Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.11.2014 C-155/2012

November 4, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,108 words·~1h 6min·3

Summary

Rentenanspruch | Berufliche Massnahmen; Verfügung vom 29. März 2011 Invalidenrente; Verfügung vom 22. November 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2800/2011, C-155/2012

Urteil v o m 4 . November 2014 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Andreas Hebeisen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Massnahmen; Verfügung vom 29. März 2011 Invalidenrente; Verfügung vom 22. November 2011.

C-2800/2011, C-155/2012 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (…) 1960 geboren, deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Er arbeitete ab 1988 in der Schweiz als Grenzgänger, ab 1991 als gelernter Gipser/Stuckateur (Vorakten der IV-Stelle des Kantons Z._______ [nachfolgend: Z.] 1, 100.1) und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Z. 3). A.b Am 22. August 1994 brach er sich bei einem Sportunfall das obere rechte Sprunggelenk (OSG-Luxationsfraktur [Weber-C] mit abgesprengtem Volkmann'schen Dreieck [Z. 15.7 f.]). Nach mehreren Operationen und einem Aufenthalt in der Reha-Klinik in Y._______ gingen Gutachter im Oktober 1995 von einer wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, vorbehältlich einer Belastungserprobung (Z. 15.30), bzw. in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Z. 15.2) aus. Nach einem weiteren Aufenthalt in der Reha-Klinik in Y._______ vom (…) März bis (…) April 1996 wurde eine Wiedereingliederung als Gipser als nicht mehr sinnvoll erachtet und eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung empfohlen (Z. 43.43). Im Oktober 1996 schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Heilbehandlung ab (Z. 41). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. Dezember 1996 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie werde die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorläufig anerkennen und das Taggeld entsprechend nachzahlen; je nach Vorgehen der Invalidenversicherung werde sie die weitere Leistungspflicht definieren (Z. 43.29). A.c Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl. nachfolgend B.) sprach die SUVA A._______ schliesslich mit Verfügung vom 10. November 2003 eine Invalidenteilrente ab 1. März 2003 von Fr. 988.– bei einer verbleibenden Erwerbsunfähigkeit von 23% zu. Gleichzeitig sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.– bei einer Integritätseinbusse von 15% zu (Z. 215.2 ff.). Die am 17. November 2003 erhobene Einsprache wies die SUVA am 10. März 2004 ab (Z. 216, 232). Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Z._______ zurückgezogen hatte (Z. 241).

C-2800/2011, C-155/2012 B. B.a Am 23. März 1995 meldete sich der Versicherte via die Landesversicherungsanstalt S._________ bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an (Z. 3 ff.). Nach Durchführung mehrerer Arbeitsversuche (vgl. Gutachten Uniklinik X.______ [Beschwerdeakten C-155/2012 {nachfolgend C-act.} 10 Beilage S. 4 und 12]), Abschluss der Heilbehandlung durch die SUVA im Oktober 1996 und weiterer Abklärungen zur Gesundheitssituation erwies sich, dass der Versicherte in seinem Beruf als Gipser/Stuckateur nicht mehr arbeiten könne, weshalb seitens der IV-Stelle des Kantons Z._______ (nachfolgend IV- Z._______) ab 1997 erste Massnahmen zur beruflichen Eingliederung geprüft wurden (Z. 40, 43.10, 49, 64, 71.4). B.b B.b.a Mit Verfügung vom 27. September 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten berufliche Massnahmen vom 19. April 1999 bis 15. Oktober 2000 zu (Umschulung zum technischen Kaufmann, Schule in W._______; Z. 71.1). Da der Versicherte die Schule nur unregelmässig und zuletzt gar nicht mehr besuchte, wurde die Massnahme abgebrochen und wurden weitere Umschulungen geprüft (chronologisch: Z. 84, 88, 97, 112, 114, 117.4, 117.1, 118). B.b.b Mit Verfügung vom 23. November 1999 sprach die IVSTA dem Versicherten vom 1. November 1996 bis 15. Juni 2000 Taggelder zu und verrechnete den Taggeldanspruch mit den bereits von der SUVA vorgeleisteten Unfalltaggeldern, unter Abzug von Taggeldern für unentschuldigte Absenzen während 37 Tagen (Z. 80).

Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 10. Januar 2000 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde und beantragte im Wesentlichen ein höheres Taggeld seit 1. November 1996 sowie die durchgehende lückenlose und ausnahmslose Zusprache und Ausrichtung der Taggelder seit 1. November 1996.

Mit Urteil vom 18. September 2001 wies die Rekurskommission AHV/IV die Beschwerde ab (Beschwerdeakten IV 53872).

C-2800/2011, C-155/2012 B.c B.c.a Am 21. August 2001 sprach die IVSTA dem Versicherten eine weitere berufliche Massnahme vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2003 zu (Umschulung zum internationalen Touristikassistenten; Z. 121); am 22. Oktober 2001 bewilligte sie in diesem Zusammenhang zudem einen Kostenbeitrag an ein Notebook (Z. 130). Da der Versicherte die Schule wiederum nur unregelmässig und zuletzt gar nicht mehr besuchte, wurde die Massnahme ebenfalls abgebrochen (chronologisch: Z. 147.4, 138.1 ff., 147.1, 163). B.c.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 sprach die IVSTA dem Versicherten Taggelder ab 1. August 2001 von Fr. 126.60 zu und teilte mit, betreffend die Wartezeit vor der Umschulung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Z. 131).

Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2001 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV und beantragte im Wesentlichen, es seien rückwirkend ab 1. August 2001 Taggelder von mindestens Fr. 150.40 für die Dauer der laufenden Umschulung auszurichten.

In ihrer Duplik vom 30. Oktober 2002 beantragte die IVSTA bei der Rekurskommission AHV/IV, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 6. Dezember 2001 ein Taggeld in Höhe von Fr. 148.20 zuzusprechen. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. November 2002 triplikweise den Beschwerdeantrag der Vorinstanz betreffend die Zusprache von Taggeldern à Fr. 148.20 ab 1. August 2001 anerkannt hatte, schrieb die Rekurskommission AHV/IV das Verfahren mit Urteil vom 15. Mai 2003 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Beschwerdeakten Rekurskommission AHV/IV IV 57393). B.d Am 22. Juli 2002 schliesslich sprach die Vorinstanz dem Versicherten erneut berufliche Massnahmen vom 12. August 2002 bis 28. Februar 2004 zu (Umschulung zum technischen Kaufmann, Schule in V.________; Z. 166). B.e Mit Verfügungen vom 30. August 2002, vom 1. Oktober 2002 sowie vom 18. und 19. März 2003 sprach die IVSTA dem Versicherten Taggelder beziehungsweise Wartetaggelder von Fr. 148.20 vom 26. Januar 2002 bis 11. August 2002, vom 12. August 2002 bis 28. Februar 2004,

C-2800/2011, C-155/2012 vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2001 sowie vom 1. August 2001 bis 6. Dezember 2001 zu (Ersatz der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2001, siehe oben Bst. B.c.b; Z. 171, 182, 184.1, 185.1). B.f Nachdem der Versicherte dem Unterricht (Umschulung zum technischen Kaufmann) wiederum häufig fernblieb, zuletzt (im März 2003) gänzlich, dafür gesundheitliche Gründe geltend machte und in der Folge ärztliche Abklärungen durchgeführt wurden, verfügte die IV-Z.________ am 17. Oktober 2003, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der zu einem Abbruch der bewilligten beruflichen Massnahme geführt habe, weshalb die am 25. Februar 2003 beantragte berufliche Massnahme nicht mehr weitergeführt und das Gesuch entsprechend abgewiesen werde (Z. 178, 179, 191, 202.1, 207, 208). Letztere Verfügung wurde durch eine gleichlautende Verfügung der IVSTA vom 12. Februar 2004 ersetzt; mit Einspracheentscheid vom 3. März 2004 hiess die Vorinstanz jedoch eine Einsprache des Versicherten gut, hob ihre Verfügung wieder auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Z._______ zurück (Z. 227, 231.2). B.g Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Zeitraum 2004 bis 2007 bejahte die IV-Z._______ mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2008 das Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Geh- und Stehbelastung seit Stellung des Gesuchs im Februar 2003 und verneinte einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen (Z. 274). Auf Einwand des Versicherten und Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) hin (Z. 277, 290.2, 311.12) erfolgten weitere medizinische Abklärungen zwischen November 2008 und Februar 2011. B.h Mit Verfügung vom 29. März 2011 hielt die IVSTA – unter Bezugnahme auf die Kostengutsprache vom 22. Juli 2002 und ihren Vorbescheid – fest, dem Versicherten sei es aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, die Umschulung zum technischen Kaufmann zu absolvieren. Zudem habe er in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erlösche. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien deshalb abzulehnen. Der Anspruch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Wartetaggelder werde abgewiesen (Z. 316). C.

