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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2026 C-1750/2026

July 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,158 words·~6 min·5

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rechtsverzögerung

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1750/2026

Urteil v o m 2 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Serbien) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverzögerung.

C-1750/2026 Nach Einsicht in die elektronische Eingabe vom 10. März 2026 von A._______ (nachfolgend: Versicherter, Beschwerdeführer), in welcher dieser die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellt, sollte die Vorinstanz ihm nicht sofort die im Vorbescheid vom 31. Oktober 2025 zugesprochenen Rentenleistungen auszahlen, sowie u.a. die Deponierung einer Aufsichtsbeschwerde beim BSV, in die zahlreichen spontanen elektronischen Folgeeingaben vom 4., 12., 14. und 18. Mai 2026, in die als «dringende konsolidierte Eingabe» bezeichnete Eingabe vom 24. Juni 2026, welche alle bisherigen einschliesse, sowie in jene vom 3. Juli 2026, in die am 26. Mai 2026 von der Vorinstanz aufforderungsgemäss eingereichten und mit Ergänzung vom 21. Juli 2026 vervollständigten Vorakten, in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Juli 2026 zur Frage der Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 131; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_275/2019 vom 10. Juli 2019), dass die Vorinstanz, nachdem sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2025 eine befristete Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz Nr. [nachfolgend IVSTA-act.] 108), nach Abschluss des Einwandverfahrens am 1. Juni 2026 eine entsprechende Rentenverfügung erlassen hat (IVSTA-act.199), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Eingaben eine Rechtsverzögerung betreffend das vorinstanzliche Abklärungsverfahren geltend macht, entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

C-1750/2026 dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer überdies auch nicht substantiiert darlegt, inwiefern sich die Vorinstanz rechtsverzögernd verhalten haben soll, dass ein rechtsverzögerndes Verhalten der Vorinstanz mit überlangen Zeitintervallen zwischen den einzelnen Abklärungsschritten im Rahmen des Einwandverfahrens nicht ersichtlich ist, dass aufgrund der Aktenlage im Gegenteil erstellt ist, dass die Vorinstanz jeweils zeitnah die zahlreichen elektronische Anfragen des Versicherten beantwortet und die Sachverhaltsabklärungen unter erheblich erschwerten Umständen beförderlich vorgenommen hat, reichte der Versicherte im Einwandverfahren doch zahlreiche elektronische Eingaben ein, z.T. begleitet mit über 1000-Seiten Beilagen (!), Eingaben, welche z.T. sachlich gehalten sind, z.T. aber auffällig aggressiv-fordernd und im offensichtlichen Bemühen, mit allen Mitteln und unter Missachtung des gebotenen Anstands maximalen Druck auf die Verwaltung aufzubauen, während er gleichzeitig seiner gesetzlichen vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht bei der notwendigen Sachverhaltsabklärung nicht und selbst nach wiederholt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren jeweils nur unzureichend nachgekommen ist, dass auf die später erhobene Rüge der Rechtsverweigerung mangels Substantiierung nicht einzutreten ist, dass überdies, soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch zahlreiche materielle Anträge betreffend die oder im Zusammenhang mit der im Vorbescheid (erst) in Aussicht gestellten Rente stellt, darauf aufgrund offensichtlich fehlender Zuständigkeit bzw. aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines zulässigen Anfechtungsobjekts ohne Weiterungen nicht einzutreten ist, fehlt es dem Vorbescheid doch am Verfügungscharakter (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 2.3), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass eine allfällige vorsorgliche Beschwerdeerhebung gegen ein hypothetisch-mögliches zukünftiges Anfechtungsobjekt nicht zulässig ist, dass damit die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, und im Übrigen auf die Beschwerde infolge offensichtlichen Fehlens

C-1750/2026 eines zulässigen Anfechtungsobjekts im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) nicht einzutreten ist, dass zum mutmasslichen Verfahrensausgang (vgl. Art. 5 VGKE; Art. 63 Abs. 1 VwVG) bei knapper Beurteilung der Aktenlage (Urteil des BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) auffällt, dass die Vorinstanz auf die zahlreichen und fortlaufend getätigten Eingaben des Versicherten jeweils zeitnah reagiert hat, sodass die vom Versicherten gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge der Rechtsverzögerung unhaltbar wenn nicht geradezu mutwillig erscheint und der Versicherte, welcher das vorliegend gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, kostenpflichtig wird (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4.a; vgl. auch BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen, 111 Ia 148), dass im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 und Art. 6 VGKE), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, aufgrund des Ausgeführten infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 VGKE; Art. 7 ff. VGKE und BGE 127 V 205), dass der Beschwerdeführer auf die zweimalige Aufforderung, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bestimmen, nicht reagiert hat – die zweite Aufforderung wurde ihm am 1. Juni 2026 gegen Unterschrift übergeben (vgl. BVGer-act. 15, Beilage) –, weshalb das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer androhungsgemäss per Bundesblatt zu eröffnen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-1750/2026 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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