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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2014 C-1779/2013

March 19, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,566 words·~13 min·4

Summary

Rente | Rentenhöhe

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1779/2013

Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenhöhe.

C-1779/2013 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene, seit 1973 verheiratete deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnte von 20. Dezember 1997 bis 28. Februar 2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz, ehe beide nach Deutschland zurückkehrten. Sie ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, zahlte jedoch in den Jahren 2004 und 2005 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 34). Ihr Ehemann war in den Jahren 1997 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei die entsprechenden AHV/IV-Beiträge. Er bezieht seit 1. April 2010 eine infolge Vorbezugs gekürzte, ordentliche Altersrente der AHV. Am 19. Oktober 2011 stellte die Versicherte beim deutschen Versicherungsträger ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formular E 202, act. 15). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 eine am 1. September 2012 beginnende ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 324.– zu (act. 23). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 69'522.–, eine unvollständige Beitragsdauer von sieben Jahren und drei Monaten sowie die Rentenskala 8 zugrunde. Eine gegen diese Rentenverfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. März 2013 ab (act. 35/4). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte – gleichzeitig mit ihrem Ehemann (Beschwerdeverfahren C-1781/2013) – mit Eingabe vom 1. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Zur Begründung machte sie geltend, dass die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Wohnsitzzeiten nicht korrekt seien und die Einkommensteilung für die Jahre 2004 und 2005 nicht richtig durchgeführt worden sei. D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).

C-1779/2013 E. Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. April 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2013, mit dem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvollständige Beitragsdauer von sieben Jahren und drei Monaten und unter Anwendung der Rentenskala 8 zugesprochen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs der Beschwerdeführerin, insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt und die Einkommensteilung für die Jahre 2004 und 2005 richtig durchgeführt hat.

C-1779/2013 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im September 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige (act. 9) und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 4. 4.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a)

C-1779/2013 und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-

C-1779/2013 gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 4.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies

Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 5. 5.1 Die 1948 geborene Beschwerdeführerin hat seit dem 1. September 2012 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Versicherte des Jahrgangs 1946 weisen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2012 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2011). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von sieben Jahren und drei Monaten angerechnet.

C-1779/2013 5.2 Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 20. Dezember 1997 in der Schweiz lebte (act. 32/2) und hier ihren Wohnsitz hatte, ehe sie sich per 28. Februar 2005 nach Deutschland abmeldete (act. 25/2). Sie war damit im Zeitraum vom 20. Dezember 1997 bis 28. Februar 2005 obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. 5.3 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (act. 34) ergibt sich, dass ihr als Nichterwerbstätige infolge entsprechender Beitragsleistung im Jahr 2004 zwölf Beitragsmonate und im Jahr 2005 zwei Beitragsmonate angerechnet wurden. Da der IK-Auszug in Bezug auf die eingetragene Beitragsdauer weder offenkundig unrichtig ist noch der volle Beweis für dessen Unrichtigkeit erbracht wurde (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV), ist darauf abzustellen. Aufgrund eigener Beitragsleistung sind der Beschwerdeführerin damit 14 Beitragsmonate anzurechnen. Ausgehend vom IK-Auszug des in den Jahren 1997 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, ist ihr überdies der Zeitraum von Dezember 1997 bis Dezember 2003 vollständig als Beitragsdauer anzurechnen, da ihr Ehemann zu dieser Zeit den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat (vgl. Ziff. 2.1.2 des Anhang I des Anhang 1 zur Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012; Beschwerdedossier C-1781/2013, act. 39) und sie aufgrund ihres Wohnsitzes obligatorisch bei der AHV versichert war. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von sieben Jahren und drei Monaten angerechnet hat. Gemäss dem Skalenwähler der Rententabellen 2011 hat die Vorinstanz ihren Rentenanspruch folglich zu Recht nach der Rentenskala 8 ermittelt. 6. 6.1 Zur Berechnung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihr durchschnittliches Jahreseinkommen ermittelt, indem sie zunächst gestützt auf die IK-Einträge die Einkünfte der massgebenden Jahre zusammengezählt hat und sodann die eingetragenen Einkommen von insgesamt Fr. 4'910.– der Jahre 2004 und 2005 mit den Einkünften des Ehemannes von Fr. 1'003'151.– der Jahre 1997 bis 2005 (vgl. IK-Auszug des Ehemannes, Beschwerdedossier C-1781/2013, act. 39) geteilt hat. Die Einkommensteilung wurde zu Recht durchgeführt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Einkünfte in der Schweiz während der Ehe erzielte, beide Ehegatten in den Kalenderjahren 1997

C-1779/2013 bis 2005 bei der AHV versichert waren (vgl. Art 50b Abs. 1 und 2 AHVV) und beide ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Altersrente haben. Das Verfahren nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG ist korrekt durchgeführt worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Einkommensteilung für die Jahre 2004 und 2005 nicht hälftig erfolgt sei, ist unbegründet. Das auf diese Weise ermittelte anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 69'522.– (Fr. 504'032.– / 87 Beitragsmonate x 12) ist damit nicht zu beanstanden. Wenn wie hier beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, darf die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Da dieser Höchstbetrag überschritten wird, hat die Vorinstanz die beiden Renten richtigerweise im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 6.2 Die Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt, die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte oder bei der Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre. 7. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin und ihren Rentenanspruch korrekt berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1779/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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