C-2800/2011, C-155/2012 C.a Mit Vorbescheid vom 17. März 2011 teilte die IV-Z._______ dem Versicherten mit, er habe ab 1. Dezember 2007 (ein Jahr ab Beginn des neuen Gesundheitsschadens vom 1. Dezember 2006 / Eintritt Versicherungsfall 1. Dezember 2007) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; diese werde bis 31. März 2010 befristet. Davor (seit 2003) habe kein Rentenanspruch bestanden, weil aufgrund des unfallbedingten somatischen Leidens eine Einschränkung bestanden habe, die einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23% ergebe. Im Dezember 2009 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb er ab 1. April 2010 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30% keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr habe (Z. 307 und 310, 320.8). Am 5. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer einen Einwand gegen den Vorbescheid und ergänzte diesen mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Z. 320.1, 324.1). C.b Mit Verfügung vom 22. November 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch vom 23. März 1995 ab. In Abänderung zum Vorbescheid sei festzuhalten, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom 22. August 1994 erheblich eingeschränkt sei. Jedoch habe nie eine relevante längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden; der Versicherte sei nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 arbeitsfähig entlassen worden, ebenso nach einer stationären Behandlung vom 22. Oktober 2008 bis 30. Januar 2009. Ab dem 31. Januar 2009 sei – entsprechend der Beurteilung der MEDAS B.________ – von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit [in einer Verweistätigkeit] auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab 2009 ein Invaliditätsgrad von 29%, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente einräume. Zum Einkommensvergleich ergänzte sie, ein Karrierezuschlag könne nicht gewährt werden und für das Valideneinkommen sei auf die rechtskräftige Verfügung der SUVA abzustellen (Z. 337). D. D.a Mit Beschwerde vom 16. Mai 2011 und ergänzender Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hebeisen – Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 29. März 2011 und beantragte die Gewährung weiterer Umschulungsmassnahmen, die Zusprache von Taggeldern für die Dauer der Durchführung der Umschulungsmassnahmen, die Anweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Leistungsausrichtung und schliesslich das Zusprechen von Wartezeittaggeldern für die Dauer der Wartezeit

C-2800/2011, C-155/2012 (spätestens ab 1. Januar 2010) bis zur Durchführung der Umschulungsmassnahmen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Beschwerdeakten im Verfahren C-2800/2011 [nachfolgend: B-act.] 1, 5). D.b Am 24. Mai 2011 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 erhobenen Kostenvorschuss über Fr. 400.– (B-act. 2-4). D.c Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 verwies die IVSTA auf die Vernehmlassung der IV-Z._______ vom 25. Juli 2011 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 7). D.d In seiner Replik vom 5. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 16. Mai 2011 vollumfänglich fest (B-act. 12). D.e Mit Duplik vom 15. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Z._______ vom 13. Dezember 2011 an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (B-act. 16). D.f Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). E. E.a Mit Beschwerde vom 10. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer – wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hebeisen – Beschwerde gegen die Rentenverfügung der IVSTA vom 22. November 2011 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2003 und „sämtliche weiteren Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Invalidenversicherung“ (Beschwerdeakten C-155/2012 [nachfolgend: C-act.] 1). E.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren C-2800/2011 und C-155/2012, erkannte die Akten des Verfahrens C-2800/2011 zu den Akten des Verfahrens C-155/2012 und teilte mit, das Verfahren werde unter der Verfahrensnummer C-155/2012 weitergeführt. Gleichzeitig wurden die Kosten des Ver-

C-2800/2011, C-155/2012 fahrens C-2800/2011 zum Verfahren C-155/2012 geschlagen und ein zusätzlicher Kostenvorschuss von Fr. 500.– erhoben (C-act. 2). E.c Der Beschwerdeführer leistete den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht am 20. Januar 2012 (C-act. 4). E.d Mit Vernehmlassung vom 16. März 2012 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Z._______ vom 15. März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (C-act. 6). E.e Mit Verfügung vom 26. März 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung inkl. Stellungnahme der IV-Z._______ an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (C-act. 7). E.f Am 6. Dezember 2013 stellte die IV-Z.________ dem Bundesverwaltungsgericht ein Verlaufsgutachten der Klinik C.________ vom 13. November 2013 zu (C-act. 9). E.g Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 stellte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss eine Kopie des Gutachtens der Uniklinik X._________ vom 30. Mai 2003 zu (C-act.10). E.h Mit Verfügung vom 14. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein, dem Gericht den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers in den Jahren 2003, 2009 und 2011 als gelernter Gipser mitzuteilen (C-act. 11). E.i Am 19. März 2014 teilte der Nachfolger des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers telefonisch mit, er könne keine konkreten Angaben mehr über die Verdienste des ehemaligen Angestellten machen und verwies auf die entsprechenden Gesamtarbeitsverträge (GAV) des Malerund Gipserverbandes (C-act. 12 f.).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C-2800/2011, C-155/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Hebeisen, welcher die Beschwerden unterzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 6. November 1996 rechtsgültig bevollmächtigt worden, ihn betreffend IV-Versicherungsleistungen zu vertreten. Von seiner Legitimation zur Beschwerdeführung im Namen des Beschwerdeführers ist deshalb auszugehen (vgl. Art. 11 VwVG). 1.4 Da die Beschwerden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet worden sind, ist auf die Beschwerden einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und c ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton Z._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt

C-2800/2011, C-155/2012 im grenznahen R.________, Deutschland, Wohnsitz hatte, war die IV- Z._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurden die angefochtenen Verfügungen vom 29. März 2011 und vom 22. November 2011 zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zumal die angefochtenen Entscheide vor dem 1. April 2012 ergangen sind. 3.1.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im

C-2800/2011, C-155/2012 Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften respektive des IVG, der IVV, des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.1.3 Demnach bestimmt sich auch die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 5.2). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 29. März und 22. November 2011) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Da vorliegend Leistungsansprüche ab Oktober/Dezember 2002 streitig sind (vgl. B-act. 1 S. 7 f., B-act. 12 S. 9, C-act. 1), sind ab 1. Januar 2003 die Bestimmungen des ATSG anwendbar. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG und die IVV in der Fassung vom 22. März 1991 (3. IV-Revision, AS 1991 2377) respektive vom 21. August 1991 (AS 1991 2116), bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. März 2011 betreffend berufliche Massnahmen und 22. November 2011 betreffend Rentenan-

C-2800/2011, C-155/2012 spruch) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [letztere in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). 3.4.2 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung]). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1). 3.4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer frühe-

C-2800/2011, C-155/2012 ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). Ohne stichhaltigen Grund – wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf die Invalidenversicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (BGE 139 V 399 E. 6, Urteil des BGer 9C_765/2010 vom 18. Oktober 2010). 3.4.4 Nach Ziff. 9 Bst. o) Ziff. 1 Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.3 f.). 3.5 3.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff

C-2800/2011, C-155/2012 der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5.2 Gemäss Art. 28 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3%, ein Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% (Abs. 1). In Härtefallen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf eine halbe Rente; der Bundesrat umschreibt die Härtefälle (Abs. 1 bis ). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 3.6 3.6.1 Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und – mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung – diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d, 112 V 371 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, S. 207 f.). 3.6.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich

C-2800/2011, C-155/2012 durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198 E. 3b, 112 V 387 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 3.6.3 Zu beachten ist weiter, dass eine gesundheitliche Verschlechterung – wie jeder Gesundheitsschaden – eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen muss, um den Invaliditätsgrad beeinflussen zu können (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., 2010, Art. 4 S. 29). Dem entsprechend ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 3.7 Beschwerdeführende können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.7.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.7.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an http://links.weblaw.ch/BGE-125-V-193 http://links.weblaw.ch/BGE-122-V-157 http://links.weblaw.ch/BGE-122-V-157 http://links.weblaw.ch/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/BGE-125-V-193

C-2800/2011, C-155/2012 diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.8 3.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

C-2800/2011, C-155/2012 weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz. 35). 3.8.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognostischer Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurteilungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Befunde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1). http://links.weblaw.ch/BGE-125-V-351

C-2800/2011, C-155/2012 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2002 Anspruch auf Gewährung einer Umschulung, Taggelder während der Umschulung und Wartezeittaggelder bis zur Durchführung der Umschulung (E. 6) bzw. aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte (E. 7). Hierzu ist einleitend auf die gesundheitliche Situation seit Oktober 2002 [wo nötig seit 1999], deren medizinische Würdigung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzugehen (E. 5). Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad von der Vorinstanz zutreffend ermittelt worden ist (E. 8). 4.1 Vorweg gilt es jedoch, in formeller Hinsicht, die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 5. Oktober 2011 im Verfahren C-2800/2011 geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 29. März 2011 in eklatanter Weise ihre Begründungspflicht verletzt und sei auf die Argumente im Einwand vom 1. Dezember 2008 nicht eingegangen. Dasselbe gelte für die Vernehmlassungen der IV-Z.________ vom 25. Juli 2011 bzw. der IVSTA vom 26. Juli 2011; hier habe gar keine Auseinandersetzung mit den Rügen in der Beschwerdeschrift stattgefunden (B-act. 12). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie das Recht auf Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten (vgl. auch Art. 26 VwVG). Auch die Pflicht, einen Verwaltungsakt so abzufassen bzw. zu begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 126 V 75 E 5b/dd und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen; sowie KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 37 ff. zu Art. 49).

