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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 C-1651/2007

July 18, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,991 words·~10 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung II I C-1651/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ und C._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1651/2007 Sachverhalt: A. Am 21. Dezember 2006 beantragten die nigerianischen Staatsangehörigen und Schwestern B._______ und C._______ (geb. 1988 bzw. 1989, nachfolgend: Gesuchstellerinnen bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja je die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 25 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren in der Stadt Luzern wohnhaften Bruder D._______ und dessen Ehefrau A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen, welche kürzlich Eltern geworden seien. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, die Gesuchstellerinnen lebten in Benin-City; aus dieser Stadt stammten viele illegale Auswanderer. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerinnen stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2007 (recte: 2. März 2007 gemäss Poststempel) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann seien vor kurzem Eltern geworden. Da eine Reise mit dem Neugeborenen nach Nigeria zurzeit nicht möglich sei, möchten sie die Gesuchstellerinnen während deren Schulferien in die Schweiz einladen, damit sie ihren kleinen Neffen kennen lernen könnten. Die Eingeladenen würden nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren, um ihre Schule zu beenden. C-1651/2007 Der Eingabe war ein Reiseprogramm mit den Reservationen für die Hin- und Rückflüge beigelegt. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass Staatsangehörige aus afrikanischen Ländern eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylgesuchstellern bildeten. Überdies seien die Gesuchstellerinnen jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren C-1651/2007 [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerinnen bedürfen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. C-1651/2007 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2007 6.3 %, Inflation 5.4 %, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem grossen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Die politische Situation bleibt indessen angespannt. Zudem sind trotz der verbesserten Wirtschaftslage breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So wird davon ausgegangen, dass zwischen 40 % und 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Armutsbekämpfung ist denn auch eines der Reformziele der Regierung. Darüber hinaus bleiben aber auch die im ganzen Land, vor allem aber in den städtischen Agglomerationen, verbreitete Gewaltkriminalität, die Korruption und das Analphabetentum bedeutende Herausforderungen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 27. Juni 2008; Reisehinweise auf der Website des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, besucht am 27. Juni 2008; Länderinformationen auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], www.seco.admin.ch, besucht am 27. Juni 2008; Country of Origin Information Report, Nigeria, vom 13. November 2007, UK Home Office, Ziff. 2.3). 4.5 In Anbetracht der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits C-1651/2007 Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Die Gesuchstellerinnen im Alter von 19 bzw. 20 Jahren sind unverheiratet und leben in Benin-City, einer Millionenstadt im Süden Nigerias. Aus dem blossen Umstand, dass sie bei einer Ausreise (nicht näher bezeichnete) Familienangehörige in der Heimat zurücklassen würden, können die Beteiligten noch nichts für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber Eltern oder Geschwistern im Heimatland werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Schon rein altersmässig befinden sich die Gesuchstellerinnen in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel vom Elternhaus löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt. 5.2 Die Eingeladenen gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen befinden sie sich offenbar noch in Ausbildung. Zum aktuellen Stand dieser Ausbildung und den konkreten Berufszielen ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die Gesuchstellerinnen haben. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. 5.3 Demgegenüber ist mit dem Gastgeber – dem Bruder der Eingeladenen – bereits ein naher Familienangehöriger in die Schweiz übersiedelt. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung der vorliegenden Einreisegesuche ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise die Gesuchstellerinnen) ebenfalls einen dauerhaften Auf- C-1651/2007 enthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwägerinnen die Schweiz fristgerecht verlassen würden, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte schon die Schweizerische Vertretung in Abuja, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist und sich aus dem direkten Kontakt ein Bild von den Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise. 5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer Schwägerinnen zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, den Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass sie ihre familiäre Beziehung durch Besuche in Nigeria pflegen können, wenn auch – mit Rücksicht auf das Kleinkind der Gastgeber – allenfalls erst in einem späteren Zeitpunkt. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellerinnen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 C-1651/2007 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand: Seite 8

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