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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2020 C-2099/2020

July 30, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,186 words·~6 min·8

Summary

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. März 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2099/2020

Urteil v o m 3 0 . Juli 2020 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Jana Renker, Renker Bünzli & Partner, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. März 2020.

C-2099/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. März 2020 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine Viertelsrente ab 1. November 2015 zugesprochen hat (IV-Akten [IV] 211), dass A._______ – vertreten durch Jana Renker, Eidg. Dipl. Sozialversicherungsexpertin – am 17. April 2020 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Rente beantragte, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass er seine Beschwerde damit begründete, dass der Invalidenlohn nicht rechtskonform berechnet worden sei und bei korrekter Anwendung der Berechnungsregeln ein IV-Grad von 54 % respektive 56 % resultiere, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass am 2. Juni 2020 aufforderungsgemäss der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.– bei der Gerichtskasse einging (B-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 – gestützt auf eine Neuberechnung des Einkommensvergleichs – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine halbe Invalidenrente bei einem neu ermittelten IV-Grad von 50 % zuzusprechen (B-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG) und der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

C-2099/2020 dass der Dienst für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung der IVSTA in seiner Bemessung der Invalidität vom 18. Juni 2020 neu von einem Invalidenlohn von Fr. 5'340.00 (Tabellenlohn [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BFS], 2016, TA1, Zentralwert, Kompetenzniveau 1, Männer) ausging, welcher bei branchenüblichen 41.7 Arbeitsstunden pro Woche in einem vollen Pensum einen Totallohn von Fr. 5’566.95 ergab, dass in Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der Fallkonstellation kein Leidensabzug gewährt wurde, insbesondere aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten im Umfang von 80 %, und sich ein Invalidenlohn Fr. 4'453.56 ergab, dass das Valideneinkommen von Fr. 8'959.36 (auf das Jahr 2016 indexierter Monatslohn) in der Beschwerde unbestritten war, dass sich damit eine Erwerbseinbusse von 50.29 % ergab ([8'959.36 – 4’453.56] x 100 / 8'959.36 = 50.29 %), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sich der Beurteilung ihres Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung anschloss und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente ab 1. November 2015 zuzusprechen, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Zusprache einer halben Invalidenrente nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist, dass die zu leistenden Rentenbetreffnisse nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 2. Juni 2020 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– (B-act. 5) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine

C-2099/2020 Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem (nichtanwaltlich) vertretenen, vollständig obsiegenden Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG als notwendig erachteten Aufwandes (Beschwerde vom 17. April 2020, beschränkt auf die Berechnung des Invalidenlohns, Beanstandung der Berechnung des IV-Lohnes bereits im Einwendungsverfahren [vgl. IV 203]), eine Parteientschädigung von Fr. 600.– inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29.8.2011 m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), zu Lasten der Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteien vor Erlass einer Verfügung (respektive eines Urteils) nicht zur Stellungnahme aufgefordert werden müssen, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 mit Beilagen (B-act. 7) zur Kenntnis zuzustellen ist.

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-2099/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 3. März 2020 aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2015 zugesprochen. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 2. Juni 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Vernehmlassung vom 25.6.2020 inkl. Beilagen, Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-2099/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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