C-2800/2011, C-155/2012 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen). 4.4 Festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2011 (betreffend berufliche Massnahmen) in ihrer Begründung auf weitere Abklärungen verweist, ohne konkret auszuführen, welche Abklärungen berücksichtigt worden seien, welche Beurteilungen diese Abklärungen enthielten und wie die Vorinstanz diese gewürdigt habe (gegebenenfalls unter Berücksichtigung diesen widersprechender Beurteilungen). Der Begründung ist auch nicht zu entnehmen, was die Vorinstanz unter den Begriff „körperliches Leiden“ subsumiert, inwiefern und mit welchen Schlüssen für die zu beurteilende Eingliederungsfrage auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahre 2006 zu schliessen war, worin diese Verschlechterung bestand und weshalb trotz erwähntem körperlichem Leiden kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt/vorgelegen habe (Z. 316). In der Vernehmlassung wiederum weist die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Stellungnahme der IV-Z.________ vom 25. Juli 2011 hin, in welcher diese auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie „die Akten der IV-Stelle (insb. Z. 166, 191, 192, 206, 210, 217, 224, 227, 230, 250, 274, 306, 311, 316)“ verweist. In der Duplik vom 15. Dezember 2011 wiederum nimmt die IVSTA ohne Weiterungen auf die Stellungnahme der IV-Z.________ vom 13. Dezember 2011 Bezug, in welcher diese in medizinischer Hinsicht auf die „zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 22.11.2011“ verweist. Damit hat die Vorinstanz zweifelsohne ihre Begründungspflicht verletzt und war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde beim Bundes-

C-2800/2011, C-155/2012 verwaltungsgericht zu erheben, um Klarheit darüber zu erhalten, ob die Abweisung des Antrags auf Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht abgewiesen worden ist. 4.5 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde damit von der Vorinstanz – wie dargelegt – verletzt. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter (und umfangreicher) Vorakten, namentlich auch der verschiedenen Gutachten und des Einkommensvergleichs vom 17. März 2011, einlässlich und unter Kenntnisnahme der Vorakten zur angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der seit 1995 hängigen Gesuche um berufliche Massnahmen und Gewährung einer Invalidenrente würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf führen und damit zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen ist daher gerechtfertigt. Ausnahmsweise ist demnach von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Der Gehörsverletzung wird jedoch bei der Auferlegung von Verfahrenskosten Rücksicht zu tragen sein (siehe E. 10.1). 5. 5.1 Medizinisch im Vordergrund stehen erstens die Folgen des Gleitschirmunfalls am 22. August 1994 mit Schädigung des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, der damit einhergehend diagnostizierten Arthrosis deformans des oberen Sprunggelenks und der seit August 2010 erwähnten Beschwerden am rechten Knie (vgl. sogleich E. 5.2) und zweitens die geltend gemachte psychische Erkrankung (Depression; vgl. unten E. 5.3). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Bescheinigungen der Hausärzte Dres. D._________ und E._________ geltend, er sei seit Oktober 2002 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. unten E. 5.2.3 Abschnitt 2).

C-2800/2011, C-155/2012 5.2.2 In orthopädischer Hinsicht lässt sich den zahlreichen medizinischen Unterlagen entnehmen, dass die Distorsionsfraktur am rechten oberen Sprunggelenk noch am Tage des Unfalls mittels Osteosynthese [operative Versorgung des Knochenbruchs mittels Implantat] versorgt wurde (Z. 15.8). Im Juni 1995 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesenmaterials (Z. 9.11), jedoch beklagte sich der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen im Sprunggelenk nach Belastung (Z. 9.12, 12.6, 12.8). Im September 1995 erfolgte im Kantonsspital T.________ die Entfernung freier Gelenkskörper und die Abtragung von Knochenkanten am Prozessus posterior tali (rückseitiger Fortsatz des Sprungbeins/Talus; Z. 9.4, 9.6). 5.2.2.1 In seinem orthopädischen Zusatzgutachten zuhanden der Landesversicherungsanstalt S._______ diagnostizierte Dr. F._________ am 6. Oktober 1995 – gestützt auf eine persönliche Begutachtung am 21. September 1995 und in Berücksichtigung der Vorakten – eine Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks und eine posttraumatisch beginnende Arthrosis deformans, erachtete – nach Abklingen des noch vorhandenen Wundödems – eine körperliche Vollbelastung als Gipser als möglich, bei 75%-iger Arbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung der Rehaklinik Y._______ (Z. 15.15), beurteilte Arbeiten im Stehen und/ oder Gehen mit gelegentlichem Sitzen als ideal, und wies darauf hin, dass bei einem Scheitern der Belastungserprobung als Gipser berufsfördernde Massnahmen erwogen werden müssten (Z. 15.30 S. 10-14). 5.2.2.2 In ihrem sozialmedizinischen Gutachten vom 20. Oktober 1995 beurteilte Dr. G._________ der Landesversicherungsanstalt S._________, unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Gutachten vom 6. Oktober 1995, die bisherige Arbeit als Gipser als zweistündig bis unter halbschichtig und leichte sowie mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen/Stehen/ Gehen, auf ebener Erde, als vollschichtig zumutbar (Z. 15.5-7). Am 28. November 1995 beurteilte der SUVA-Kreisarzt die bisherige Tätigkeit als Gipser (ebenfalls) nicht als ideal, jedoch eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit (Z. 43.85). 5.2.2.3 In ihrem Austrittsbericht vom 7. Mai 1996 erachteten die Dres. G.G._______ und H._________ der Rehaklinik Y._______ eine Wiedereingliederung als Gipser aufgrund der Unfallfolgen als schwierig und nicht mehr sinnvoll. Als funktionelle Einschränkungen nannten sie eine Gehbehinderung für längere Distanzen oder Gehdauer, vor allem auf unebenem Boden sowie beim repetitiven Überwinden von Treppen und Schwellen,

C-2800/2011, C-155/2012 beurteilten jedoch das Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg als zumutbar, das repetitive Heben und Tragen dieser Lasten als beschwerlich. Eine Umschulung, wie sie bereits absolviert werde, sei indiziert (Z. 43.43 S. 3). 5.2.2.4 In einem kurzen Gutachten vom 18. November 1996 nannte Dr. I._________ als Gesundheitsstörungen eine Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk mit posttraumatischer beginnender Arthrose und beurteilte den Beschwerdeführer – aufgrund einer persönlicher Untersuchung – in überwiegend leichten und zeitweise mittelschweren Arbeiten, überwiegend sitzend, zeitweise stehend/gehend, ohne Zwangshaltungen, als vollschichtig arbeitsfähig. Sie führte aus, als Gipser und Stuckateur könne er nicht mehr eingesetzt werden. Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeiten unter den qualitativen Einschränkungen des negativen Leistungsbildes. Tätigkeiten, die mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufigem Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden verbunden seien, könnten nicht zugemutet werden (Z. 28). 5.2.2.5 Am 9. Oktober 1997 wiederum hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. J._________ als Befund fest, die Narbe am rechten oberen Sprunggelenk sei reizlos, es liege keine Schwellung und keine Überwärmung vor. Das Sprunggelenk sei schmerzbedingt diskret eingeschränkt in der Beweglichkeit. Der Zustand sei seit längerem gleich, mit Belastungsschmerzen sowie leichter Einschränkung der Beweglichkeit. Therapien liefen derzeit keine mehr, Massnahmen seien ebenfalls keine mehr vorgesehen. Dem Versicherten sei nicht mehr zumutbar das Begehen unebenen Geländes sowie das häufige Besteigen von Leitern und Treppen, das Lastentragen über max. 20 kg sei nur ausnahmsweise zumutbar, alle anderen Tätigkeiten mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung seien in vollem Umfang zumutbar (Z. 43.9). 5.2.2.6 Die Vorakten enthalten erst mit dem Gutachten der MEDAS A._______ eine neuerliche Beurteilung der Situation in orthopädischer Hinsicht. Folgende Diagnosen wurden von Dr. K._______ in seinem rheumatologischen Untergutachten vom 28. Dezember 2000 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 5. Dezember 2000 (Z. 102) festgehalten: a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: arthrosebedingte Restbeschwerden (ICD-10: M19.17), akute Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10: M77.1); b) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine neu diagnostizierte arterielle Hypertonie sowie eine oesophageale Refluxsymptomatik. Im bisherigen Beruf als Gipser und Stuckateur mit der Not-

