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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2023 C-2054/2021

July 3, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,158 words·~26 min·2

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Festsetzung der Höhe der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. April 2021. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 10.10.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_464/2023)

Abteilung III C-2054/2021

Urteil v o m 3 . Juli 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Festsetzung der Höhe der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. April 2021.

C-2054/2021 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden, kinderlos und derzeit in Deutschland wohnhaft. Er arbeitete in den Jahren 2005 bis 2006 sowie 2008 bis 2010 als Zahnarzt in der Schweiz, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) teils in selbständiger, teils in unselbständiger Tätigkeit, und entrichtete entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 8. August 2021 [nachfolgend: IV- STA-act.] 1, 11 [S. 2], 12 und 59). B. Am 27. März 2012 (Eingang: 29. März 2012) meldete sich der damals in (…) wohnhafte Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IVSTAact. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies die B._______ das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dieser habe trotz wiederholter Aufforderung die Adresse seines Arbeitgebers nicht mitgeteilt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt (IVSTA-act. 4). C. C.a Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland meldete sich der Versicherte am 11. September 2019 in Deutschland zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung an (IVSTA-act. 5, S. 2, und 42). Am 7. November 2019 (Eingang: 14. November 2019) stellte der deutsche Versicherungsträger der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Formular E 207 betreffend Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten zu (IVSTA-act. 5; vgl. auch Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 10. Januar 2020 in IVSTAact. 11 und Bescheinigung des Versichertenverlaufs in Deutschland vom 9. März 2020 [Eingang bei der IVSTA: 16. März 2020] in IVSTA-act. 18). Mit Rentenbescheid vom 6. März 2020 sprach die deutsche Rentenversicherung dem Versicherten ab 1. Dezember 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (IVSTA-act. 32, S. 1). Zehn Tage später ging bei der IVSTA der Rentenantrag des Versicherten ein (IVSTA-act. 13; betreffend Anmeldedatum vgl. IVSTA-act. 51). C.b Nachdem die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2021 ab 1. August 2020 eine ganze Rente (bei einem IV-Grad

C-2054/2021 von 100%) in Aussicht gestellt hatte (IVSTA-act. 51), erliess sie am 15. April 2021 die angekündigte Verfügung (IVSTA-act. 71). Die Rentenhöhe setzte sie auf monatlich Fr. 131.- (für das Jahr 2020) und Fr. 132.- (für das Jahr 2021) fest. Dabei legte sie der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51’624.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 10 Monaten (2005: 3 Monate, 2006 und 2008: je 2 Monate, 2009 und 2010: je 12 Monate; 2011: 3 Monate [Ehejahre]) zugrunde und wendete die Rentenskala 03 an (IVSTA-act. 65 und 71, insbes. S. 3). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. April 2021 (Posteingang: 3. Mai 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er machte sinngemäss geltend, die Berechnung des Rentenbetrags sei insofern fehlerhaft, als sein Einkommen aus dem Jahr 2005 (Januar bis Dezember, mit Unterbrechung infolge einer Schwangerschaftsvertretung in (…) von Juni bis August 2005) von monatlich Fr. 14'000.- aus seiner Tätigkeit in der Zahnarztpraxis von Dr. C._______ in (…) nicht berücksichtigt worden sei (so auch in BVGer-act. 4 und 13). D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 4, 11). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). Zur Begründung führte sie insbesondere an, dem IK des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2005 während dreier Monate in (…) angestellt gewesen sei und in dieser Zeitspanne AHV-Beitrage geleistet habe. Zudem seien gemäss IK in den Jahren 2005 und 2006 Beitrage aus selbstständiger Tätigkeit von der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt (…) abgeschrieben worden, weil der Beschwerdeführer die geschuldeten Beiträge nicht einbezahlt habe. Somit liege kein Grund vor, im IK Korrektureintragungen vorzunehmen. D.d Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 21. September 2021 sinngemäss vor, sein damaliger Arbeitgeber habe unter falscher Angabe gegenüber der Gesundheitsdirektion (…) mehrere deutsche Zahnärzte im Praxisbewilligungsstatus arbeiten lassen, um soziale Abgaben nicht entrichten zu müssen (BVGer-act. 17). Ihr Unwissen sei ausgenutzt

