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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2019 C-161/2018

November 28, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·964 words·~5 min·8

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Verfügung vom 24. August 2017)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-161/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien Erbengemeinschaft A._______, (Deutschland), bestehend aus: 1. B._______, 2. C._______, 3. D._______, 4. E._______, 2 - 4 vertreten durch B._______, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Verfügung vom 24. August 2017).

C-161/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) F._______ (im Folgenden: Versicherte) mit Verfügung vom 14. November 2014 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 758.- ab 1. Dezember 2014 zugesprochen hat (SAK-act. 6, Dossier Versicherte), dass die Versicherte am 27. März 2017 verstorben ist (SAK-act. 29 f., Dossier Versicherte), dass die Rente der Versicherten für den Monat April 2017, welche zu diesem Zeitpunkt Fr. 761.- betragen hat, ausbezahlt worden ist, dass die SAK nach dem Tod der Versicherten die Altersrente ihres Ehemannes A._______ selig (im Folgenden: Ehemann oder Beschwerdeführer), welche zuletzt ebenfalls Fr. 761.- betragen hat, neu berechnet, am 13. April 2017 über einen Rentenanspruch von Fr. 945.- verfügt und in der Abrechnung für den Monat April einen Betrag von Fr. 577.- (Verrechnung der zu Unrecht an die Versicherte ausbezahlten Altersrente) abgezogen hat (SAK-act. 47, Dossier Ehemann), dass der Ehemann gegen die Verrechnung am 9. Juni 2017 Einsprache erhoben hat, welche mit Einspracheentscheid vom 24. August 2017 abgewiesen worden ist (SAK-act. 49, 51), dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons G._______ eine Eingabe eingereicht und geltend gemacht hat, er sei nicht Erbe des Nachlasses der Versicherten, weshalb er die Summe zurückverlange (act. 1, Beilagen 1 – 3), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons G._______ auf die Eingabe vom 4. Oktober 2017 des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (act. 1), dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise ausgeführt hat, der Hinschied der Versicherten habe zur Erhöhung der Altersrente des Ehemannes geführt; die Voraussetzung des engen versicherungsrechtlichen Zusammenhangs seien erfüllt, weshalb die Verrechnung rechtlich zulässig gewesen sei und der Ehemann habe zudem die Erbschaft nachweislich nicht ausgeschlagen (act. 3),

C-161/2018 dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2019 während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstorben ist (act. 6 f.), dass die Erbinnen des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (Erklärung der Erbinnen, Erbenbescheinigung) aufgefordert worden sind, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie das vorliegende Beschwerdeverfahren fortsetzen wollen (act. 12), dass B._______ am 9. Oktober 2019 telefonisch angegeben hat, Vertreterin der Erbgemeinschaft zu sein und sich zudem über das Verfahren im Allgemeinen sowie die Höhe der Rückforderungssumme erkundigt hat (act. 13), dass B._______ mit Eingaben vom 14. sowie 28. Oktober 2019 die angeforderten Unterlagen eingereicht und ihre Anfragen schriftlich wiederholt hat (act. 14, 17), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2019 die Anfragen beantwortet und die Erbinnen des Beschwerdeführers aufgefordert hat, bis zum 14. November 2019 mitzuteilen, ob sie das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wollen, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem Schreiben vom 8. November 2019 mitgeteilt haben, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen und somit sinngemäss die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 18 Abs. 8 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-161/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Schreiben der Beschwerdeführenden vom 8.11.2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-161/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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