C-2800/2011, C-155/2012 wendigkeit zum regelmässigen Begehen von Leitern, Gerüsten, Schwellen mit der Notwendigkeit zum andauernden Stehen und Gehen, bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100%. Keine Verringerung der Arbeitsfähigkeit liege vor in Tätigkeiten mit Wechselbelastung, Sitzen, Stehen und kurze Strecken Gehen ohne Treppen- oder Schwellenbenutzung. Zumutbar seien Tätigkeiten ohne repetitives Heben von mehr als 10- 15 kg. Die Epicondylopathie links sei als akute Überlastungs- und Reizreaktion des Ellbogens zu betrachten und dürfte keinen bleibenden Einfluss auf die zu attestierende Arbeitsfähigkeit haben (Z. 103 S. 10 ff.). 5.2.2.7 Der Hausarzt Dr. D._________ bestätigte in seinem kurzen Bericht vom 6. Mai 2002 unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter anderen die Sprunggelenksarthrose rechts nach OSG-Luxationsfraktur rechts, jedoch ohne weitere Beurteilung dazu (Z. 146.1). In ihrem kurzen Bericht vom 1. April 2003 bestätigte Dr. E._________ zudem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2002 bis 16. Februar 2003, nannte jedoch in Abschnitt A („Diagnosen mit/ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“) keine Diagnose in orthopädischer Hinsicht (Z. 186.1). In einem weiteren Bericht von Dr. E._________ vom 7. April 2004 ist, bei attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2002 bis 16. Dezember 2003, die Sprunggelenksarthrose wieder unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt, ohne weitere Beurteilung („arthrosebedingte Restbeschwerden bei Zustand nach Fussdistorsion rechts […]“ Z. 234.1). 5.2.2.8 Die Dres. S._______ und H.H._______ der Uniklinik X._________ hielten in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2003 zuhanden der SUVA T._______ (C-act. 10) folgende Diagnosen fest: 1) posttraumatische, mittelschwere Arthrose des oberen Sprunggelenks bei Status nach Malleolarfraktur Typ Weber C mit Volkmann‘scher Dreieckabsprengung rechts, Status nach Plattenosteosynthese am 22. August 1994, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung am 23. Juni 1995, Status nach OSG- Arthroskopie rechts, offener Resektion des Processus posterior tali und Fragmentexzision fibulotalar wegen posterolateralem Impingement OSG/USG am 8. September 1995 und mässiggradiger Dorsalextensionseinschränkung im rechten OSG, 2) depressives Zustandsbild, medikamentös behandelt, 3) Zöliakie (ED 2002, diätetisch behandelt). Es sei nachvollziehbar, dass der Explorand unter Anlaufschmerzen, Belastungsschmerzen, Schwellungstendenz nach Belastung leide; erklärbar seien auch die Beschwerden beim Leiter-/Treppensteigen sowie beim Bergauf-

C-2800/2011, C-155/2012 Gehen. Es bestehe eine mittelschwere posttraumatische Arthrose, mit deren Progredienz zu rechnen sei. Aktuell könne der Explorand den Alltag bestreiten, sodass zurzeit ausser Anpassung eines orthopädischen Serienschuhs keine anderen Behandlungen indiziert seien. Das Beschwerdebild sei seit längerem konstant, weshalb die Akutbehandlung sowie die Rehabilitation abgeschlossen seien. Es bestehe eine wesentliche Beeinträchtigung bei Ausführung der stark fussbelastenden Tätigkeit als Gipser mit häufigem Tragen von schweren Gegenständen und Treppen- /Leitersteigen. Der Explorand sei jedoch in einer mehrheitlich sitzenden und wenig fussbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, dies bei vollem Pensum (C-act. 10 Beilage S. 11 ff.). 5.2.2.9 Die Dres. L._______ und M._______ sowie die Physiotherapeutin N.________ des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) hielten in ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2005 zuhanden der IV-Z.________ die Diagnose einer fortgeschrittenen Arthrose des oberen rechten Sprunggelenks fest und führten aus, diese stehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht im Vordergrund. Diese verunmögliche weitgehend die statische Belastbarkeit und gewichtsbelastende Tätigkeit als Gipser. Für den Versicherten in den Vordergrund gerückt sei ein psychosomatisches Leiden. Anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer bis in den mittelschweren Gewichtsbereich bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz belasten lassen. Dabei hätten sich Limitierungen bei längerem Stehen mit Entlastungstendenz des rechten Fusses und beim Treppensteigen wie auch beim Leitersteigen mit zunehmender Vorfussbelastung rechts und dadurch bedingtem leichtem Hinken gezeigt. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Fusses, was sich insbesondere beim längeren Stehen und beim Leiter- und Treppensteigen äussere. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer wechselbelastenden mittelschweren Arbeit. Die bisherige Arbeit als Gipser sei nicht zumutbar; mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung bezüglich Gehen, Stehen und Sitzen, unter Vermeidung von längeren Steh- und Gehphasen, seien ganztags zumutbar (Z. 250 S. 5-7). 5.2.2.10 In einem weiteren orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 23. August 2007 zuhanden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hielt Dr. F._________ als Diagnosen eine posttraumatische Arthrosis deformans des rechten oberen Sprunggelenks nach Weber-B- Fraktur (M19) sowie eine rezidivierende mediale Meniskopathie des rech-

C-2800/2011, C-155/2012 ten Kniegelenks (M23.3) fest. Klinisch bestehe eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit sowie eine auf eine radiologisch nachgewiesene Arthrosis deformans zurückzuführende Belastungseinschränkung des rechten Beins. Weiterhin bestehe das Rezidiv einer medialen Meniskopathie rechts, welche durch Injektionsbehandlung zur Zeit gebessert sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Gipsers und Stuckateurs erscheine nur teilweise leidensgerecht (qualitative Funktionseinschränkungen seien zu beobachten: Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft). Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig zumutbar (Z. 267 S. 12-14). 5.2.2.11 In seinem kurzen Bericht vom 22. November 2007 diagnostizierte Dr. O._______, als Dauerdiagnosen eine Retropatellararthrose rechts sowie eine myostatische Insuffizienz und als Diagnose anhand der aktuellen Untersuchung eine Gonarthritis rechts und empfahl Muskelaufbautraining (Z. 298.13). Am 10. August 2009 diagnostizierte P._______, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, eine posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts und teilte mit, sie habe weitere Abklärungen (MRT des Sprunggelenks) veranlasst (Z. 298.6). Diesem Auftrag entsprechend nahm Dr. Q._______ am 20. August 2009 eine Magnetresonanz-Untersuchung des oberen Sprunggelenks rechts vor. In seiner Beurteilung erwähnte er eine schwere viertgradige lateral-betonte Arthrose; es lägen kein freier Gelenkskörper und kein Erguss vor (Z. 298.7). Derselbe Arzt erstellte am 9. August 2010 eine weitere Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks und hielt dazu fest, es liege keine Rissbildung im Meniskus vor, die Kreuzbänder und Bandstrukturen seien intakt. Es liege eine Chondropathie [Knorpelerkrankung] 2. bis 3. Grades [kleine Risse, bis tiefe Spalten im Knorpel] im medialen Gelenkkompartiment und 2. bis 3. Grades retropatellar sowie ein minimaler Gelenkserguss suprapatellar vor (Z. 306.44). 5.2.2.12 In einem Zusatzgutachten der MEDAS B.________ vom 27. Januar 2011 hielt Dr. R._______ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schmerzhafte Funktionseinschränkungen im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Luxationsfraktur mit operativer Versorgung fest; ausgeprägte degenerative Veränderungen seien bekannt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin a) rezidivierende Beschwerden im rechten Kniegelenk bei varischer Bein-

C-2800/2011, C-155/2012 achse und medial und retropatellar betonten beginnenden degenerativen Veränderungen, b) Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte dorsale Rumpfmuskulatur, kein nervenwurzelbetontes neurologisches Defizit, beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur, c) dezente Adipositas, d) klinischer Anhalt auf Alkohol-Foetor bei der Untersuchung um 08.00 Uhr. Die vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden am rechten Kniegelenk und am rechten Sprunggelenk fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Dringend notwendig sei die Versorgung mit orthopädischen Schuhen; bei Bedarf sollten immer wieder physikalische Anwendungen und Physiotherapie in die Wege geleitet werden. Ansonsten zeigten sich altersentsprechende Befunde der Wirbelsäule wie auch der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten. Ab sofort ergebe sich ein vollschichtiges Arbeitsvermögen für überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Auf Dauer seien zu vermeiden: ausschliessliches Gehen und Stehen, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen wie auch Einfluss von Kälte und Nässe. Von orthopädischer Seite ergebe sich kein Anhalt auf längere Arbeitsunfähigkeit seit 2007 in rentenberechtigendem Ausmass (Z. 306.36 S. 6 f.). In der polydisziplinären Beurteilung vom 25. Februar 2011 wurde ergänzend ausgeführt, die bisherige Arbeit als Gipser/Stuckateur sei nicht mehr zumutbar; die Arbeitsfähigkeit ausserhalb des ursprünglichen Berufs sei jedoch nicht eingeschränkt. Zumutbar sei eine sitzende Arbeit mit möglichst kurzen Gehdistanzen, ohne Notwendigkeit des Treppen- oder Leiternsteigens, und das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg. Eine Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenks bringe keine Rehabilitation, sondern nur eine symptomatische Verbesserung, ohne die Behinderung zu beheben (Z. 306 S. 21 ff.). 5.2.2.13 Schliesslich hielt auch Dr. S._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. auch C-act. 10), in seinem Gutachten der C._______-Klinik vom 13. November 2013 (C-act. 9 Beilage 2) – das zwar nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen erstellt worden ist, jedoch aufgrund dessen, dass es sich um eine Verlaufsbegutachtung betreffend die orthopädischen Beschwerden seit 1994 handelt, vorliegend mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3084/2007 vom 24. Januar 2011 E. 6.6.4 m.w.H. und C- 8403/2008 vom 2. September 2010 E. 2.3) – die Diagnosen fortgeschrittene invalidisierende posttraumatische OSG-Arthrose rechts, Status nach operativen Eingriffen am 22. August 1994, 23. Juni 1995 und 8. September 1995, oligosymptomatische femoro-patellare Arthrose Knie rechts, depressives Zustandsbild (medikamentös behandelt) und Zöliakie (ED