C-2054/2021 worden. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des Arbeitsgerichtes (…) vom 21. September 2007 in Sachen Dr. med. dent. Dr. A._______ gegen Dr. med. dent. C._______ betreffend Arbeitsgerichtsverfahren bezüglich Lohnzahlung, Abrechnung Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskasse (Verfahrensnummer […]) ein. D.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2021 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 20). Sie machte geltend, allfällige AHV-Beiträge wären verjährt. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Eine längere Verjährungsfrist komme nur in Frage, wenn ein Straftatbestand vorliege. Ein solcher ergebe sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. D.f Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Arbeitsgerichts (…) im Verfahren (…) bei (BVGeract. 36, 37). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 39, 41). Der Schriftenwechsel gilt daher als abgeschlossen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Erhebung der Be-

C-2054/2021 schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. April 2021, mit welcher dem Versicherten eine ganze IV- Rente im Betrag von Fr. 131.- (2020) bzw. Fr. 132.- (2021) im Monat zugesprochen wurde, wobei der Beschwerdeführer lediglich die Berechnung des Rentenbetrags anficht und auch diese wiederum nur betreffend die nicht erfolgte Berücksichtigung der Einkommen der Monate Januar bis Mai 2005 und September bis Dezember 2005. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.2; BGE 125 V 413 E. 2c; BGE 119 V 347 E. 1a; Urteile des BVGer C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2; BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 2; BVGer C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3; aber auch Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2, wonach Streitgegenstand die Invalidenrente als solche bildet). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

C-2054/2021 Verwaltungsverfügung (hier den 15. April 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 15. April 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität bzw. die hier umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-4885/2019 vom 14. Mai 2021 E. 2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im

C-2054/2021 Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Eine Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien besteht nicht. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat einerseits in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a; je mit Hinweisen) und andererseits, wie bereits erwähnt, in der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert werden (vgl. BGE 117 V 347 E. 1a; Urteile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 2.3: BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1; BVGer C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2). 4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; BGE 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 4.4 Betreffend die Berechnung der Rentenhöhe erfolgte vorliegend weder ein Vorbescheidverfahren noch eine anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Anwendungsbereich des Vorbescheidverfahrens beschränkt sich nämlich auf die IV-spezifischen Aspekte, bezieht sich hingegen nicht auf die AHV-analogen Leistungselemente, wozu die Berechnung des Rentenbetrages gehört (BGE 134 V 97 E. 2; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 2.6). Nach der Rechtsprechung erlaubt das Vorbescheidverfahren, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren, während die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen kann (BGE 134 V 97 E. 2.8.3; Rz. 3013.6 des Kreisschreibens über

C-2054/2021 das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand: 1. Januar 2018). Ein anderes Vorgehen drängt sich nur ausnahmsweise auf, wenn beispielsweise aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5. 5.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Berechnung des Betrags der IV-Rente korrekt vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung seiner Einkommen der Monate Januar bis Mai 2005 sowie September bis Dezember 2005, welche im IK-Auszug nicht aufgeführt sind. 5.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Hinzugerechnet werden können gegebenenfalls auch Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. a und b AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet oder der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2

C-2054/2021 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Die geschuldeten Beiträge müssen geleistet worden sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählt (vgl. Rz. 5006 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2021). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (vgl. Art. 16 AHVG; Rz. 5009 RWL). 5.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 5.5 Hinsichtlich der Beitragsdauer und der Höhe der Beiträge wird im Allgemeinen auf das IK abgestellt, welches für jede beitragspflichtige versicherte Person geführt wird (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gegenstand der Eintragung bilden gemäss Art. 137 AHVV die Erwerbseinkommen, von denen an die Ausgleichskassen Beiträge entrichtet worden sind. Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. dazu und zum Folgenden Urteile des BVGer C-7828/2016 vom 26. Februar 2018 E. 3.6 ff.; BVGer C- 7810/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.2 ff.). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in das IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Aufgrund des strengen Beweismassstabs gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV kann ein Beweis nicht durch Indizien bzw. Glaubhaft-

