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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2021 C-1919/2021

June 10, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·849 words·~4 min·2

Summary

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. März 2021)

Full text

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Abteilung III C-1919/2021

Urteil v o m 9 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch Edmund Ropel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. März 2021).

C-1919/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. März 2021 das Gesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend Kostengutsprache für berufliche Massnahmen sowie betreffend Invalidenrente abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 und 2 jeweils Beilage 2), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Ropel, mit – vorab per Fax am 24. April 2021 übermittelten – Eingabe vom 26. April 2021 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2021 erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht zulässig sind gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Behörden (Vorinstanzen), zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

C-1919/2021 dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 29. April 2021 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 3. Mai 2021 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4), dass somit die 30-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.- am 4. Mai 2021 zu laufen begann und am 2. Juni 2021 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4 und 5), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-1919/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-1919/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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