C-2800/2011, C-155/2012 2002, diätetisch behandelt). In objektiver Hinsicht [klinische Untersuchung, Radiologie] habe sich die Situation am oberen Sprunggelenk rechts seit dem Gutachten der Uniklinik X._________ aus dem Jahre 2003 nicht verändert; die gesamte Beweglichkeit des OSG rechts sei im Vergleich mit 2003 nicht verändert. Die Nachbargelenke seien unverändert geblieben und zeigten keine kompensatorischen degenerativen Veränderungen. Am rechten Knie sei eine beginnende femoro-patellare Arthrose festzustellen. In einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufige Steh- und Gehphasen, ohne Stehen und Gehen auf unebenen Böden, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%, ohne zusätzliche Einschränkungen. 5.2.3 Nicht umstritten ist vorliegend die Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser/Stuckateur, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf abgestellt hat, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Damit ergibt sich, dass seit Abschluss der Heilbehandlung durch die Unfallversicherung (Oktober 1996) alle Ärzte, mit Ausnahme der beiden Hausärzte, aus orthopädisch/rheumatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten, trotz Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks, bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise und mit Replik geltend macht, die Hausärztin habe seit Oktober 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt, kann dieser seitens der Hausärzte D._________ und E._________ (chronologisch: Z. 183.8, 183.9, 183.5, 183.3, 186.1, 277.19, 277.18, 234.1, 264.1, 298.1) nicht weiter begründeten, pauschalen und ohne Auseinandersetzung mit zahlreichen abweichenden gutachterlichen Beurteilungen erfolgten Würdigung nicht gefolgt werden und ist auf die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz abzustellen (vgl. zur Beweiskraft von Berichten der Hausärzte auch BGE 135 V 465 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob zwischen 1999 (erstmalige Hinweise in den Arztberichten auf psychische Probleme) und 2011 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen) eine psychische Erkrankung vorgelegen hat, die im Frühjahr 2003 ursächlich für den Abbruch der Umschulung zum Technischen Kaufmann gewesen sei (B-act. 1, 5, 12) beziehungsweise seit deren Auftreten zu einer rentenrelevanten Invalidität geführt habe.

C-2800/2011, C-155/2012 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht – unter Bezugnahme auf verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärzte – geltend, er sei seit Mitte November 2001 nicht mehr arbeitsfähig und habe deshalb die Umschulung nicht weiterführen können (Z. 138, 146.1, 183.3, 183.5, 183.8 f., 186.1, 277.19, 277.18, 234.1). Beschwerdeweise ergänzt er, die medizinischen Berichte enthielten auch Hinweise auf eine depressive Erkrankung bereits seit 1999 (C-act. 1). 5.3.2 5.3.2.1 Wie dem Schlussbericht der Berufsberaterin vom 9. Mai 2000 entnommen werden kann, äusserte sich der Beschwerdeführer an einem Standortgespräch am 22. November 1999 ihr gegenüber dahingehend, dass er die Schule in W._________, an welcher er zum Technischen Kaufmann hätte umgeschult werden sollen (Z. 161.34), ab 18. Mai 1999 nicht mehr besucht habe, weil das Taggeld noch nicht oder sehr verspätet eingetroffen sei. In einem weiteren Gespräch am 2. Mai 2000 habe er denselben Grund genannt. Er sitze nur zuhause und mache nichts; ausser Segeln und der Schifffahrt interessiere ihn nichts. Wegen der sehr belastenden beruflichen Situation sei er in R.________ einmal zum Psychiater Dr. T._______ gegangen (Z. 84.1 f.). 5.3.2.2 In einer ersten psychiatrischen Begutachtung am 11. Dezember 2000 in der MEDAS A.________ konnte Dr. U._______ – gestützt auf eine persönliche Exploration des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2000 – keine invaliditätsbegründende psychiatrische Diagnose erkennen. In der Befunderhebung beschrieb er einen bewusstseinsklaren und allseits orientierten Exploranden, der sich kooperativ an der Untersuchung beteilige. Aufgefallen sei eine etwas erhöhte vegetative Labilität, indem der Explorand rasch erröte. Der Gedankengang sei unauffällig, sachlich und aufs Thema bezogen. Es fänden sich keine Hinweise auf Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, ebenso fehlten Hinweise auf Zwänge und psychotische Phänomene. Er wirke affektiv gut moduliert, es sei gut möglich, einen unkomplizierten Kontakt zu ihm herzustellen, mehrmals lache er auch. In keiner Weise wirke er übertrieben oder aggravierend. Psychomotorisch sei er ruhig und unauffällig (Z. 100.3). In der interdisziplinären Beurteilung vom 15. Dezember 2000 wurde festgehalten, dass mangels einer psychiatrischen Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Z. 103.12). 5.3.2.3 Dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Z._______ vom 21. März 1996 bis 10. Juli 2002 ist mit Datum vom 22. November 1999 folgender

C-2800/2011, C-155/2012 Eintrag zu entnehmen: „Er habe noch kein Taggeld erhalten, deshalb habe er auch keine Motivation, zur Schule zu gehen. Er würde wahrscheinlich kein Taggeld bekommen […].“ Der Eintrag vom 8. Dezember 1999 enthält folgende Aussage: „Bis im Frühling müsse er die Fächer nachgeholt haben, sonst fliege er dann schon raus. Alles läge am Willen. V._______ glaubt nicht, dass er die Schule schafft, wegen mangelndem Einsatz, die Intelligenz wäre vorhanden […]“. Hinweise auf psychische Probleme finden sich im Protokoll bis zu diesem Datum nicht. Am 2. Mai 2000 ist folgender Eintrag vermerkt: „Er mache nichts, er habe Schulden. V [der Versicherte] behauptet, er hätte die Umschulung nie gewollt. Er hätte auch nie nach W._________ gewollt. Er gehe nicht mehr in eine Handelsschule. Gibt zu, dass er keine Motivation hat [...]. Er sei bei Dr. T._______, Psychiater in R.________, wegen seiner Depressionen […]. Mit dieser Motivation wird er nirgendwo genommen. Wegen der Taggeldsituation sei er nicht mehr gegangen […]. Er wünscht die Prüfung neuer Möglichkeiten. V hat sich um nichts gekümmert, keine Ahnung was“. Dem Eintrag vom 12. April 2002 wiederum ist zu entnehmen: „Vom 16.11.[2001] bis 25.01.[2002] sei er krank geschrieben von Dr. D._________ in U.________, er habe Zöliakie = Darmerkrankung, Unverträglichkeit von Getreide etc., er müsse Diät leben und könne vieles nicht essen. Er habe im Wohnwagen gelebt. Er sei nicht mehr zur Schule gegangen, weil er den Anschluss zur Schule verloren habe. Er sei völlig zusammengebrochen, habe alle sozialen Kontakte abgebrochen, habe kein Glas mehr halten können und nicht mehr geschlafen. Er kann nicht sagen, warum er sich nicht gemeldet habe. Es habe ihm auch gestunken, uns zu melden, wir tun ja auch nichts für ihn. Er hat keine Ahnung, wie es weitergehen könnte […]. Er könne nicht schlafen, er habe Schweissausbrüche etc. Er könne ausserhalb nichts essen. Psychisch gehe es ihm schlecht. Er habe Reizungen – Reizdarm. Seit Ende Januar habe er keinen Kontakt mehr zur Schule gehabt. Er komme mit dem Stoff nicht mehr nach. Vorher sei er in der Schule gut gewesen. Er habe keine Probleme gehabt. Nach Eintritt der Behinderung habe er sich nicht mehr konzentrieren können“ (Z. 126.1 – 12). In einem Schreiben der IVSTA an die IV- Z.________ vom 15. März 2002 ist erwähnt, dass gemäss den beiliegenden Unterlagen der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2001 „wegen Krankheit“ nicht mehr an der Umschulung teilnehme (Z. 138.1). In den beigefügten ärztlichen Attesten vom 11. Dezember 2001 und 21. Januar 2002 der Gemeinschaftspraxis Dr. D._________ /Dr. E._________ wird „wegen Krankheit“ bescheinigt: Arbeitsunfähigkeit vom 16. November bis 22. Dezember 2001 (Z. 138.4), Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 25. Januar 2002 (Z. 138.6). Einem später erstellten Verlaufsproto-