C-2054/2021 machung erbracht werden (Urteil des BVGer C-7828/2016 vom 26. Februar 2018 E. 4.5). Der geforderte volle Beweis schliesst zwar den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 5.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des Rentenbetrags und macht geltend, er sei im Jahr 2005 neun Monate in der Zahnarztpraxis von Dr. C._______ in (…) als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (BVGeract. 13). Sein Einkommen aus dieser Anstellung sei bei der Berechnung des Rentenbetrags nicht berücksichtigt worden. Dem IK-Auszug vom 9. April 2021 ist in der Tat zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 für diese Monate keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (SAK-act. 59). Im Jahr 2005 wurden lediglich Beiträge für die Monate Juni bis August erfasst, für die Erwerbstätigkeit bzw. Schwangerschaftsvertretung des Beschwerdeführers in (…). Der Beschwerdeführer bringt sodann an einer Stelle vor, er sei ab Januar 2005 für Dr. C._______ tätig gewesen (BVGer-act. 1; IVSTA-act. 53, S. 1) und an anderer Stelle, er habe ab Februar 2005 für diesen gearbeitet (IV- STA-act. 5, S. 4; arbeitsgerichtliche Klage vom 20. Februar 2006 [S. 4] in BVGer-act. 37; gemäss Angabe des Amtes für Migration (…) in IVSTAact. 35 erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Februar 2005, was ebenfalls gegen einen Arbeitsbeginn im Januar 2005 spricht). Auf diese Diskrepanz ist beim vorliegenden Ergebnis (vgl. dazu nachfolgende E. 6) aber nicht weiter einzugehen. 5.7 Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nachträgliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 5.5 hiervor). 5.8 Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, sind in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG); die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt (BGE 130 V 335 E. 4.1 f.; BGE

C-2054/2021 117 V 261 E. 3a). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer vorliegend entweder den strikten Nachweis zu erbringen hat, dass der Arbeitgeber auf seinen Lohnzahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten hat bzw. dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen wurden oder dass eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen wurde (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteile des BVGer C-7810/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.5 [mit Verweis auf Urteile des BGer I 944/06 vom 21. Februar 2008 und des EVG H 213/04 vom 10. Mai 2005]; BVGer C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2); der Nachweis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 130 V 335 E. 4.1 f.). 5.9 5.9.1 Der Beschwerdeführer reichte, zum Beweis seiner Vorbringen, eine Bestätigung des Departements Gesundheit und Soziales (…) vom 29. April 2009 ein, wonach er seit dem 24. Januar 2005 über eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Zahnarzt im Kanton (…) verfüge, er bis zum 9. November 2005 als Ort der Berufsausübung (…) gemeldet habe und er die Behörden über einen Unterbruch seiner Tätigkeit in der Zeit vom 11. Juni 2005 bis zum 20. September 2005 wegen seiner Beschäftigung in (…) orientiert habe (BVGer-act. 1, Beilage; IVSTA-act. 54, S. 1). Sodann findet sich in den Akten eine Bestätigung vom 28. Mai 2004, mit der das Zahnarztdiplom des Beschwerdeführers in der Schweiz anerkannt wurde (IVSTA-act. 54, S. 2). Diese Unterlagen sind nicht geeignet, den einwandfreien Nachweis zu erbringen, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, welche der Ausgleichskasse nicht entrichtet wurden, oder dass eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen wurde. Ebensowenig als beweistauglich erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers in BVGer-act. 17, wonach er bei Google als Zahnarzt in (…) geführt worden sei, was nicht er selber veranlasst habe, sondern der Arbeitgeber. 5.9.2 Ferner legte der Beschwerdeführer die Verfügung des Arbeitsgerichts (…) vom 21. September 2007 ins Recht, mit der das betreffende arbeitsgerichtliche Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde (BVGer-act. 13, Beilage; BVGer-act. 17, Beilage). In der darin enthaltenen (aussergerichtlich geschlossenen) Vereinbarung verpflichtete sich Dr. C._______, dem Beschwerdeführer netto Fr. 10'000.- zu bezahlen, womit die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Weder ergibt sich aus diesem Entscheid, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, noch, dass diese eine (Netto-)Lohnvereinbarung abge-

