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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2026 C-1874/2026

April 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,173 words·~6 min·13

Summary

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 10. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1874/2026

Urteil v o m 2 4 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 10. März 2026.

C-1874/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am 10. März 2026 (BVGer-act. 2/3) – in Bestätigung des Vorbescheids vom 3. Februar 2026 (BVGer-act. 2/2) – verfügte, die an A._______ adressierte und vom Zollinspektorat B._______ im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende Inhalt (Produkt: 200 Kapseln C._______, Substanz: DHEA, Dosierung: 25 mg) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.- betrage, dass A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit (gewöhnlichen) E-Mails vom 11. März 2026 (BVGer-act. 1 = 2/4) an die Vorinstanz gelangte, welche die Eingaben samt Vorakten mit Schreiben vom 13. März 2026 (Eingang: 16. März 2026) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer (ersten) E-Mail vom 11. März 2026 – unter Hinweis auf ein beiliegendes ärztliches Rezept – geltend machte, sie habe die besagten Produkte aus gesundheitlichen Gründen bestellt, ohne zu wissen, dass dies in der Schweiz illegal sei, weshalb sie die Vorinstanz darum ersuchte, die angeordnete Gebühr zu überdenken (BVGer-act. 1 S. 3), dass die Beschwerdeführerin in ihrer (zweiten) E-Mail vom 11. März 2026 – auf die Antwort der Vorinstanz vom 11. März 2026 hin (BVGer-act. 1 S. 2 f.) – ausführte, sie könne also keinen «Einspruch» einlegen, da dies mit noch höheren Kosten verbunden sei, obwohl sie nicht verstehe, weshalb sie – angesichts der ärztlichen Verschreibung des Medikaments – bestraft werde und eine völlig überzogene Gebühr zu bezahlen habe (BVGeract. 1 S. 1 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46)

C-1874/2026 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass als Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde gilt, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16), dass elektronische Eingaben über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen und eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur umfassen müssen (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 11. März 2026 an die Vorinstanz gerichtet sind und keinen eindeutigen Hinweis enthalten, ob damit Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2026 erhoben werden soll, dass die genannten E-Mails zudem keine klaren Rechtsbegehren enthalten und keine rechtsgültige Unterschrift im erwähnten Sinne aufweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 (BVGer-act. 3) aufgefordert wurde, bis zum 30. März 2026 ihren Beschwerdewillen zu erklären und gegebenenfalls eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift mit klaren und begründeten Rechtsbegehren einzureichen (Ziff. 1 des Dispositivs),

C-1874/2026 dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 2 des Dispositivs), dass die Zwischenverfügung vom 18. März 2026 der Beschwerdeführerin – laut Sendungsinformationen der Post (BVGer-act. 4) – am 19. März 2026 zugestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin innert der bis zum 30. März 2026 angesetzten Frist nicht vernehmen liess, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind, dass zudem die mit Verfügung vom 18. März 2026 – unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis – bis zum 17. April 2026 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- ebenfalls unbenutzt verstrich, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1874/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-1874/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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