C-2800/2011, C-155/2012 koll (Z. 192.15) ist folgender Eintrag per 7. November 2002 zu entnehmen: „Tel. mit W.________ Handelsschule, Herr X._______: Herr A._______ habe ein ärztliches Zeugnis vom 30.10. – 01.11. (3 Tage) wegen Rückenproblemen. Sonst fehlt er nur stundenweise, er sei etwas depressiv. Generell sei alles in Ordnung.“ 5.3.2.4 Dr. Y._______, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2003 erstmals eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1). In der Anamnese führte sie an, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe seit Ende Oktober 2002 zunächst an einzelnen Tagen, ab Anfang November 2002 dann fast durchgängig, unter einer rätselhaften Antriebsschwäche gelitten. Er sei tageweise im Bett gelegen, sei nicht in der Lage gewesen, den Haushalt zu machen oder auch nur die Post zu öffnen. Er habe es zum Teil nicht einmal geschafft, zum Arzt zu gehen, um sich eine Krankmeldung zu besorgen, sodass er in der Schule unentschuldigt gefehlt habe […]. Im Medizinischen hält sie fest, dass vor drei Jahren zum Jahresende hin [Ende 1999] diverse unklare körperliche Beschwerden bestanden hätten, im Winter letzten Jahres [2002] „körperlich-seelischer Zusammenbruch“, nächtelang nicht geschlafen, Diarrhöe. Gemäss Beurteilung „käme“ als Hintergrund für die aktuelle depressive Symptomatik wegen der Symptombildung schon im Vorjahr und der endogen [aus inneren Ursachen] anmutenden Beschwerden differentialdiagnostisch eine saisonal abhängige Depression in Frage, andererseits habe der Beschwerdeführer auch schon im letzten Winter unter massivem äusserem Druck gestanden. Nach wenigen Gesprächen dränge sich jedenfalls auch der Eindruck einer neurotischen Konfliktsituation auf […] (Z. 186.3). 5.3.2.5 Der Hausarzt Dr. D._________ nannte am 1. April 2003 – unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. Y._______ und als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine „Depression, am ehesten im Rahmen einer neurotischen Konfliktsituation“, bestehend seit ca. Herbst 2002 (Z. 186.1). 5.3.2.6 Dem Verlaufsprotokoll der IV-Z.________ (Z. 192.15 f.) ist im Eintrag vom 12. Mai 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2003 nicht mehr arbeitsunfähig erklärt sei. In die Schule sei er jedoch nicht mehr zurückgegangen. Er gehe nicht, weil es ihm psychisch nicht gut gehe […]. Er traue sich zur Zeit keine beruflichen Massnahmen zu, es gehe ihm psychisch zu schlecht. Er gehe nicht in psychiat-

C-2800/2011, C-155/2012 rische Behandlung, weil Frau Dr. Y._______ keine neuen Patienten nehme. Sie habe ihm jedoch eine Liste mit anderen Psychiatern gegeben. Er habe sich jedoch noch nicht um einen ärztlichen Psychotherapeuten bemüht. Er könne nicht erklären, warum er nicht mehr in die Schule gehe. Zu Beginn der Umschulung sei es sehr gut gegangen […]. Trotzdem sei er in ein Tief gefallen. Er könne sich alleine nicht dazu aufraffen, eine Psychotherapie zu absolvieren. Er könne sich auch nicht aufraffen, an die Schule zurückzugehen. Er wünsche sich von der IV die Auflage einer Psychotherapie (stationär), um wieder mit der Umschulung beginnen zu können, sobald es ihm besser gehe. Er sehe ein, dass er berufliche Massnahmen schon zu oft abgebrochen habe. Er könne jedoch nicht sagen, warum er es immer wieder tue. Es hänge einfach mit seiner depressiven Verfassung zusammen. 5.3.2.7 Am 1. Oktober 2003 erstellte Dr. Z._______ im Auftrag der IV- Z._______ vom 24. Juli 2003 und nach persönlicher Exploration des Beschwerdeführers am 30. September 2003 ein psychiatrisches Gutachten. Darin hielt er – nach Würdigung der Vorakten, persönlicher Anamnese und Befunderhebung die Diagnose „Verdacht auf unreife psychasthenische instabile Persönlichkeit mit wenig Ausdauer und Durchhaltevermögen (ICD-10: F68.8)“ fest. Im Befund beschrieb er einen ruhigen, entspannten, gelassenen Mann, der sehr gesprächig und kooperativ sei. Bei der Anamneseerhebung habe er etwas Mühe mit der Reihenfolge der eingeleiteten Umschulungsversuche gehabt, habe sich aber kritisch und selbstkritisch gegenüber den bisherigen Eingliederungsversuchen gezeigt […]. Er sei während des Gesprächs bewusstseinsklar, allseits orientiert und völlig geordnet gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für Merkfähigkeits-, Auffassungs- und Gedächtnisstörungen gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei gut gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen feststellen lassen. Stimmungsmässig sei der Patient nicht aufgefallen, der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen. Er habe sich in einer mittleren Stimmungslage befunden, Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht feststellen lassen. In der Beurteilung ergänzte er, der Beschwerdeführer zeige sich als haltschwach, abhängig, emotional labil mit wenig Ausdauer und Durchhaltevermögen. Das Problem der beruflichen Eingliederung stehe in Verbindung mit Persönlichkeitseigenschaften des Versicherten. Die von der in Deutschland tätigen Psychiaterin festgestellte depressive Störung sei als passager und auf die schwierige psychosoziale Situation reaktiv ausgelöst zu betrachten. Sie sei nach seinem Dafürhalten für das Scheitern der Eingliederungsversuche nicht wesentlich massgebend. Aus der

C-2800/2011, C-155/2012 Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers lasse sich eine Invalidität nicht ableiten. Der Patient sei aus psychischen Gründen als voll arbeitsund umschulungsfähig zu betrachten (Z. 206). 5.3.2.8 In einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 beurteilte Dr. A.A._______ des RAD das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht als nachvollziehbar. Reaktive Depressionen und äussere Lebensumstände seien nicht als invalidisierend im Sinne der Gesetzgebung zu betrachten (Z. 208). 5.3.2.9 In einer undatierten Stellungnahme (Eingang beim Beschwerdeführer am 18. Dezember 2003) äusserte der behandelnde (vgl. Z. 202.1) Psychotherapeut, Dr. B.B._______, Kritik am Gutachten und erklärte, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung am 29. Juli 2003 zweifellos unter einer mittelgradigen rezidivierenden Depression (ICD-10: F33.1) gelitten habe. Diese sei besonders gekennzeichnet gewesen durch eine ausgeprägte Antriebsschwäche, Schlafstörungen mit Morgentief und Orientierungslosigkeit (…). Eine von verschiedenen Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression lasse sich nicht einfach im Nachhinein wegdiskutieren. Laut ICD-10 bestehe bei dieser Diagnose Arbeitsunfähigkeit, solange sie dauere (Z. 221.3). Die Hausärztin Dr. E._________ diagnostizierte in der Folge am 10. März 2004 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine endogene Depression mit neurotischer Konfliktsituation bestehend seit Oktober 2002 (…). In den „ärztlichen Angaben“ führte sie aus, der psychische Zustand sei gar nicht so schlecht, zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Psychotherapie. Im Begleitblatt ergänzte sie, die Umschulung sei aufgrund der Depression „wohl abgebrochen“ worden; unter konsequenter antidepressiver Therapie sei eine Umschulung möglich (Z. 234.1). In einem weiteren Arztbericht vom 22. April 2004 führte Dr. B.B._______ aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. Juli 2003 bei ihm in Behandlung, die Eingangsdiagnose sei damals eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) gewesen. Damals sei der Patient mit Sicherheit aus psychologischer Sicht arbeitsunfähig gewesen. Der psychische Zustand sei gekennzeichnet gewesen durch stark verminderten Antrieb, Konzentrationsstörungen, stark reduzierten Selbstwert und vor allem pessimistischer Zukunftsperspektive. Erstmals habe der Beschwerdeführer im Oktober 1999 unter Depressionen gelitten. Seit dieser Zeit habe sich eine Depression immer in den Herbstmonaten ab Ende Oktober eingestellt. Diese habe dann meist bis Mitte Januar gedauert. Heute könne von einer leichten depressiven Stö-

C-2800/2011, C-155/2012 rung gesprochen werden. Er sei jedoch nach wie vor nicht besonders belastbar. Er lasse sich leicht entmutigen und reagiere auf zu starke Belastung mit deutlicher Antriebsschwäche und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten. […]. Bisherige Umschulungsversuche seien wohl wegen der zu theoretischen Ausrichtung gescheitert. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Lerninhalten nicht identifizieren können und sei in eine Depression abgerutscht. Er benötige bis auf weiteres psychotherapeutische Behandlung (Z. 235.6). 5.3.2.10 Im früher erwähnten Gutachten des AEH vom 2. Dezember 2005 diagnostizierten die Gutachter in psychischer Hinsicht den Verdacht auf eine psychasthenische instabile Persönlichkeit und im Zusammenhang mit Oberbauchschmerzen auf ein psychosomatisches Leiden. Sie wiesen jedoch gleichzeitig darauf hin, dass – trotz fehlenden Verdachts auf ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes relevantes psychiatrisches Leiden – eine aktuelle psychiatrische Begutachtung von Nutzen sei. Jedoch habe der bestellte Konsiliarpsychiater aus gesundheitlichen Gründen die psychiatrische Evaluation absagen müssen (Z. 248, 250.5 ff.). Bei dieser Sachlage ist auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten AED vorliegend nicht abzustellen. 5.3.2.11 In zwei Arztberichten der C.C._______-Klinik vom 22. Januar und 22. Februar 2007, in welcher sich der Beschwerdeführer stationär vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 aufhielt, wird dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), „bestehend seit ca. 2 Jahren“, attestiert. Im Bericht vom 22. Februar 2007 führten die Ärzte jedoch auf Nachfrage der IV-Z._______ aus, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 bestanden. Unter der durchgeführten Therapie habe sich die depressive Symptomatik als deutlich rückläufig gezeigt. Unter weiterer ambulanter Therapie mit Fokussierung auf die Konfliktfelder sei zu erwarten, dass die depressive Symptomatik keine dauernde Einschränkung für die generelle Arbeitsfähigkeit des Patienten habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 100% durchaus denkbar (Z. 264.5 [mit Einschwärzungen und Auslassungen], 263.3 f.). 5.3.3 Damit ist festzustellen, dass für das Bestehen einer invaliditätsrelevanten andauernden Depression (ICD-10: F33.1, vgl. Urteil des BGer 9C_478/2011 E. 5.2) bereits ab dem Jahre 1999 keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Hinweise aus den Akten entnommen werden können. In seinem Bericht vom 22. April 2004 begründet