C-2054/2021 schlossen hätten, noch, dass der vermeintliche Arbeitgeber Lohnzahlungen geleistet und davon AHV-Beiträge zurückbehalten hätte. Die Verfügung des Arbeitsgerichts (…) vom 21. September 2007 ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit des IK-Auszugs zu belegen. Die eingereichten Unterlagen deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als selbständiger Zahnarzt tätig war. 5.9.3 Aus den Akten des Arbeitsgerichts (…), (BVGer-act. 37) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2006 gegen Dr. C._______ Klage erhoben hatte mit den Anträgen, dieser habe die Tageskontrolle per 6. Dezember 2005 herauszugeben (Total der vom 5. September 2005 bis 6. Dezember 2005 behandelten Patienten) und ihm gestützt darauf seinen Lohn zu bezahlen. Sodann sei Dr. C._______ zu verpflichten, die Abrechnung über die Sozialversicherungsbeiträge sowie Pensionskassenversicherung vorzulegen und ihn, den Beschwerdeführer, bei den nötigen Stellen anzumelden. In der Klagebegründung führte der Beschwerdeführer aus, zwischen den Parteien bestehe zwar die Vereinbarung vom 15./20. Dezember 2004, wonach der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender tätig sei, gemäss den Vertragsverhältnissen liege aber ein Arbeitsvertrag vor. Er, der Beschwerdeführer, sei seit 24. Januar 2005 im Besitz einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Zahnarzt und habe seine Arbeit am 7. Februar 2005 aufgenommen. Die erste Phase seiner Arbeitstätigkeit habe bis 9. Juni 2005 gedauert, danach habe er am 5. September 2005 seine Arbeit wieder aufgenommen, bis er am 6. Dezember 2005 fristlos gekündigt habe, weil in der Praxis am (…), die Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien. Er habe als Entschädigung für seine Arbeit Fr. 99'000.- bekommen, da er aber am Umsatz beteiligt sei, dürfe er erheblich mehr beanspruchen. Sodann fehlten Belege, wonach seine Entschädigungen bei den Sozialversicherungsbehörden abgerechnet worden seien. Gemäss der erwähnten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vereinbarung vom Dezember 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. C._______ (handelnd als Geschäftsführer für die einfache Gesellschaft D._______- und […], […]) betreiben die Partner am (…) eine Gemeinschaftspraxis, wobei die Infrastruktur den Partnern für eine Unkostenbeteiligung zur Verfügung gestellt wird (vgl. Vorbemerkungen). Ferner wird in der Vereinbarung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Praxis als Selbständigerwerbender tätig und gleichzeitig Partner der Zahnärztegemeinschaft ist (vgl. Punkt 1), wobei eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehe. Sodann wurde vereinbart, dass dem

C-2054/2021 Beschwerdeführer monatliche Akontozahlungen von Fr. (…) geleistet werden und die Umsatzbeteiligung (39% der Taxpunkte) quartalsweise ausbezahlt wird (vgl. Punkt 4). In Punkt 7 heisst es schliesslich, bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine freiberufliche Tätigkeit auf selbständiger Erwerbsbasis. Sodann findet sich in den Akten des Arbeitsgerichts eine separate Vereinbarung der Zahnärzte zum Betrieb der zentralen Dienste einer Zahnarztpraxis in Form einer einfachen Gesellschaft, ebenfalls vom Dezember 2004, welche im Wesentlichen jeden Partner verpflichtete, zu diesem Zweck eine Einlage zu leisten. Die Akten des Arbeitsgerichts (…), insbesondere die Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer selbständig tätig ist, am Umsatz beteiligt wird sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen hat und die Erledigung des Verfahrens durch einen Vergleich, welcher weder eine Lohnzahlung noch die Regelung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltete, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 bei Dr. C._______ nicht angestellt, sondern selbständig erwerbstätig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Arbeitsgericht, es fehlten Belege zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, deuten sodann darauf hin, dass entsprechende Beiträge nie entrichtet oder von den ‘Lohn’zahlungen abgezogen wurden. Insgesamt enthalten die Unterlagen des Arbeitsgerichts (…) weder Hinweise, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers offenkundig fehlerhaft oder unvollständig wäre, noch vermögen sie für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges den vollen Beweis zu erbringen. 5.10 Da der Beschwerdeführer im Jahr 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht angestellt, sondern als Zahnarzt selbständig erwerbstätig war, hätte er als solcher AHV-Beiträge bezahlen müssen. Die entsprechenden AHV-Beiträge wurden, nach unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz, denn auch erhoben, mangels Bezahlung aber wieder abgeschrieben (BVGer-act.15; vgl. auch IVSTA-act. 34, S. 5 f.). Dem Beschwerdeführer können daher für das Jahr 2005 keine Erwerbseinkommen und keine Beitragszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden. 5.11 Der Beschwerdeführer kann somit für seine Angabe, er habe in den Monaten Januar bis Mai 2005 sowie September bis Dezember 2005 in der Schweiz Lohn bezogen und AHV-Beiträge entrichtet, nicht den vollen Beweis erbringen. Weder gelang ihm der (strikte) Nachweis, dass der Arbeitgeber auf seinen Lohnzahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten hat, noch,

