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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2008 C-1871/2007

March 27, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·590 words·~3 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Full text

Abtei lung II I C-1871/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2008 Einzelrichter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. K._______, XZ-Prizren, vertreten durch Rechtsanwalt Naim Qelaj, Rr. William Wolker 11, XZ-Prizren, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1871/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Leistungsbegehren von K._______ abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, dass K._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. März 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2007 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden, mit der Wirkung, dass angenommen werde, der Beschwerdeführer habe von gesetzes wegen von der Publikation Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. November 2007 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (vgl. Bestätigung des Schweizerischen Verbindungsbüros sin Kosovo vom 11. März 2008), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet und auch den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg erfolgen sowie im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), C-1871/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti C-1871/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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