C-2800/2011, C-155/2012 Dr. B.B._______ nicht, worauf er die Erkenntnis, der Beschwerdeführer leide seit Oktober 1999 an Depressionen, abstützt. Noch am 14. Februar 2003 führte die behandelnde Psychiaterin Dr. Y._______ ihrerseits aus, vor drei Jahren zum Jahresende hin (d.h. Ende 1999) hätten diverse unklare körperliche Beschwerden bestanden. Eine deutliche Antriebsschwäche habe der Beschwerdeführer auf November 2002 datiert (vgl. Anamnese in Z. 186.3). Dieser Beurteilung entsprechend hielt der Gutachter der MEDAS A.________ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Dezember 2000 fest, es bestehe keine relevante Diagnose aus psychiatrischer Sicht (Z. 100.1). Gegenteiliges ist auch nicht den oben wiedergegebenen Protokolleinträgen der IV-Z._______ zu entnehmen. Soweit die Gutachter der MEDAS B._______ in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 25. Februar 2011 die früher gestellten Diagnosen von rezidivierenden depressiven Störungen bestätigten (Z. 306.23), ist bezüglich der Situation zwischen 1999 und 2002 auf das oben Gesagte und die Präzisierung des Fachgutachters, wonach diese Diagnose anamnestisch, also gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und ohne entsprechendes klinisches Korrelat, erhoben worden sei (Z. 306.34), zu verweisen. Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich die Diagnosestellung „depressives Zustandsbild“ in den beiden Gutachten der Uniklinik X._________ vom 30. Mai 2003 (C-act. 10 Beilage) und der C._______- Klinik vom 13. November 2013 (C-act. 9 Beilage 2), da es sich beide Male um ein orthopädisches Verlaufsgutachten handelt, der Gutachter zur psychischen Situation keine Aussagen gemacht und keine eigene Beurteilung vorgenommen hat und die Diagnosestellung keiner offiziellen (ICD-) Terminologie entspricht. Im Weiteren ist den medizinischen Berichten – entgegen der wiederholten Kritik des Beschwerdeführers – klar und in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Gutachters Dr. Z._______ (die vom Arzt des RAD am 9. Oktober 2003 aus versicherungsmedizinischer Sicht als nachvollziehbar erachtet wurde [Z. 208]) zu entnehmen, dass die ab Herbst 2002 diagnostizierte Depression nur passagerer Natur war. So führte Dr. Y._______ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2003 aus, differentialdiagnostisch komme eine saisonal abhängige Depression in Frage. Auch der das Gutachten Z._______ bestreitende Dr. B.B._______ führte in seinem Bericht vom 22. April 2004 aus, seit 1999 habe sich eine Depression immer in den Herbstmonaten ab Ende Oktober eingestellt. Diese habe dann meist bis Mitte Januar gedauert. Heute könne von einer leichten depressiven Störung gesprochen werden. In der Sozialanamnese des Gutachtens der Uniklinik X._________ vom 30. Mai 2005 wurde zudem erwähnt, dass der

C-2800/2011, C-155/2012 Beschwerdeführer saisonal Segeljugend-Ausbildung betreibe, was ebenfalls gegen eine andauernde schwere Depression spricht (C-act. 10 Beilage S. 7). Damit liegen für den Zeitraum bis 2005 (vgl. dazu unten die Beurteilung der C.C.________-Klinik) keine Hinweise auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene andauernde psychische Erkrankung vor. 5.3.4 Für die Beurteilung ab 2005 ergeben die Akten ebenfalls keine klaren Hinweise auf eine andauernde rentenrelevante Depression: Den Berichten der C.C._______-Klinik vom 22. Januar und 22. Februar 2007 ist zwar zu entnehmen, dass mit Eintritt in die stationäre Behandlung im Dezember 2006 eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert wurde (Z. 264.7), was sich notabene mit den bisherigen Befunden einer passageren, auf die Herbst-/Wintermonate beschränkten Depression deckt. Jedoch stützt sich die Aussage, die Depression bestehe seit zirka zwei Jahren, offenbar ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anamnese, da beide Berichte keine weiteren Hinweise enthalten, woraus die Klinik auf eine seit 2005 vorliegende andauernde schwere depressive Episode schloss. Zudem ist trotz zahlreicher Vorakten für den Zeitraum zwischen 2005 und anfangs 2007 weder eine regelmässig durchgeführte ambulante noch eine stationäre psychiatrische Behandlung aktenkundig. Der einzige ärztliche Hinweis ist dem Gutachten des AEH vom 2. Dezember 2005 zu entnehmen, wonach – nicht von einem Fachgutachter festgestellt – „zurzeit keine sicheren Hinweise für eine depressive Episode bestehen“ (Z. 250.7). Des Weiteren attestierte die C.C._______-Klinik auf Nachfrage der IV-Z.________ eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% nur vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 und führte aus, unter der angegebenen Therapie habe sich die depressive Symptomatik deutlich rückläufig entwickelt, der Patient werde in deutlich gebessertem Zustand, ohne Verschreibung einer Dauermedikation, entlassen (Z. 264.5, 264.8). Aus psychiatrischer/psychotherapeutischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar und sei eine volle Leistungsfähigkeit bei kontinuierlicher, ambulanter Begleitung wahrscheinlich. Eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% bestehe aus ihrer Perspektive nicht (Z. 263.7), aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit zu 100% durchaus denkbar (Z. 263.4). Am 20. Mai 2007 wiederum bestätigte die Hausärztin Dr. E._________ eine schwere depressive Episode, ohne dass ihrem Bericht zu entnehmen wäre, worauf sich diese Diagnose abstützt. Zudem hielt sie gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 1. Dezember 2006 (nur) bis 10. Januar 2007 fest (Z. 264.1).

C-2800/2011, C-155/2012 5.3.5 Die medizinischen Akten enthalten nach diesem Zeitpunkt einzig mit Entlassbrief der Tagesklinik R._______, einem Psychiatriezentrum in Q.________, vom 30. Januar 2009, wieder Hinweise auf die psychische Situation des Beschwerdeführers. Dieser befand sich von 22. Oktober 2008 bis zum 30. Januar 2009 in der Tagesklinik in teilstationärer Behandlung. Dr. D.D._______ erhob als Befunde eine in allen Qualitäten orientierte Person, Verdacht auf Störungen in Konzentration und Aufmerksamkeit, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, der Antrieb wirke gehemmt, affektiv sei der Patient gedrückt, gelegentlich stünden ihm Tränen in den Augen, er erzähle flüssig und geordnet von seiner Problematik, Betonung der körperlichen Problematik, wenig Selbstbeobachtungsfähigkeiten bezüglich Stimmung, kein Anhalt für Suizidalität, anamnestisch keine Suizidversuche, Krankheitsgefühl vorhanden, therapiemotiviert, und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). In der zusammenfassenden Beurteilung führte er aus, profitieren können habe der Patient vor allem vom strukturieren Setting in der Tagesklinik, die depressive Symptomatik sei zuletzt vollständig remittiert gewesen, der Alkoholkonsum auf ein vertretbares Mass deutlich reduziert. Er sehe den Patienten aufgrund verminderter Stressresistenz auf dem ersten Arbeitsmarkt nur eingeschränkt belastbar. Dies finde unter anderem bereits Niederschlag in der Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50%. Eine weitere, ambulante psychotherapeutische Betreuung erscheine sinnvoll (Z. 291.3). Schliesslich ist dem psychiatrischen Zusatzgutachten von Dr. E.E._______ der MEDAS B._______ vom 4. Februar 2011 – gestützt auf eine persönliche psychiatrische Exploration und Untersuchung am 27. Januar 2011 – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „auch in den Monaten“ nach der Entlassung aus der Tagesklinik R.________ bei guter Tagesstruktur und stabilem Befinden immer wieder ambulant dorthin gegangen sei; nach endgültiger Stabilisierung habe er dies dann aber nicht mehr getan (Z. 306.29 „fachspezifische persönliche Anamnese“). Aktuell verbringe er viel Zeit bei den Eltern, bedingt durch die Krankheit des Vaters und die Hilfsbedürftigkeit der Mutter. Dadurch habe er Beschäftigung, was insgesamt seiner Stimmung und seinem Antrieb gut tue (…). Er leiste Hausarbeit, könne auch ein wenig kochen, abends schaue er meistens fern, er habe wenig Aussenkontakte, gehe kaum weg, da er grosse finanzielle Sorgen habe. Er habe gute Kontakte im Ort, sei auch Kassier im Dorfverein; er habe zirka vier bis fünf Freunde, die im Ort wohnten, einmal im Monat komme es zu einem Treffen mit alten Freun-

