versicherten den Differenzbetrag von Fr. 12'250.75 per 12. November 2013 (SAK-act. 40). D. Mit Eingabe vom 29. November 2013 (SAK-act. 42) an die SAK (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013. Er beantragte die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrages unter Berücksichtigung der Einkommen der Jahre 1971 bis 1987 und machte geltend, er habe in der Schweiz während dieses Zeitraums ohne Unterbruch bei der Firma K._______AG (recte: C._______ AG) gearbeitet. Auf der Basis des korrigierten Rückvergütungsbetrags sei seine monatliche Rente zu berechnen. Des Weiteren seien ihm auch die an die Krankenversicherung sowie die von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde am 13. Januar 2014 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht (act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begründung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten, ab 1971 zurückgelegten Beitragszeiten seien im Einspracheverfahren gefunden und das Individuelle Konto entsprechend korrigiert worden. F. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführer am 10. März 2014 ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt (act. 5 und 7). G. Der Beschwerdeführer liess sich zur Replik gemäss Einladung vom 19. März 2014 (act. 10) nicht mehr vernehmen. Daher wurde mittels Verfügung vom 16. Mai 2014 der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-222/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 einzutreten. 2. 2.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).

C-222/2014 2.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 (SAK-act. 38), in welchem die Vorinstanz in Gutheissung der Einsprache und Änderung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2013 (SAK-act. 20) die Rückvergütung von AHV-Beiträgen neu auf Fr. 32'500.75 festlegte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Beitragsrückvergütung. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus sinngemäss die weitere Einsprache des Beschwerdeführers, wonach er eine monatliche Altersrente und nicht die Rückvergütung der Beiträge fordere, abgewiesen hat, ist darin die faktische Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 23. April 2013 (SAK-act. 16) zu erblicken, mit der die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Altersrente mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verneint hat. Nachdem die Vorinstanz zur Frage des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid materiell Stellung genommen hat, bildet der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente ebenfalls Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. die nachfolgende Erwägung 4.4). Hingegen ist die vom Beschwerdeführer des Weiteren geltend gemachte Rückerstattung der an die Krankenversicherung sowie die von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträge nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheverfügung und somit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Insoweit ist auf die Rügen nicht einzutreten. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo (vgl. vorne Sachverhalt A.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.

C-222/2014 3.3 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Oktober 2012 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV- AHV, SR 831.131.12). 4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2013 vorgenommene Beitragsrückvergütung rechtmässig ist, und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Altersrente hat. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 4.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG).

C-222/2014 4.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 4.4 Der Beschwerdeführer ist wie erwähnt (vorne Erwägung 3.2) ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt in seiner Heimat und demzufolge im Ausland. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1) seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Infolgedessen existiert derzeit zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 AHVG sowie Art. 1 Abs. 1 RV-AHV. Da mit dem Kosovo keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG besteht, wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. April 2013 wegen fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ab (SAK-act. 16). Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit an die AHV geleisteten Beiträge begründen mithin keinen Rentenanspruch. 4.5 Der Beschwerdeführer hat keine Kinder unter 25 Jahren in der Schweiz. Ebenso wenig hat seine Ehefrau Wohnsitz in der Schweiz. Der Rückvergütungsfall liegt vor. 4.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des Rückvergütungsbetrags und macht geltend, er habe nicht nur ab dem Jahr 1987, sondern auch bereits von 1972 bis 1987 ohne Unterbruch in der Schweiz gearbeitet und entsprechend seien auch die in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten, ab 1971 zurückgelegten Beitragszeiten seien im Einspracheverfahren gefunden und das Individuelle Konto (IK) entsprechend korrigiert worden. Der Rückvergütungsbetrag sei gestützt auf die IK-Einträge korrekt berechnet worden. 4.5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens die beiden Versicherungsnummern des Beschwerdeführers zusammenführen lassen und den Rückvergütungsbetrag unter Berücksichtigung der in beiden Konten eingetragenen Einkommen neu berechnet (vgl. SAK-act. 34 und 35). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind im IK des Be-

C-222/2014 schwerdeführers für die Jahre 1971 bis 1995 während 153 Monaten (12 Jahre 9 Monate) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 395'575.- registriert. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Belege eingereicht, aus welchen zu entnehmen wäre, inwiefern die registrierten Einkommen der einzelnen Jahre fehlerhaft sein sollten. Auf das Total dieser Einkommen wurden AHV-Beiträge in der Höhe von 5,2 % (1971 bis 1972), von 7,8 % (1974 bis Juni 1975) sowie von 8,4% (Juli 1975 bis 1995) erhoben, was einem Gesamtbetrag von Fr. 32'500.75 entspricht (vgl. IK-Auszug vom 21. Januar 2014, SAK-act. 34). Der ihm von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 zugesprochene Betrag in dieser Höhe ist dementsprechend nicht zu beanstanden. 4.6 Nachdem gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden können, ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente schon aus diesem Grund abzuweisen. Zur Information des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle noch einmal klarzustellen, dass kosovarische Staatsangehörige bei fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz selbst dann keine Altersrente beanspruchen können, wenn sie Beitragszeiten an die AHV aufweisen. Eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG liegt zwischen der Schweiz und dem Kosovo - wie in der vorstehenden Erwägung 4.4 erwähnt - nicht vor. Insofern ist die Rechtslage, die zur abweisenden Rentenverfügung am 23. April 2013 geführt hat, unverändert. 4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 erweist sich daher gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 5. 5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-222/2014 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober 2013 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

C-222/2014 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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