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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 C-1748/2019

November 3, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·755 words·~4 min·4

Summary

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Verfügung des BAG vom 12. März 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1748/2019

Abschreibungsentscheid v o m 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichter David Weiss Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

Gegen

Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Verfügung des BAG vom 12. März 2019 (B._______).

C-1748/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 12. März 2019 das Gesuch der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um definitive Aufnahme des Arzneimittels B._______ in der Indikation (…) in die Spezialitätenlisten-Preise bzw. eine weitere Befristung von B._______ in der Indikation (…) abgelehnt hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Thomas Eichenberger und MLaw Claudio Helmle, diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- am 24. April 2019 bei der Gerichtskasse eingegangen ist, dass das BAG mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 16. September 2019 an ihren Anträgen festgehalten hat, dass auch das BAG mit Duplik vom 16. Dezember 2019 an seinen Rechtsbegehren festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Januar 2020 ihre Schlussbemerkungen übermittelt hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 27. Oktober 2020 die Beschwerde vom 11. April 2019 zurückgezogen und darum ersucht hat, das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

C-1748/2019 dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6552/2013 vom 26. Januar 2015), wobei die Beschwerdeführerin vorliegend keine Ausnahme geltend macht und eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist (mehrfacher Schriftenwechsel inkl. Schlussbemerkungen), weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass daher der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen sind, und der Restbetrag von Fr. 3'750.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1), die Beschwerdeführerin im konkreten Fall keine Ausnahme geltend macht, eine solche aus den Akten auch nicht hervorgeht und im Übrigen Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und daher vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1748/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- auferlegt, dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'750.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.10.2020) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1748/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG ). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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