C-2800/2011, C-155/2012 den aus der Schulzeit. Wenn das Wetter schön sei, paddle er gerne auf dem Bodensee (…). Derzeit habe er keine ambulante Psychotherapie, besuche auch keinen Psychiater regelmässig, zweimal pro Quartal gehe er zur Hausärztin, die ihm das Mirtazapin verschreibe. Den Kontakt zur Tagesklinik halte er nicht mehr (…). Er fahre mit dem Auto, erledige alle Einkäufe selbst (...). Als Hobbys gibt er die Imkerei an, Tischtennisspielen sowie Faltbootpaddeln (...). Seit Februar 2010 habe er Kontakt zum örtlichen Imkerverein aufgenommen, so dass er zumindest während der Saison wöchentliche Vereinstreffen wahrnehme. Er bemühe sich, ausreichend Wissen und Fähigkeiten zu erwerben, um in diesem Jahr zirka zehn Bienenstöcke von älteren Mitgliedern des Vereins übernehmen zu können. Er freue sich darauf, sich um die Bienen zu kümmern und ein komplettes Bienenhaus zu übernehmen (...). Jetzt helfe er gelegentlich im Ehrenamt bei der Lebenshilfe O.________ und kümmere sich um Behinderte. Dies mache ihm Freude und könnte eventuell auch eine Perspektive für weiteres berufliches Engagement sein (...). Er leide unter Zukunftsängsten, er fühle sich aber seit Juni 2010 besser (Z. 306.29 – 31). Im Befund erhob der Gutachter einen wachen, orientierten und zu Zeit, Ort und Begutachtungssituation vollständig orientierten Versicherten. In der Primärpersönlichkeit wirke der Versicherte freundlich und wenig belastungsfähig. Eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 lasse sich nicht diagnostizieren; Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien ausreichend intakt. Ein Nachlassen von Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationen seien nicht erkennbar. Der inhaltliche und formale Gedankengang seien geordnet, zu keinem Zeitpunkt depressiv gehemmt oder gesperrt. Psychotische Denkinhalte lägen nicht vor; es bestehe keine paranoide Symptomatik, kein Schuldwahn, keine Halluzinationen, keine illusionären Verkennungen. Der Versicherte wirke ausreichend schwingungsfähig. Mimik und Gestik unterstrichen den jeweiligen Affekt stets synthym [passend]. Im Affekt wirke er durchaus schwingungsfähig und zeige eine angemessene emotionale Resonanz, gelegentlich klängen Traurigkeit und Verbitterung an, von der sich der Versicherte aber gut lösen und sich im Gespräch aufheitern könne (...). Die Stimmung sei nicht einer zirkadianen Rhythmik unterworfen. Die Willens- und Antriebsbildung zeige aktuell keine krankhaften Beeinträchtigungen (Z. 306.31 – 33). In der Gesamtbeurteilung führte der Gutachter aus, der Versicherte leide anamnestisch seit 1999 unter rezidivierenden depressiven Störungen, weil diese Diagnose 2003 ambulant gestellt worden sei, und eine klinisch fassbare depressive Episode 2007 habe stationär behandelt werden müssen. Nach der Entlassung sei es erneut zu deutlicher Antriebsstörung gekommen. Im Zuge einer tagesklinischen Behandlung 2008/2009 sei es aber zu einer anhal-

C-2800/2011, C-155/2012 tenden Stabilisierung gekommen. Der Versicherte sei in der Lage, sich um seine Eltern zu kümmern, seinen Alltag zu regeln und seine sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten. Auch hedonistische Tendenzen seien erkennbar. Im psychopathologischen Befund seien keine wesentlichen depressiven Symptome auszumachen. Ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde vom Versicherten derzeit nicht für notwendig erachtet. Eine kontinuierliche antidepressive Behandlung werde aber fortgeführt, um Rezidive zu vermeiden; dies werde mit Mirtazapin 30 durchgeführt und stelle eine relativ milde Behandlungsoption dar (Z. 306.34). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erhob er rezidivierende depressive Störungen, derzeit remittiert (ICD-10: F33.0), und erachtete den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, seinem körperlichen Leistungsvermögen angepasste Arbeiten vollschichtig auszuüben; wegen der persistierenden Vulnerabilität [Verwundbarkeit] auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung sei die Leistungsfähigkeit um 20% dauerhaft gemindert. Er empfahl eine regelmässige ambulante psychiatrische Fachbehandlung (Z. 306.34 f.). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter der MEDAS B._______ fest, dass die Arbeitsfähigkeit ausserhalb des ursprünglichen Berufs nicht eingeschränkt sei. In Betracht fielen sitzende Arbeiten mit möglichst kurzen Gehdistanzen, ohne Notwendigkeit des Treppen- oder Leiternsteigens, Heben und Tragen bis 10 kg, während 8-9 Stunden pro Tag; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20%. Die Arbeitsfähigkeit sei mit grosser Wahrscheinlichkeit während der psychiatrischen Behandlung 2008/2009 nicht gegeben gewesen; soweit retrospektiv beurteilbar, scheine sie seit Jahresbeginn 2010 uneingeschränkt wieder vorhanden zu sein (Z. 306.21 – 23). 5.3.6 Damit kann auch für den Zeitraum zwischen 2005 und 2011 keine relevante Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht attestiert werden. Zwar bestätigen die Arztberichte mehrfach das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0 bis F33.2), jedoch erweist sich diese aufgrund der Akten als vorübergehender Natur und konnte der Beschwerdeführer, soweit er stationär oder teilstationär behandelt worden war, jeweils in deutlichem gebessertem psychischem Zustand, der die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt hätte, aus der Behandlung entlassen werden. Eine andauernde begleitende ambulante Fachbehandlung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Die Ärzte der MEDAS B._______ attestieren einzig eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten von 20%, was zwar der früheren Einschätzung der Tagesklinik R.________ von 50% widerspricht, worauf je-

C-2800/2011, C-155/2012 doch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Alltag selber regelt, seine Eltern betreut, soziale Kontakte aufrecht erhält, im Privaten gewisse Verantwortlichkeiten (Kassier, Bienenzüchter, Betreuung Behinderter) übernommen hat (vgl. E. 5.3.5) vorliegend abzustellen ist. Nicht gefolgt werden kann indes der sinngemässen Würdigung der MEDAS B.________, die Arbeitsfähigkeit sei – soweit beurteilbar – nach der psychiatrischen Behandlung 2008/2009 bis Jahresbeginn 2010 nur eingeschränkt vorhanden gewesen (Z. 306.23 f.), da diese Einschätzung der Beurteilung der Tagesklinik R.________ in ihrem Entlassbrief vom 30. Januar 2009 widerspricht, wonach die depressive Symptomatik zuletzt vollständig remittiert gewesen sei. Soweit eine gewisse Einschränkung (auch) auf der Aussage basieren sollte, der Alkoholkonsum sei (bei der Entlassung) auf ein vertretbares Mass deutlich reduziert worden, ist auf die Praxis des Bundesgerichts zu verweisen, das in einer Alkoholsucht per se keine invaliditätsrelevante Erkrankung erkennt (vgl. Urteil des BGer 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 m.w.H.). Trotz gewisser Hinweise in den Arztberichten kann daher – wie oben dargelegt – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer andauernden psychischen Erkrankung geschlossen werden (vgl. oben E. 3.5, 3.6). 5.4 Den medizinischen Akten sind weitere gesundheitliche Einschränkungen zu entnehmen. Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob diese Einschränkungen einen relevanten Einfluss auf die Integrations- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten. Das MEDAS A.________-Gutachten vom 15. Dezember 2000 nennt unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Epicondylopathia humeri radialis [Tennisellbogen] links und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie rezidivierende Oberbauchschmerzen. Bezüglich der Ellbogenproblematik führten die Gutachter in der Würdigung aus, die Epicondylopathia sei nur passagerer Natur und stehe der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit nicht entgegen. Dem entsprechend nennen die Gutachter der Uniklinik X._________ (Gutachten vom 30. Mai 2003) in ihrem Befund keine Hinweise auf eine diesbezügliche Einschränkung (C-act. 10 Beilage S. 9). Ohne Relevanz für die Ausübung einer Verweistätigkeit erachteten die MEDAS A.________-Gutachter die arterielle Hypertonie, die medikamentös behandelt werden kann und keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urteile des BGer 9C_645/2007 vom 11. Oktober

C-155/2012 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2014 C-155/2012 — Swissrulings