C-2054/2021 dass eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen wurde oder dass anderweitig Beitragszahlungen geleistet worden wären. Der Beschwerdeführer hat weder diesbezügliche Lohnabrechnungen (mit den entsprechenden Lohnabzügen) noch andere geeignete Beweismittel vorgelegt (vgl. dazu Urteil des BVGer 6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Dass er mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätte, wird vom Beschwerdeführer schon gar nicht behauptet. Die im Verfahren eingereichten Dokumente reichen mithin im Hinblick auf die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV und der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht aus, um das Vorhandensein von AHV-Beitragszahlungen resp. -abzügen während der streitigen Zeit nachzuweisen. Da die Eintragungen im IK-Auszug für das Jahr 2005 mithin weder offenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wurde, besteht – zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5 hiervor und BGE 117 V 263 E. 3b) – kein Anlass, die Beitragsdauer und die Einkommen für das Jahr 2005 nicht aufgrund des vorliegenden IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass im Jahr 2005 in korrekter Weise während insgesamt lediglich drei Monaten AHV-Beiträge abgerechnet wurden (für die Vertretungstätigkeit des Beschwerdeführers in […]). Ergänzend ist festzuhalten, dass einer Beitragsnachzahlung die Verjährung entgegensteht. Nach Art. 16 AHVG können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nämlich nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Ausgenommen bleibt eine Nachforderung, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche eine längere Verjährungsfrist besteht (ZAK 1958 S. 327 ff.; Rz. 5016 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021; Stand: 1. Januar 2021). Dafür bestehen hier aber weder Anhaltspunkte noch wird solches vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht. Abschliessend bleibt zu betonen, dass vorliegend ausreichende Nachforschungen betreffend die Beitragszeiten bzw. massgebenden Erwerbseinkommen angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen wurden (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3c f.). Weitere Abklärungen wurden weder beantragt noch liessen solche relevante neue Erkenntnisse erwarten.

C-2054/2021 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung der Beitragszeiten und der massgebenden Einkommen des Jahres 2005 korrekt erfolgt ist. Die weiteren Berechnungselemente der IV-Rente hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit Blick auf die Sach- und Rechtslage bestand hierzu auch kein Anlass (korrekte Ermittlung der Versicherungsjahre des Jahrgangs [30] und der anwendbaren Rentenskala [03] sowie des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens basierend auf der Summe der Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug, multipliziert mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor und geteilt durch die Beitragsdauer sowie gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 03 [Fr. 51’624.-] gemäss den Rententabellen des BSV sowie des Berechnungsblatts in IVSTA-act. 65; vgl. ausserdem die Unterlagen zur Ermittlung des IV-Grades im Rahmen der Neuanmeldung [vgl. dazu BGer 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1] unter anderem in IVSTAact. 31, 46, 51 [vgl. auch BVGer-act. 33]). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten, hier der Beschwerdeführer. Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 11) sind diesem jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Im Übrigen haben weder der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2054/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-2054/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2054/2021 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2023 C-2054/2021 — Swissrulings