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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 C-1579/2008

November 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,278 words·~6 min·4

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 25. Januar 2008

Full text

Abtei lung II I C-1579/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. C._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Javier Ferreiro, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 25. Januar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1579/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1960 geborene Beschwerdeführer spanischer Nationalität am 20. April 1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat, in dessen Folge er querschnittgelähmt geblieben ist, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 13. September 2006 (act. 2), eingegangen beim spanischen Versicherungsträger am 27. Oktober 2006, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat, dass Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. September 2007 (act. 23) eine sitzende Tätigkeit des Beschwerdeführers für grundsätzlich möglich gehalten und dessen Arbeitsfähigkeit ab dem 24. September 1999 mit 100% beziffert hat, dass die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 15. Oktober 2007 (act. 24) einen Invaliditätsgrad von 18.51% errechnet hat, wobei sie keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2007 (act. 25) mitgeteilt hat, das Gesuch müsse abgewiesen werden, da keine Invalidität im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorliege, dass der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 23. Oktober 2007 mit Faxeingabe vom 20. November 2008 (act. 27) Einwand erhoben hat, dass Dr. R._______ mit Stellungnahme vom 9. Januar 2008 (act. 31) seine Einschätzung vom 7. September 2007, wonach der Beschwerdeführer trotz einer Paraplegie und einer Blasenlähmung in angepassten Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig sei, bestätigt hat, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (act. 32) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, die Verfügung vom 25. Januar 2008 mit Beschwerde vom 6. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab April 2000 eine unbefristete ganze C-1579/2008 Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. März 2008 zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt hat, dass der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens konsultierte Dr. W._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 5. Juli 2008 (act. 38) die Einholung eines neurologischen Gutachtens empfohlen hat, damit abgeklärt werden könne, ob das Management der Querschnittlähmung durch den Beschwerdeführer optimal sei, dass die Vorinstanz dieser Beurteilung mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 gefolgt ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. August 2008 an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten und neu einen Bericht des Hausarztes Dr. B._______ vom 4. Juni 2008 eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben am 6. Februar 2008 eröffnet worden ist, C-1579/2008 dass die am 6. März 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde in Ermangelung eines anderslautenden Zustellbeweises seitens der Vorinstanz als fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht gilt, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. W._______ vom 5. Juli 2008 anzuzweifeln, dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, dass bei dieser Sachlage das Gericht die Parteientschädigung in analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen C-1579/2008 mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass es sich vorliegend bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen eher unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung beantragt hat, dass daher der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters in Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten auf 8 Std. und der Stundenansatz auf Fr. 230.00 veranschlagt wird, ausmachend ein Anwaltshonorar von Fr. 1'840.00, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung damit inkl. Auslagen auf Fr. 1'900.00 zu Lasten der Vorinstanz festzusetzen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 25. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-1579/2008 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.00 zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Replik vom 29. August 2008 inkl. Beilagen 21 und 22) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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