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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 C-1835/2014

September 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,962 words·~10 min·4

Summary

Rente | AHV Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 25. März 2014)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1835/2014

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 25. März 2014).

C-1835/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. März 2011 sprach die Ausgleichskasse Zug dem niederländischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am _____ 1946, mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich CHF 158.- zu. Der Rentenberechnung wurde ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 315'984.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren bzw. die Rentenskala 3 zugrunde gelegt (SAK-act. 11). Infolge Wegzug in die USA übermittelte die Ausgleichskasse Zug die Rentenakten am 16. Mai 2011 an die neu zuständige Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; SAK-act. 6 S. 3 f.). Nachdem die am _______ geborene Ehefrau des Versicherten das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, nahm die SAK eine Neuberechnung der Rente vor und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ordentliche Altersrente von CHF 137.- zu (Verfügung vom 3. Juli 2013; SAK-act. 27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2014 (sic!) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 25. März 2014 ab (SAKact. 30). In ihrer Begründung erläuterte sie die Berechnungsgrundlagen für den Rentenanspruch bis zum 31. März 2013 sowie für denjenigen ab dem 1. April 2013. B. Mit Beschwerde vom 3. April 2014 machte der Versicherte geltend, die Berechnung der Rente sei in dem Sinne nicht korrekt, dass – wie bei seiner Ehefrau – als Beitragszeit 38 Monate (statt 36 Monate) anzurechnen und demzufolge die Rentenskala 4 (statt 3) anzuwenden wären (act. 1). C. Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 eingehend die Berechnung des Rentenanspruchs dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist

C-1835/2014 – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2. Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen darzulegen. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen

C-1835/2014 nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,

C-1835/2014 wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.7 Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, darf die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 4. Die Vorinstanz hat die einzelnen Schritte zur Berechnung der Rente des Beschwerdeführers – einschliesslich des Splittings der Einkommen (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG) sowie der Plafonierung der Renten für Ehepaare (Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 53bis AHVV) – einlässlich und nachvollziehbar dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beanstandet die Rentenberechnung nur insoweit, als ihm nicht wie seiner Ehefrau eine Beitragszeit von 38 Monaten (sondern nur von 36 Monaten) angerechnet und nicht die Rentenskala 4 (sondern Rentenskala 3) angewendet worden seien. 4.1 Wie im Einspracheentscheid (S. 2) zutreffend dargelegt wird, sind die vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 (d.h. zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs) geleisteten 4 Beitragsmonate nicht zu berücksichtigen, weil sie

C-1835/2014 nicht zur Füllung von Beitragslücken (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV) genügen. Damit ein (zusätzliches) volles Beitragsjahr angerechnet werden könnte, müsste eine Beitragsdauer von mindestens 11 Monaten vorliegen (vgl. Art. 50 AHVV). Der Beschwerdeführer weist laut Akten 3 volle Beitragsjahre (2008 bis 2010) auf. 4.2 Selbst wenn dem Beschwerdeführer wie beantragt 38 Beitragsmonate angerechnet würden, käme nicht wie bei seiner Ehefrau die Rentenskala 4 zur Anwendung. Weil das Rentenalter bei Frauen 64, bei Männern hingegen 65 Jahre beträgt, ist die massgebende Beitragsdauer des Jahrgangs als Vergleichsgrösse (vgl. oben E. 3.3) nicht identisch. Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer hätte bei Eintritt des Versicherungsfalls für eine Vollrente eine Beitragsdauer von 44 Jahren aufweisen müssen, die 1949 geborene Ehefrau hingegen 43 Beitragsjahre (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2013 [nachfolgend: BSV-Rententabellen], Jahrgangstabelle). Weist die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls 3 statt 44 Beitragsjahre auf, kommt die Rentenskala 3 zur Anwendung. Weist sie hingegen 3 statt 43 Beitragsjahre auf, ist die Rentenskala 4 anwendbar (vgl. BSV-Rententabellen, Skalenwähler). 4.3 Dass die Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers ihrer Berechnung die Rentenskala 3 zugrunde legte, ist demnach korrekt. Die übrigen Berechnungselemente werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nicht rechtskonform erfolgte. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1835/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

C-1835/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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