Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1781/2013
Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenhöhe.
C-1781/2013 Sachverhalt: A. Der am 1946 geborene, seit 1973 verheiratete deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1997 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig und zahlte dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 39). Er wohnte ab 1997 gemeinsam mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in der Schweiz, ehe beide am 28. Februar 2005 nach Deutschland zurückkehrten. Am 3. Dezember 2009 stellte er beim deutschen Versicherungsträger ein Gesuch um vorzeitigen Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formular E 202, act. 15). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) richtete dem Versicherten ab 1. April 2010 eine infolge Vorbezugs gekürzte, ordentliche Altersrente von Fr. 387.– aus (act. 30). Mit Erreichen des Rentenalters der ebenfalls rentenberechtigten Ehefrau des Versicherten nahm die SAK eine Neuberechnung vor und setzte seine Altersrente mit Verfügung vom 2. August 2012 mit Wirkung ab 1. September 2012 neu auf Fr. 281.– fest (act. 35). Der Rentenberechnung legte die SAK ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'640.–, eine unvollständige Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten sowie die Rentenskala 8 zugrunde. Eine gegen diese Rentenverfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. März 2013 ab (act. 38). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – gleichzeitig mit seiner Ehefrau (Beschwerdeverfahren C-1779/2013) – mit Eingabe vom 1. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Zur Begründung machte er geltend, dass die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Wohnsitzzeiten nicht korrekt seien und die Einkommensteilung für die Jahre 2004 und 2005 nicht richtig durchgeführt worden sei. D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
C-1781/2013 E. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. April 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2013, mit dem die Vorinstanz die ordentliche Altersrente des Beschwerdeführers gestützt auf eine unvollständige Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten und unter Anwendung der Rentenskala 8 neu festgesetzt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers, insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt und die Einkommensteilung für die Jahre 2004 und 2005 richtig durchgeführt hat.
C-1781/2013 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im April 2010 beziehungsweise September 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (act. 15/2) und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 anwendbar sind. Diese beiden Verordnungen wurden per 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 abgelöst. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 4. 4.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a)
C-1781/2013 und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Der Anspruch auf Vorbezug der Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1 bis AHVV). 4.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
C-1781/2013 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 4.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies
Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 5. 5.1 Der 1946 geborene Beschwerdeführer hätte seit dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da er die Rente um ein Jahr
C-1781/2013 vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die gekürzte Altersrente bereits am 1. April 2010 (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV). Versicherte des Jahrgangs 1946 weisen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2010 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2009). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten angerechnet, was mit den Einträgen im individuellen Konto übereinstimmt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 gemäss IK- Auszug je zwölf Beitragsmonate angerechnet. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das korrekt ist, da er nur bis Ende Februar 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und danach nach Deutschland zurückgekehrt sei. 5.2 Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (act. 39) ergibt sich, dass er in den Jahren 2004 und 2005 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von je Fr. 8'307.– erzielt hat. Für die Jahre 2004 und 2005 ist bei Selbständigerwerbenden die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen von jeweils Fr. 7'613.– Beiträge entrichtet worden sind (einfacher Mindestbetrag; Ziff. 2.3.1 des Anhang 1 zur Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012). Es steht somit fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 den Mindestbeitrag geleistet hat. 5.3 Zu prüfen bleibt damit, ob er in den Jahren 2004 und 2005 jeweils insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und damit je ein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 50 AHVV vorliegt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 30. August 1997 bis 28. Februar 2005 in der Schweiz im Kanton (…) gewohnt hat und ab 12. Juli 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C war. Per Ende Februar 2005 hat er sich aus der Schweiz nach (…), Deutschland abgemeldet und war ab 1. März 2005 bis 15. Februar 2008 im Besitz einer Grenzgängerbewilligung G (act. 50/1 und 40/13). Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass er ab 30. August 1997 in der Schweiz lebte und hier seinen Wohnsitz hatte, ehe er per 28. Februar 2005 nach Deutschland zurückkehrte. Damit war er aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz von 30. August 1997 bis 28. Februar 2005 obligatorisch bei der AHV versichert. Somit war er im Jahr 2004 insgesamt länger als elf Monate versichert, weshalb ihm dieses als volles Beitragsjahr anzurechnen ist. Im Jahr 2005 war er gemäss Angaben auf
C-1781/2013 dem Formular E 207 vom 1. Januar bis 31. Dezember als selbständiger Industrieberater in (…), Kanton (…) tätig (act. 15/10). Zu dieser Zeit war auch das auf den Beschwerdeführer laufende Einzelunternehmen (…) im Handelsregister eingetragen (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…), einsehbar auf der Website des zentralen Firmenindex der Schweiz < www.zefix.ch >, besucht am 12. März 2014). Aufgrund der Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wohnsitzverlegung nach Deutschland per 1. März 2005 in der Schweiz weiterhin bis Ende Dezember 2005 als Grenzgänger einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, weshalb er aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG auch bis Ende 2005 obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert war. Somit war er auch im strittigen Jahr 2005 insgesamt länger als elf Monate versichert, weshalb ihm dieses zu Recht als volles Beitragsjahr angerechnet wurde. Da auf dem Formular E 207 keine gleichzeitige Erwerbstätigkeit in Deutschland im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 angegeben ist und auch nicht geltend gemacht wird, entspricht die schweizerische Versicherungsunterstellung dem in Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Erwerbsortsprinzips, wonach Arbeitsmigranten unabhängig vom Wohnort dem Sozialversicherungsrecht jenes Staates unterstehen, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. dazu EDGAR IMHOF, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2008 S. 325 f.). 5.4 Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer von September 1997 bis Dezember 2005 gestützt auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert war. Da im Übrigen der IK-Auszug in Bezug auf die eingetragene Beitragsdauer weder offenkundig unrichtig ist noch der volle Beweis für dessen Unrichtigkeit erbracht wurde (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV), ist darauf abzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug über eine Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten verfügt. Gemäss dem Skalenwähler für Männer bei Vorbezug der Rententabellen ist bei acht vollen Beitragsjahren und einem einjährigen Vorbezug somit die Rentenskala 8 zur Rentenberechnung heranzuziehen.
C-1781/2013 6. 6.1 Zur Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein durchschnittliches Jahreseinkommen ermittelt, indem sie zunächst gestützt auf die IK-Einträge die Erwerbseinkommen der massgebenden Jahre zusammengezählt hat und sodann die erzielten Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 1'003'151.– der Jahre 1997 bis 2005 mit den Einkünften der Ehefrau von Fr. 4'910.– der Jahre 2004 und 2005 (vgl. IK-Auszug der Ehefrau, Beschwerdedossier C-1779/2013, act. 34) geteilt hat. Die Einkommensteilung wurde zu Recht durchgeführt, da der Beschwerdeführer seine Einkünfte in der Schweiz während der Ehe erzielte, beide Ehegatten in den Kalenderjahren 1997 bis 2005 bei der AHV versichert waren (vgl. Art 50b Abs. 1 und 2 AHVV) und beide ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Altersrente haben. Das Verfahren nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG ist korrekt durchgeführt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Einkommensteilung für die Jahre 2004 und 2005 nicht hälftig erfolgt sei, ist unbegründet. Das auf diese Weise ermittelte anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 60'484.– (Fr. 504'032.– / 100 Beitragsmonate x 12) ist damit nicht zu beanstanden. Wenn wie hier beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, darf die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Da dieser Höchstbetrag überschritten wird, hat die Vorinstanz die beiden Renten richtigerweise im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 6.2 Die Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt, die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte oder bei der Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre. 7. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beitragsdauer des Beschwerdeführers und seinen Rentenanspruch korrekt berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG).
C-1781/2013 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1781/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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